Leitsatz (amtlich)
Lebensversicherung:
Tritt der Versicherungsnehmer die Rechte aus einer Lebensversicherung, welche dem Versicherten (und Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers) ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumt, zur Besicherung eines Darlehens an einen Dritten ab und macht der Dritte (Zessionar) anschließend geltend, der Versicherte habe sich durch Unterzeichen der Abtretungsanzeige an den Versicherer, mit einem nach Maßgabe der Sicherungsabrede eingeschränkten - nachrangigem - Bezugsrecht begnügt, so gehen Zweifel zu Lasten des Zessionars.
Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 20.03.2008; Aktenzeichen 2 O 144/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.3.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Erstattung eines von ihr an den Beklagten ausgekehrten Rückkaufswertes einer Lebensversicherung.
Die vormalige Arbeitgeberin des Beklagten, die Fa. V. N., nahm bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Januar 1978 auf die Person des Beklagten eine Todes- und Erlebensfallversicherung in Form einer Direktversicherung. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen mit Gewinnbeteiligung (ALB) sind in den Versicherungsvertrag einbezogen worden. Als Versicherungssumme sind 45.620 DM und eine Laufzeit bis zum 1.1.2006 vereinbart worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung wird auf den Versicherungsschein mit der Nr. 5524701 sowie das geltende Bedingungswerk Bezug genommen (Bl. 29 ff.).
Im Oktober 1982 trat die Fa. V. N. "alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag" unter Übergabe des Versicherungsscheins zur Besicherung u.a. bestehender und künftiger Ansprüche der Fa. A Bank AG (im Folgenden A Bank) gegen die Fa. X. N. in ... an die A Bank ab.
Der Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde die Abtretung mit einer vom Beklagten und Frau N. unterzeichneten Erklärung vom 12.10.1982 (Bl. 33 d.A.) offen gelegt.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 6.11.1982 (Bl. 34) ggü. der A Bank, dass sie die Abtretung vermerkt habe. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag (Bl. 35) wies sie ihre Versicherungsnehmerin auf die sich aus der Abtretung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz-BetrAVG) ergebenden Rechtsfolgen hin.
Die Fa. V. N. fiel Ende des Jahres 2002 in Insolvenz, woraufhin der Beklagte ggü. der Rechtsvorgängerin der Klägerin unter dem 7.3.2003 erklärte, dass er die Versicherungsnehmereigenschaft übernehme. Ab diesem Zeitpunkt entrichtete er die fälligen Prämien.
Die A Bank trennte sich ab Ende 2004 von ihrem Kreditengagement betreffend die gesamte Kreditnehmergruppe N. Dazu trat sie sämtliche Darlehensforderungen nebst hierfür bestellter Sicherheiten Anfang des Jahres 2005 an die Fa. Siebte X GmbH mit Sitz in ... ab. Die Fa. Siebte X GmbH zeigte der Klägerin die Abtretung mit Schreiben vom 8.2.2005 an und bat um Mitteilung des aktuellen Rückkaufwertes der Lebensversicherung (Bl. 23).
Bereits zuvor - nämlich mit Schreiben vom 10.1.2005 (Bl. 13) - war der Beklagte an die Rechtsvorgängerin der Klägerin herangetreten, hatte u.a. die Lebensversicherung zur Versicherungsschein-Nr. 5524701 gekündigt und nach Vorlage einer Abschrift des Versicherungsscheines um Auskehrung des Rückkaufwertes auf ein von ihm benanntes Konto seiner Ehefrau gebeten. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 14.1.2005 (Bl. 75 f.) um Vorlage einer Erklärung der A Bank auf Zustimmung bzw. Freigabe ersucht. Der Beklagte überreichte unter dem 17.1.2005 eine aktuelle Sicherheitenliste der A Bank, in der die Lebensversicherung mit der Nr. 5524701 nicht enthalten war (Bl. 180). Die Rechtsvorgängerin der Klägerin teilte mit Schreiben vom 2.2.2005 den Rückkaufswert u.a. dieser Lebensversicherung zum 1.2.2005 mit 43.809,76 EUR mit und zahlte diesen Betrag auf das von dem Beklagten benannte Konto aus (Bl. 81).
Die Fa. Siebte X GmbH erbat ihrerseits in der Folgezeit Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung zur Versicherungsschein-Nr. 5524701, worauf die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 26.7.2005 mitteilte, dass ihr die weitere Zession nicht durch die Berechtigte (A Bank) angezeigt worden sei (Bl. 82). Mit Schreiben vom selben Tag erbat sie zudem von der A Bank die Übersendung einer Freigabeerklärung (Bl. 83). Nach weiteren Schreiben vom 28.02. und 13.6.2006 erhielt sie von der A Bank die Mitteilung vom 22.6.2006 (Bl. 87), dass diese sich im Rahmen einer Portfoliotransaktion u.a. von dem Engagement der Kreditnehmergruppe N. get...