Leitsatz (amtlich)
1. Die Regelung in der Spielordnung eines Sportverbandes, nach der die Spielerlaubnis eines Vertragsspielers unabhängig von Fragen des Verschuldens automatisch ruht, wenn der Verein die Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen nicht binnen einer bestimmten Frist nachweist, ist nicht zu beanstanden.
2. Der abweichend vom sportlichen Ergebnis verfügte Punktabzug ist eine an ein Fehlverhalten des Verbandsmitglieds anknüpfende Sanktion, die grundsätzlich ein Verschulden des betroffenen Vereins voraussetzt. Soweit es um den Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers geht, muss der Verein den Wegfall der Spielberechtigung daher gekannt oder infolge von Fahrlässigkeit nicht gekannt haben. Eine Satzungsregelung, die dem Verein insoweit den Entlastungsbeweis auferlegt, begegnet keinen Bedenken.
Normenkette
BGB §§ 25, 242
Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 03.08.2007; Aktenzeichen 3 O 155/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 3.8.2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Dortmund abgeändert.
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I. Der klagende Fußballverein hat sich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Bewertung von drei Bezirksliga-Spielen durch den beklagten Verband, dessen Mitglied er ist, gewandt. Der Verfügungsbeklagte wertete die Spiele vom 1., 5. und 9.4.2007, die der Verfügungskläger gewonnen hatte, mit jeweils 0: 2 als verloren, weil der Spieler P mangels rechtzeitigen Nachweises der Anmeldung zur Sozialversicherung nicht spielberechtigt gewesen sei. Ohne diese Punktabzüge hätte der klagende Verein den ersten Platz der Abschlusstabelle belegt und wäre in die Landesliga aufgestiegen. Demgemäß hat er in erster Instanz zuletzt die vorläufige Zulassung zum Spielbetrieb der Landesliga für die Saison 2007/08 begehrt. Im Einzelnen liegt dem folgender Ablauf zugrunde:
Nach der Verpflichtung des Spielers P mit Vertrag vom 19.1.2007 erteilte die Passstelle des Verfügungsbeklagten mit Wirkung vom 4.3.2007 die Spielerlaubnis. Mit Schreiben vom 8.3.2007 unterrichtete sie den Verfügungskläger darüber, dass die Meldebescheinigung noch fehle. Gemäß § 5 der Spielordnung des Verfügungsbeklagten (SpO) müssen für Vertragsspieler sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Abgaben abgeführt werden, was dem Verband spätestens drei Monate nach Vertragsbeginn nachgewiesen sein muss. Als Vertragsbeginn war in dem der Passstelle übersandten schriftlichen Vertrag des Verfügungsklägers mit dem Spieler P der 1.1.2007 vermerkt. § 8b Abs. 2 SpO sieht vor, dass die Spielerlaubnis mit Ablauf von drei Monaten nach Vertragsbeginn ruht, wenn der Verein die Erfüllung der nach § 5 SpO bestehenden Verpflichtungen nicht innerhalb dieser Frist erfüllt. Nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 SpO wird das Spiel einer Mannschaft, die einen Spieler ohne Spielberechtigung hat teilnehmen lassen, als verloren gewertet (0: 2).
Die Passstelle des Verfügungsbeklagten teilte dem Verfügungskläger mit Schreiben vom 1.4.2007, abgesandt am 4.4.2007, mit, dass die Spielberechtigung des Spielers P nach § 8b Nr. 2 SpO automatisch bis zum nachträglichen Nachweis der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung ruhe. Der teilzeitbeschäftigte Geschäftsführer des Verfügungsklägers, Herr K, holte das Einwurf-Einschreiben nach den Osterfeiertagen am 11.4.2007, als er den am 5.4.2007 in den Briefkasten der Geschäftsstelle eingelegten Benachrichtigungsschein vorfand, bei der Post ab.
Mit Schreiben vom 12.4.2007, eingegangen bei der Passstelle am 16.4.2007, übersandte der Verfügungskläger die fehlende Meldebescheinigung und bat, die verspätete Benachrichtigung zu entschuldigen. Mit weiterem Schreiben vom 16.4.2007 erklärte er, dass das für den Verein tätige Steuerbüro I die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung am 29.3.2007 online der Minijob-Zentrale und mit Post vom gleichem Tage der Passstelle übersandt habe.
Der Verfügungsbeklagte wertete dies als Beschwerde, die unter dem 4.5.2007 durch den Verbands-Fußball-Ausschuss (VFA) X kostenpflichtig zurückgewiesen wurde. Den Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung des VFA vom 4.5.2007 zum Ruhen der Spielberechtigung des Spielers P wies die Verbandsspruchkammer des Verfügungsbeklagten nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Herrn I am 26.5.2007 zurück. Zur Begründung wies die Kammer darauf hin, dass die Meldebescheinigung unstreitig nicht vor dem 16.4.2007 bei der Passstelle eingegangen sei und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Entscheidung der Passstelle nicht zu revidieren vermöge, weil die entsprechende Vorschrift des § 44 der Rechts- und Verfahrensordnung nur Fristen in sportgerichtlichen Verfahren betreffe und daher weder direkt noch analog heranzuziehen sei.
Zwischenzeitlich hatte der Staffelleiter der Bezirksliga 10, Herr V, die drei Spiele des klagenden Vereins vom 01., 05. und 9.4.2007 nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 SpO als verlore...