Leitsatz (amtlich)
›1. Die Regelung des § 57 Nr. 8 FGG, die bestimmt, dass Verwandte und Verschwägerte der Kinder ein Beschwerderecht haben, wenn das Amtsgericht Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a, 1667 oder in § 1693 BGB vorgesehene Maßnahmen ablehnt oder aufhebt, findet keine Anwendung mehr.
2. Bei Streitigkeiten über die Frage, ob das Vermögen der minderjährigen Kinder durch die Vermögensverwaltung der Eltern gefährdet ist, steht den Verwandten der Kinder in der Regel kein eigenes Beschwerderecht nach § 20 FGG gegen Verfügungen des Amtsgerichts zu.‹
Verfahrensgang
AG Schwerte (Entscheidung vom 24.01.2003; Aktenzeichen 3 F 89/02) |
Gründe
1)
Die Kinder Frank und Elmar H sind die Neffen der Beschwerdeführer. Diese haben dem Amtsgericht angezeigt, das Vermögen der Kinder sei gefährdet, da deren Vater und gesetzlicher Vertreter es nicht ordnungsgemäß verwalte. Das Amtsgericht hat daraufhin mit dem Beschluss vom 12.09.2002 dem gesetzlichen Vertreter aufgegeben, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und Belege vorzulegen. Nach der Vorlage dieser Unterlagen hat das Amtsgericht mit dem Beschluss vom 24.01.2003 die Anordnung weiterer Maßnahmen abgelehnt, da sich keine Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Vermögenssorge ergeben hätten. Dem Antrag auf Akteneinsicht hat es nicht stattgegeben, weil es an einer Anspruchsgrundlage fehle.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beschwerdeführer mit der Beschwerde. Sie stützen ihr Beschwerderecht auf § 57 Nr. 8 FGG und das Recht auf Akteneinsicht auf § 34 FGG.
2)
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, keine weiteren Maßnahmen gegen den Vater der Kinder zu ergreifen, ist unzulässig. Zwar steht nach § 57 Nr. 8 FGG den Verwandten des Kindes die Beschwerde gegen Verfügungen zu, durch welche die Anordnung einer Maßnahme nach den §§ 1666, 1666a, 1667 BGB abgelehnt wird. Diese Vorschrift hat aber keinen Anwendungsbereich mehr und müsste deshalb gestrichen werden. Die in Nr. 8 genannten gesetzlichen Bestimmungen betreffen das Einschreiten des Familiengerichts bei der Verhinderung des Sorgerechtsinhabers in der Ausübung der elterlichen Sorge, bei der Gefährdung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes durch den Sorgerechtsinhaber, bei der Gefährdung des Vermögens des Kindes durch Pflichtverletzung oder Vermögensverfall des Sorgeberechtigten und bei Verstoß gegen die Pflicht zur Anfertigung eines Vermögensverzeichnisses. Andererseits findet aber nach §§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG die Regelung in § 57 Nr. 8 FGG keine Anwendung in Familiensachen. Um solche handelt es sich aber bei den obigen Vorschriften. Das hat der Gesetzgeber nicht bedacht, nachdem er in dem KindRG vom 16.12.1997 (BGBl. I 1942) die Zuständigkeiten für die in § 57 Nr. 8 FGG aufgeführten Anordnungen vom Vormundschaftsgericht auf das Familiengericht verlagert hat und anschließend durch das Gesetz vom 31.08.1998 (BGBl. 2600, 2607) in § 57 Abs. 2 FGG ergänzend die Nr. 8 aufgeführt hat mit der Folge, daß bei Beschwerden in Familiensachen - um eine solche handelt es sich hier - die Vorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG keine Anwendung mehr findet, das weitgehende Beschwerderecht der Verwandten also nicht mehr besteht (Keidel/Engelhardt, FGG, 15. Auflage, § 57, Rn. 31; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Auflage, § 57, Rn. 11; Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 9. Auflage, §57, Rn. 27).
Die Beschwerdeführer sind auch nicht nach § 20 FGG beschwerdeberechtigt. Nach dieser Vorschrift steht die Beschwerde nur demjenigen zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt wird. Es genügt zur Anfechtung nicht, dass eine Person am Verfahren formell beteiligt ist oder dass die Verfügung auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers von Einfluss ist. Das beeinträchtigte Recht muss vielmehr dem Beschwerdeführer als eigenes Recht zustehen (OLG Schleswig SchlHA 1987, 56; Keidel/Kahl, aaO., § 20, Rn 12, 13; Bumiller/Winkler, aaO., § 20, Rn 5). Sein materielles Recht muss beeinträchtigt sein (BGH DNotZ 1996, 890; Bassenge/Herbst/Roth, aaO., § 20, Rn 6). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. In dem Verfahren geht es nur um den Schutz des Vermögens der beiden Kinder. Allein diesem Ziel dienen die Maßnahmen nach §§ 1666, 1667 BGB, wie sie nach dem Begehren der Beschwerdeführer vom Amtsgericht ergriffen werden sollen. Sie wollen das Vermögen der Kinder vor dem Zugriff ihres Vaters schützen, weil sie befürchten, er könnte diesen ihr Vermögen entziehen. Dass in die eigenen Rechte der Beteiligten zu 1) bis 4) eingegriffen wird, wird somit nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Soweit es um das Vermögen des Kindes Frank H geht, ist die Beschwerde auch unbegründet. Frank ist am 04.08.1984 geboren, also inzwischen volljährig und kann selbst verfügen. Für die von den Beteiligten zu 1) bis 4) erstrebten Maßnahmen gibt es deshalb keine Rechtsgrundlage mehr, weil Frank von seinem Vater nicht mehr vertreten wird.
3)
Die Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht ist zulässig, sie ist aber nicht begründet.
Die Einsicht d...