Entscheidungsstichwort (Thema)

Entlassung des Testamentsvollstreckers. den Nachlaß des am 9. Juni 1983 verstorbenen Kaufmanns …

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 14.02.1985; Aktenzeichen 5 T 1018/84)

AG Warendorf (Beschluss vom 01.10.1984; Aktenzeichen 8 VI 234/83)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts wird aufgehoben.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 16. Oktober 1984 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Warendorf vom 1. Oktober 1984 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat dem Beteiligten zu 2) die ihm in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert wird für die Beschwerde- und die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 500.000,– DM festgesetzt.

Der Beteiligten zu 1) wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt Gräfe beigeordnet.

 

Gründe

Der Kaufmann … ist am 9. Juni 1983 verstorben; sein letzter Wohnsitz war in ….

Sein Nachlaß, dessen Wert in der Erbscheinsverhandlung vom 22. November 1983 [U.R. Nr. … des Beteiligten zu 2)] mit 5.000.000,– DM angegeben worden ist, besteht im wesentlichen aus Grundstücken, Guthaben auf Konten bei verschiedenen Geldinstituten, Mobilien und entweder der Gesellschaftserstellung des Erblassers in einer BGB-Gesellschaft oder, falls diese durch seinen Tod aufgelöst worden ist, dem Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben.

Die Beteiligte zu 1) ist die Tochter des Erblassers aus dessen erster Ehe mit Frau … verstorben am 26. Juli 1949.

Miterben des Erblassers zu je 1/2 sind die Beteiligte zu 1) und der Sohn des Erblassers, Herr … aus dessen zweiter Ehe mit Frau … aufgrund des notariell beurkundeten Testaments vom 15. November 1951 (U.R. … des Notars …/…).

Frau … der Witwe des Erblassers, ist in diesem Testament der „Nießbrauch an dem gesamten Nachlass” zugewendet.

Unter Nr. 4 des Testaments hat der Erblasser folgendes angeordnet:

„Ich bestimme, daß ein Testamentsvollstrecker die Durchführung dieses Testaments übernimmt. Der Testamentsvollstrecker soll durch den Landgerichtspräsidenten aus den in … tätigen Anwälten ausgewählt werden, wobei ich den Landgerichtspräsidenten bitte, denjenigen auszuwählen, der in der Zeit vor meinem Ableben meine Rechtsangelegenheiten regelmäßig besorgt hat … Sollte mein Erbe oder meine Erben z. Zt. meines Todes noch minderjährig sein, so bitte ich bei der Bestellung des Vormundes in erster Linie den Testamentsvollstrecker, der ernannt wird, zu bestellen. Stehen dem Hindernisse entgegen, so bitte ich um die Bestellung eines mit den Verhältnissen in meiner beruflichen Tätigkeit vertrauten Mannes, der weder zur engsten Verwandtschaft gehört, noch in persönlicher Beziehung zu irgendwelchem Konkurrenzunternehmen steht”.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 1983 … an das Amtsgericht Warendorf hat der Präsident des Landgerichts Münster den Beteiligten zu 2), der in den Jahren vor dem Tod des Erblassers dessen Rechtsangelegenheiten wahrgenommen hatte, als Testamentsvollstrecker benannt. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1983 hat der Beteiligte zu 2) gegenüber dem Amtsgericht erklärt, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen.

Auf den Antrag vom 18. Oktober 1983 (Verhandlung vom 17. Oktober 1983; … des Notars Dr. …) hat das Amtsgericht am 17. November 1983 dem Beteiligten zu 2) ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.

Auf den Antrag von Herrn … [Erbscheinsverhandlung vom 22. November 1983; … des Beteiligten zu 2)] hat das Amtsgericht am 1. Februar 1984 (8 VI 161/83) einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, wonach die Beteiligte zu 1) und Herr … Miterben des Erblassers zu je 1/2 sind, sowie Testamentsvollstreckung angeordnet ist.

Bereits zuvor, am 22. August 1983., hatte das Amtsgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, wonach die Witwe des Erblassers, … und die Beteiligte zu 1) Miterben des Erblassers zu je 1/3 geworden seien. Da das Testament des Erblassers sich in besonderer amtlicher Verwahrung des Amtsgerichts Münster (31 IV 523/51) befunden und offenbar niemand von ihm Kenntnis gehabt hatte, und es erst am 21. September 1983 eröffnet worden ist, waren zunächst alle Beteiligten vom Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ausgegangen (der hiernach erteilte Erbschein ist durch Beschluß des Amtsgerichts Warendorf vom 30. September 1983 als unrichtig eingezogen worden).

Infolge dieses Umstands ist der Beteiligte zu 2) im Zeitraum zwischen dem Tod des Erblassers und der Annahme seines Amtes als Testamentsvollstrecker für die Witwe des Erblassers und für Herrn … gegenüber der Beteiligten zu 1) anwaltlich tätig gewesen.

Durch Beschluß des Vollstreckungsgerichts vom 25. Januar 1984 hat Herr … den Anteil der Beteiligten zu 1) am Nachlaß pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17. August 1984 hat die Beteiligte zu 1) die Entlassung des Beteiligten zu 2) aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 1. Oktober 1984 als unbegründet...

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