Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 2 O 407/19)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.04.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen (2 O 407/19) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wird abgelehnt.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.949,22 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin beantragte unter dem 06.08.2019 gegen die Beklagte beim Amtsgericht Hagen den Erlass eines Mahnbescheides und in der Folge am 05.10.2019 den Erlass eines Vollstreckungsbescheids wegen Warenlieferungen in Höhe von insgesamt 24.949,22 EUR. Das Amtsgericht Hagen erließ am 08.10.2019 den entsprechenden Vollstreckungsbescheid. Mit Telefax vom 13.12.2019 legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Einspruch ein und beantragte, die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Nachdem die Klägerin den Anspruch mit Schriftsatz vom 11.02.2020 begründet und das Landgericht Essen mit Verfügung vom 14.02.2020 die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass der Einspruch gemäß §§ 339, 700 ZPO verfristet und damit unzulässig sei, wies das Landgericht mit Beschluss vom 09.03.2020 den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück. Unter demselben Datum wies es mit Verfügung vom 09.03.2020 die Beklagte darauf hin, dass es beabsichtigt, den zwischenzeitlich gestellten Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist zurückzuweisen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.04.2020 den erkennenden Einzelrichter daraufhin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, erließ das Landgericht Essen am 23.04.2020 im schriftlichen Verfahren ein Urteil, mit dem der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Versäumung der Einspruchsfrist zurückgewiesen wurde. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 22.05.2020 wies das Landgericht mit Beschluss vom 15.06.2020 zurück.

Zur Begründung des Urteils vom 23.04.2020 hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Zustellung des Vollstreckungsbescheides vom 10.10.2019 an die Beklagte sei gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wirksam gewesen. Der zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet. Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Beklagten sei nicht geeignet, ein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist glaubhaft zu machen. Auch der weitere Vortrag der Beklagten führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Ein Verschulden des Geschäftsführers werde der Beklagten zugerechnet.

Gegen dieses dem Beklagtenvertreter am 11.05.2020 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 08.06.2020 fristgerecht eingelegten Berufung. Mit Schriftsatz vom 14.07.2020, eingegangen am gleichen Tag, bat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.08.2020 wegen Urlaubs und beantragte gleichzeitig, der Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, nach Berufungseinlegung habe er beim Oberlandesgericht Hamm mehrfach unter anderem mit Telefax vom 23.06.2020 und 10.07.2020 um Mitteilung des Aktenzeichens gebeten. Das Aktenzeichen sei jedoch erst mit Schreiben vom 03.07.2020 mitgeteilt worden, sei aber vom Oberlandesgericht versehentlich mit Eingang 08.07.2020 an Rechtsanwälte aus Z geleitet worden, die diese Post an ihn, den Beklagtenvertreter, weitergeleitet hätten. Diese Post sei bei ihm erst am 14.07.2020 eingegangen. Es werde anwaltlich versichert, dass bis zu seinem Urlaubsantritt am 13.07.2020 noch kein Aktenzeichen mitgeteilt worden sei. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 20.07.2020 die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückzuweisen, den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abzulehnen und die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, trug der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.07.2020 ergänzend vor, er habe mit der Versendung des Schreibens vom 10.07.2020, mit dem er das Oberlandesgericht Hamm nochmals um Mitteilung des Aktenzeichens gebeten habe, und des Schreibens ebenfalls vom 10.07.2020, mit dem er um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.08.2020 gebeten habe, die äußerst zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte A betraut. Versehentlich habe diese allerdings nur das Schreiben mit dem Gesuch um Übermittlung des Aktenzeichens an das Oberlandesgericht gefaxt, nicht auch die Beantragung der Verlängerung der Berufungsbegr...

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