Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1) Ein Wohnungseigentümer, der – ohne rechtswidrig zu handeln – eine Instandsetzungsmaßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum allein veranlaßt, handelt im Rahmen des Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümer. Sein Pflichtenkreis bestimmt sich nach denselben Maßstäben, als wäre die Maßnahme von dem Verwalter und ggf. zusätzlich auf der Grundlage einer Beschlussfassung der Eigentümerversammlung durchgeführt worden.

2) Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 21 Abs. 4 und 5 Nr. 2 WEG bedeutet nicht, dass die Wohnungseigentümer sich gegenseitig die ordnungsgemäße Instandsetzung als Leistungserfolg schulden. Sie haften daher nicht nach § 278 BGB für das Verschulden eines von der Gemeinschaft mit der Instandsetzung beauftragten Handwerkers (Abweichung von BayObLGZ 1992, 146 = NJW-RR 1992, 1102).

 

Normenkette

BGB § 278; WEG § 21 Abs. 4-5

 

Beteiligte

3. Frau U

 

Verfahrensgang

AG Essen (Aktenzeichen 95 II 6/95 WEG)

LG Essen (Aktenzeichen 7 T 364/95)

 

Tenor

Die Sache wird gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 67) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … bis … in … die von der Beteiligten zu 68) verwaltet wird. Es handelt sich um 17 Zechenhäuser, die im Jahre 1907 durch die Gewerkschaft des Steinkohlenbergwerks „L” errichtet und 1980 in der Weise in Wohnungseigentum aufteilt wurden, daß sich in jedem der Wohnblocks jeweils vier Eigentumswohnungen befinden. Den hier betroffenen Block … bewohnen die Antragsteller, die Antragsgegner sowie die Beteiligten zu 5) und 6). Der Miteigentumsanteil der Antragsteller beträgt 14.859/1 Mio., der der Antragsgegner 14.761/1 Mio., der der Beteiligten zu 5) 14.602/1 Mio. und der der Beteiligten zu 6) 14.795/1 Mio.

Die Antragsteller und Antragsgegner streiten um die Verantwortlichkeit für einen Wasserschaden, der am Sondereigentum der Antragsteller auf getreten ist. Nach Teil I § 9 der Teilungserklärung vom 27.08.1980 obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums den Raumeigentümern gemeinschaftlich; gem. Abs. 1 S. 3 sind Instandhaltung und Instandsetzung von dem Verwalter zu veranlassen; nach Abs. 2 sind die Raumeigentümer verpflichtet, eine Rücklage für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu bilden, aus der die entsprechenden Aufwendungen zu tragen sind. Von dieser Regelung der Teilungserklärung wich die tatsächlich durchgeführte Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ab: Eine Instandhaltungsrücklage wurde nicht gebildet. Stattdessen wurde die Instandhaltung blockintern geregelt. In der Eigentümerversammlung vom 17.05.1995 beschlossen die anwesenden Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt 5 einstimmig:

„Die Wohnungseigentümergemeinschaft stellt noch einmal klar, daß die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft deutlich zum Ausdruck bringt, daß die Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Eigentümern gemeinschaftlich obliegt. Aufgrund der Beschlußlage aus den Jahren 1981 bis 1995 geht hervor, daß die Zuordnung der Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Eigentums in dem jeweiligen Häuserblock mit jeweils vier Eigentumsparteien übergegangen ist. Seit 1981 hat die Wohnungseigentümergemeinschaft darauf verzichtet, daß Instandsetzung und Instandhaltung durch die gesamte Eigentümergemeinschaft, und diese wiederum durch den Verwalter vertreten, veranlaßt wird; die Regelung ist insoweit getroffen, daß die Instandhaltung und Instandsetzung innerhalb eines Häuserblocks abzustimmen ist. Für eingetretene Schäden aus den Jahren 1981 bis 1995 wird die Verwaltung von jeglicher Haftung befreit. Auch für die Zukunft gilt die Regelung, daß blockintern Instandhaltung und Instandsetzung veranlaßt wird; sofern es bei den Zahlungsmodalitäten blockintern zu Schwierigkeiten kommt, wird die Verwaltung bei der finanziellen Abwicklung mit eingeschaltet.”

Nach dem Vorbringen der Beteiligten bleibt unklar, wie Schäden in der Vergangenheit in dem Haus … straße … reguliert wurden, ob im Verhältnis der unmittelbar benachbarten Beteiligten oder im Verhältnis aller Beteiligten eines Wohnblocks.

Im Jahre 1985 ließen zunächst die Antragsteller, danach im Jahre 1987 auch die Antragsgegner den über ihrem Sondereigentumsanteil gelegenen Teil des Daches durch unterschiedliche Fachunternehmen jeweils auf eigene Kosten neu eindecken.

Seit ca. Dezember 1993 traten Feuchtigkeitsschäden an der Trennwand zwischen dem Wohnungseigentum der Antragsteller und dem der Antragsgegner auf, die sich im August 1994 ausdehnten. Da der von den Antragstellern beauftragte Dachdeckermeister Eick keine Ursache im Bereich des Daches über dem Sondereigentum der Antragsteller feststellen konnte, zogen diese den Sachverständigen Dr. … hinzu. Dieser kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.11.1994 zu dem Erg...

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