Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 04.10.1989; Aktenzeichen 13 O 138/89)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Oktober 1989 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – Kammer für Handelssachen – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 30.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin errichtete Ende des Jahres 1986/Anfang des Jahres 1987 den Tennishallenbodenunterbau der Tennishalle in …. Nach Entfernung des vorhandenen bituminösen Belages und nach Auftragen einer Asphalt-Beton-Unterschicht verblieben Unebenheiten bis zu 16 mm. Die Klägerin beabsichtigte, diese Unebenheiten durch das Auftragen von Spachtelmasse auszugleichen, und wandte sich an den örtlichen Baustoffhandel, um u.a. Auskunft über die Eignung der von der Beklagten hergestellten Spachtelmasse … zu erhalten. Dieser verwies die Klägerin an die Beklagte. In einem Telefongespräch Anfang des Jahres 1987, dessen Inhalt im einzelnen streitig ist, vereinbarten die Parteien eine Ortsbesichtigung, zu der das … aus … hinzugezogen werden sollte. Nach einem weiteren Telefongespräch mit diesem Institut am 14. Januar 1987 fand am 20. Januar 1987 eine Ortsbesichtigung statt, an der ein Mitarbeiter der Klägerin, der Beklagten, des Instituts und der Bauherr teilnahmen. Der Inhalt und das Ergebnis der Besprechungen anläßlich dieser Ortsbesichtigung sind streitig. Am Nachmittag des 20. Januar 1987 wurde mit dem Auftragen der Spachtelmasse … begonnen, die die Klägerin von dem örtlichen Baustoffhandel bezogen hatte. Nach Beendigung dieser Arbeiten am 22. Januar 1987 wies die aufgetragene Spachtelmasse eine derart starke Rißbildung auf, die eine Verlegung des Tennishallenteppichbodens nicht zuließ.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung in Anspruch.

Sie hat behauptet, die Beklagte und das von dieser beauftragte Institut für Fußbodenbau, hätten die Verwendung der Spachtelmassel … zur Beseitigung der Unebenheiten der Asphalt-Beton-Unterschicht zugesichert. Entsprechend dieser Auskunft sei dann die Spachtelmasse aufgetragen worden, was jedoch zu erheblicher Rißbildung geführt habe, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen … in dem Beweissicherungsverfahren – Aktenzeichen: 5 H 36/87 AG Norden – ergebe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.539,51 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.10.1.988 und weitere 3.670,82 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 15.08.1988 zu zahlen,

ferner festzustellen, daß die Beklagte ihr zum Ersatz aller Schäden verpflichtet ist, die durch die Verwendung des Materials der Beklagten … in der Tennishalle … entstehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den Abschluß eines Beratungsvertrages zwischen den Parteien bestritten: sie habe der Klägerin lediglich empfohlen, sich an das … zu wenden. Auch sei die Klägerin auf die Ungeeignetheit der Spachtelmasse … für den konkreten Verwendungszweck hingewiesen worden. Weiterhin hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Es hat die Ansprüche der Klägerin wegen fehlerhafter Beratung unter Anwendung der kurzen Frist des § 477 BGB für verjährt gehalten. Auch hätte sich eine fehlerhafte Beratung durch die Beklagte oder durch den Mitarbeiter … des … nicht feststellen lassen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie die geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie insbesondere geltend, zwischen den Parteien sei ein selbständiger Beratungsvertrag abgeschlossen worden, Ansprüche daraus unterlägen der 30-jährigen Verjährungsfrist. Die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB greife nicht ein, da zwischen den Parteien keine kaufvertraglichen Beziehungen bestanden. Auch eine entsprechende Anwendung des § 477 BGB komme nicht in Betracht, da die Beklagte keine entsprechende Garantieerklärung für ihr Produkt abgegeben habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in der Schlußverhandlung gestellten Anträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter näherer Darlegung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die überreichten Anlagen Bezug genommen. Die Akten – Aktenzeichen 5 H 36/87 AG Norden – lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat sachlich keinen Erfolg. Gegenüber etwaigen Schadensersatzansprüchen aus positiver Verletzung vertraglich übernommener Beratungspflichten kann sich die Beklagte entsprechend § 477 BGB mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen.

1.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten beschränke...

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