Verfahrensgang
AG Steinfurt (Aktenzeichen 11 VI 381/10) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 7) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1).
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18.950,50 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Erblasser verstarb ledig und ohne Hinterlassung von Abkömmlingen. Eine letztwillige Verfügung des Erblassers ist nicht bekannt. Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Seine Eltern und seine einzige Schwester waren vorverstorben; die Schwester hatte ebenfalls keine Abkömmlinge.
Der Erblasser war am 00.00.1943 in dem damaligen Ort A. geboren worden. Das Gebiet, in dem der nicht mehr existierende Ort A. lag, gehört zur heutigen S..
Die Ermittlung der gesetzlichen Erben auf der mütterlichen Seite des Erblassers wurde von der Beteiligten zu 11), einer Cousine mütterlicherseits des Erblassers, übernommen.
Das Nachlassgericht ordnete mit Beschluss vom 24. September 2010 Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben väterlicherseits an und bestellte den Beteiligten zu 1), einen zugelassenen Rechtsanwalt, zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Erbenermittlung. Das Nachlassgericht bestimmte, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt werde. Der Beteiligte zu 1) wurde am 24. September 2010 vom Rechtspfleger des Nachlassgerichts verpflichtet.
Mit Beschluss vom 30. September 2010 stellte das Nachlassgericht klar, dass der Wirkungskreis die gesamte Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Erbenermittlung väterlicherseits nach dem Vater des Erblassers umfasse.
Auf Antrag des Beteiligten zu 1) vom 18. März 2011, beim Amtsgericht am 28. März 2011 eingegangen, bestimmte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2011 die Frist zur Einreichung des Vergütungsantrages auf drei Monate nach Aufhebung der Pflegschaft.
Der Nachlass des Erblassers bestand im Wesentlichen aus einer Immobilie, verschiedenen Konten bei mehreren Banken sowie einem Depot. Bei der Immobilie handelt es sich um ein Zweifamilienwohnhaus. Eine Wohnung hatte der Erblasser bewohnt; die andere Wohnung war vermietet. Das Grundstück war mit einem Erbbaurecht belastet, dessen Berechtigter der Erblasser war.
Die Beteiligten zu 2), 5) bis 8) sowie der am 00.00.2021 verstorbene Herr M. sind Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits des Erblassers, die durch die Tätigkeit des Beteiligten zu 1) im Rahmen der Nachlasspflegschaft ermittelt worden waren. Die jetzigen Beteiligten zu 3) und 4) sind die Töchter und Erbinnen des Herrn M..
Die Beteiligten zu 9) bis 19) sind Abkömmlinge der Großeltern mütterlicherseits des Erblassers; die Beteiligte zu 20) ist die Witwe und Miterbin des am 00.00.2021 verstorbenen Herrn U. P., der ebenfalls von den Großeltern mütterlicherseits des Erblassers abstammte.
Die Beteiligte zu 7) beantragte auf der Basis der Erbenermittlungstätigkeiten des Beteiligten zu 1) am 5. Juli 2016 bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Steinfurt die Erteilung eines gemeinschaftlichen Teil-Erbscheins, wonach Herr M. sowie die Beteiligten zu 2) und 5) Miterben zu je 1/8-Anteil und die Beteiligten zu 6) bis 8) Miterben zu je 1/24-Anteil geworden seien. Nach weiteren Ermittlungen durch Einholung einer eidesstattlichen Versicherung des Herrn M. betreffend einige Geschwister des Vaters des Erblassers sowie der Vornahme einer öffentlichen Aufforderung betreffend eine Tante väterlicherseits des Erblassers erteilte das Amtsgericht am 22. November 2016 den beantragten gemeinschaftlichen Teil-Erbschein betreffend die Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits des Erblassers (Aktenzeichen: Amtsgericht Steinfurt 11 VI 422/16).
Die Beteiligte zu 11) beantragte am 19. September 2016 bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Steinfurt die Erteilung eines gemeinschaftlichen Teil-Erbscheins betreffend die Abkömmlinge der Großeltern mütterlicherseits des Erblassers. Dieser gemeinschaftliche Teil-Erbschein wurde antragsgemäß am 23. Dezember 2016 erteilt (Aktenzeichen: Amtsgericht Steinfurt 11 VI 422/16). Die Beteiligte zu 11) und der Beteiligte zu 14) sind zwei der insgesamt sechs im gemeinschaftlichen Teil-Erbschein des Amtsgerichts Steinfurt vom 23. Dezember 2012 ausgewiesenen Miterben. Die vier weiteren Miterben - Frau X., Frau T., Herr D. P. und Herr U. P. - sind nachverstorben. Frau X. ist beerbt worden von den Beteiligten zu 9) und 10). Frau T. ist beerbt worden von den Beteiligten zu 12) und 13). Die Beteiligten zu 15) und 16) sind die Erben des Herrn D. P.. Die Beteiligten zu 17) bis 20) sind die Erben des Herrn U. P..
Der Beteiligte zu 1) hat unter dem 20. Februar 2017 mit Vorlage einer Tätigkeitsauflistung die Festsetzung seiner Vergütung für einen Zeitaufwand von insgesamt 145 Stunden von September 2010 bis zum 22. Februar 2017 zu je 110,- EUR zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt 18.950,50 EUR, beantragt. Gleichzeitig hat der Beteiligte zu 1)...