Leitsatz (amtlich)
1) § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB eröffnet nicht die Möglichkeit, dass sich ein volljähriges Kind einer behördlichen bewilligten Änderung des Ehenamens seiner Eltern nach § 3 NÄndG anschließen kann (Abweichung von KG FGPrax 2001, 193).
2) Eine Namensanschließung des volljährigen Kindes kann in diesem Fall nur durch eine weitere, ihm in einem selbständigen Verwaltungsverfahren erteilte Bewilligung bewirkt werden.
Normenkette
BGB § 1617c Abs. 2 Nr. 1; NÄndG §§ 3-4
Verfahrensgang
AG Dortmund (Beschluss vom 18.02.2013; Aktenzeichen 313 III 11/12) |
Tenor
Die Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der Entscheidung des AG klarstellend wie folgt neu gefasst wird:
Eine Anweisung an die Standesbeamtin des Standesamtes H, eine Folgebeurkundung über die am 27.7.2012 abgegebene Namenserklärung der Beteiligten zu 3) zum Geburtseintrag Nr. 725/1983 vorzunehmen, wird abgelehnt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Im Geburtsregister des Standesamtes H ist unter dem oben genannten Registereintrag die Geburt der Beteiligten zu 3) am 26.4.1983 eingetragen. Sie trägt den Familiennamen "A", der aus dem damaligen Ehenamen ihrer Eltern abgeleitet ist. Mit Urkunde vom 8.5.2006, wirksam am 10.5.2006, gab der Landrat des Kreises U einem Antrag der Eltern der Beteiligten zu 3) auf Änderung ihres Ehenamens in "B zu B" statt mit folgendem Zusatz: "Die Namensänderung erstreckt sich nur auf die hier aufgeführten Personen."
Am 27.2.2012 ließ die Beteiligte zu 3) beim Standesamt der Stadt Lünen eine Anschlusserklärung zu der Namensänderung ihrer Eltern gem. § 1617c BGB beurkunden und erklärte, künftig den Namen "B zu B" als Familiennamen zu führen. Die Namenserklärung ging am 31.7.2012 bei dem örtlich zuständigen Standesamt, der Beteiligten zu 1), ein.
Mit Verfügung vom 27.9.2012 hat die Beteiligte zu 1) die Sache über den Beteiligten zu 2) gem. § 49 Abs. 2 PStG dem AG zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob die Namensänderungserklärung der Beteiligten zu 3) wirksam und eine entsprechende Folgebeurkundung zum Geburtsregistereintrag aufzunehmen sei. Die Beteiligten zu 1) und 2) vertreten insoweit die Auffassung, § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB beziehe als Rechtsvorschrift des Privatrechts öffentlich-rechtliche Namensänderungen nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift ein. Die Namensänderung durch Verwaltungsakt (§ 3 NamÄndG) sei als abschließende Sonderreglung anzusehen. Im Hinblick auf den diesbezüglich bestehenden Meinungsstreit in Rechtsprechung in Literatur solle eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.
Das AG hat nach Anhörung der Beteiligten zu 3) mit Beschluss vom 3.1.2013 festgestellt, dass die Beteiligte zu 1) die Folgebeurkundung über die am 27.7.2012 abgegebene Namenserklärung zum Geburtsregistereintrag Nr. 725/1983 zu Recht abgelehnt hat.
Gegen diese Entscheidung, dem Beteiligten zu 2) am 16.1.2013 zugestellt, hat selbiger mit Schreiben vom 17.1.2013, bei Gericht eingegangen am 24.1.2013, Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeeinlegung bezwecke die Herbeiführung einer obergerichtlichen Entscheidung, um eine einheitliche Handhabung gleichgelagerter Sachverhalte zu ermöglichen. In der Sache hält der Beteiligte zu 2) die Entscheidung des AG für zutreffend.
Mit Schriftsatz vom 18.2.2013, am selben Tage per Telefax bei Gericht eingegangen, hat auch die Beteiligte zu 3) über ihren Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde gegen den ihr am 16.1.2013 zugestellten Beschluss eingelegt. Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht und die Namensänderung gem. § 1617c BGB beträfen keine unterschiedlichen Rechtskreise. Beide Normenbereiche seien in eine praktische Konkordanz zu bringen. Die speziellere Norm des § 4 NamÄndG beschränke sich auf Kinder, für die die elterliche Sorge bestehe. Eine faktische Erstreckung dieser Norm auf Volljährige verstoße gegen das aus Art. 20 GG abzuleitende Analogieverbot.
Das AG hat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Abhilfe vorgenommen und beide Beschwerden dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerden sind gem. §§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 58 FamFG statthaft und insgesamt zulässig.
Der Senat ist zur Entscheidung über die Beschwerden berufen. Auch wenn die gem. § 68 FamFG erforderliche Abhilfeentscheidung nicht wie erforderlich im Beschlusswege (s. hierzu: BGH, NVwZ 2011, 127 f.; OLG Hamm FGPrax 2010, 266; OLG Köln, FamRZ 2011, 634 f.; OLG München NotBZ 2010, 351 f.), sondern durch Verfügung ergangen ist, so zieht dieser Formmangel keine Unwirksamkeit der Nichtabhilfeentscheidung nach sich. Denn diese entspricht inhaltlich den Anforderungen, welche an eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung zu stellen sind. Eine Rückgabe an das AG erschiene in einem solchen Fall als bloße Förmelei (OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 43 f.). Das an die Abhilfeentscheidung zu stellende Begründungserfordernis (v...