Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei Abstammungssachen
Verfahrensgang
AG Dortmund (Beschluss vom 29.10.2014; Aktenzeichen 114 F 1252/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird die Kostenentscheidung des Beschlusses des AG - Familiengericht - Dortmund vom 29.10.2014 (114 F 1252/14) wie folgt abgeändert:
Die Gerichtskosten des Verfahrens werden dem Antragsteller, der Kindesmutter und der Antragsgegnerin zu je einem Drittel auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
I. Der Antragsteller den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners gestellt. Eine Anerkennung der Vaterschaft kam für ihn nicht in Betracht, da er begründete Zweifel an seiner Vaterschaft hatte. Nachdem das vom AG eingeholte Abstammungsgutachten zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Antragsteller der Vater des Kindes ist, hat das AG durch Beschluss vom 01.09.2014 die Vaterschaft festgestellt und die Kosten den Kindeseltern jeweils zur Hälfte auferlegt.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Kindesmutter gegen die Kostenentscheidung. Sie ist der Auffassung, dass der Antragsteller die Kosten allein zu tragen habe.
II. Die gem. § 58 ff. FamFG zulässige Kostenbeschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Kostenentscheidung in Abstammungssachen richtet sich nach § 81 Abs. 1 FamFG und hat nach billigem Ermessen zu erfolgen, wobei auch dem Kind Kosten auferlegt werden können.
Durch die Gesetzesänderung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2418) mit Wirkung zum 01.01.2013 ist die frühere Formulierung des § 81 Abs. 3 FamFG von "Verfahren" auf "Kindschaftssachen" eingeschränkt worden. Der bis dahin vorherrschende Streit, ob diese Vorschrift sich auch auf Abstammungssachen bezieht, hat damit ein Ende gefunden. Da Abstammungssachen keine Kindschaftssachen sind, findet § 81 Abs. 3 FamFG auf sie keine Anwendung (siehe hierzu Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 169, Rz. 44), so dass auch das Kind an den Kosten beteiligt werden kann.
Vorliegend entspricht es nach Ansicht des Senats der Billigkeit, die Kosten gleichmäßig auf die Kindesmutter, das Kind und den Antragsteller zu verteilen, da alle drei ein gleichermaßen großes Interesse daran hatten, die Vaterschaft klären zu lassen und die Vaterschaft des Antragsgegners aufgrund des behaupteten Mehrverkehrs der Kindesmutter in der Empfängniszeit zweifelhaft war.
Fundstellen
Haufe-Index 9395779 |
FamRZ 2015, 747 |
FuR 2016, 306 |
AGS 2015, 350 |
NZFam 2015, 522 |