Leitsatz (amtlich)
1. Bei dem Auskunftsrecht des rechtlichen Vaters nach § 1686 BGB einerseits und dem Auskunftsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB andererseits handelt es sich um verschiedene Verfahrensgegenstände.
2. Verliert der leibliche Vater während des laufenden Verfahrens seine rechtliche Vaterschaft, kann er seine Beschwerde gegen die Zurückweisung seines auf § 1686 BGB gestützten Auskunftsrechts nicht darauf stützen, dass ihm nunmehr nach § 1686a BGB ein Auskunftsrecht zustehe.
3. Die Zulässigkeit einer Beschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel sein in erster Instanz zum Gegenstand des Verfahrens erhobenes Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt. Stellt er im Beschwerdeverfahren ausschließlich einen neuen, in erster Instanz nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung, ist die Beschwerde unzulässig.
Verfahrensgang
AG Münster (Aktenzeichen 121 F 117/15) |
Tenor
I. Der Kindesmutter wird unter Beiordnung der Rechtsanwälte N Partnerschaft von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mbB zur Abwehr der Beschwerde Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
II. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - M vom 27.04.2017 als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang, insbesondere auch dazu, ob die Beschwerde - auch aus Kostengründen - zurückgenommen wird.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt von der Kindesmutter Auskünfte über das Kind B.
Nach erfolgter Samenspende des Antragstellers und von der Lebenspartnerin der Kindesmutter durchgeführter Insemination wurde die Kindesmutter schwanger; B wurde im November 2012 geboren. Die Vaterschaft des Antragstellers ist gerichtlich festgestellt worden.
Während des laufenden Verfahrens wurde die Zustimmung des Antragstellers in die Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der Kindesmutter gerichtlich ersetzt. Anschließend wurde in einem weiteren Verfahren die Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der Kindesmutter ausgesprochen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den geltend gemachten Auskunftsanspruch des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, dass diesem nach dem Erlöschen seiner (rechtlichen) Vaterschaft nach § 1755 BGB kein Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB zustehe.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der hiermit sein Auskunftsbegehren nicht mehr auf § 1686 BGB, sondern auf den Auskunftsanspruch eines (nur) leiblichen Vaters nach § 1686a BGB stützt. Er macht geltend, dass ihm ein solcher Auskunftsanspruch zustehe. Die Vorschrift des § 1686a BGB sei gerade für solche Fälle wie den vorliegenden vom Gesetzgeber geschaffen worden.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht die Beseitigung der aus dem angefochtenen Beschluss folgenden Beschwer begehrt, sondern in der Beschwerdeinstanz ausschließlich einen neuen Antrag stellt, der nicht Gegenstand des Verfahrens in erster Instanz war.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ausschließlich das Auskunftsrecht des Antragstellers als - damals noch - rechtlicher Vater nach § 1686 BGB.
Nachdem seine rechtliche Vaterschaft nach § 1755 BGB erloschen ist, verfolgt der Antragsteller mit seiner Beschwerde - richtigerweise - dieses Auskunftsrecht nicht mehr weiter. Vielmehr begehrt er nunmehr als leiblicher Vater Auskunft nach § 1668a BGB.
Bei diesem Auskunftsrecht und dem Auskunftsrecht des rechtlichen Vaters nach § 1686 BGB handelt es sich indes um zwei grundsätzlich verschiedene Rechte und Verfahrensgegenstände. Sie sind nicht nur wesensverschieden, sondern schließen sich - naturgemäß - einander aus. Das Auskunftsrecht, welches nicht nur dem Vater, sondern auch der Mutter zusteht, setzt nach § 1686 BGB - bei Antragstellung durch den Vater - zwingend die rechtliche, nicht aber die leibliche Vaterschaft voraus. Das Auskunftsrecht nach § 1686a BGB hingegen setzt zwingend neben der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers die rechtliche Vaterschaft einer anderen Person voraus.
Für die beiden Auskunftsrechte gelten verschiedene Verfahrensgrundsätze und - teilweise - sogar besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. § 167a FamFG).
Selbst die Zuständigkeit für die beiden Auskunftsrechte kann unterschiedlich sein. So ist für das Auskunftsrecht des rechtlichen Vaters (§ 1686 BGB) grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig, § 3 Nr. 2 a) RpflG. Diese Zuständigkeit erstreckt sich zwar grundsätzlich auch auf das Verfahren bzgl. des Auskunftsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (§ 1686a BGB). Wenn der (nur) leibliche Vater neben
dem Auskunftsrecht auch ein Umgangsrecht geltend macht, ist aber wegen des Richtervorrangs der Richter auch für das Auskunftsrecht zuständig (Borth/Grandel in Musielak/Borth, Kommentar zum FamFG, 5. Aufl., § 167a, Rn.7). Die Richterzu...