Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 05.09.2007; Aktenzeichen 44 O 6/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 5. September 2007 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise dahin abgeändert, dass der Feststellungsausspruch zu IV im Urteilstenor entfällt.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung des Landgerichts für die Kosten erster Instanz.

Von den Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger 1/5 und die Beklagten 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbes eingehalten werden.

Die Erstbeklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel.

Der Zweitbeklagte war bis September 2004 Geschäftsführer der Erstbeklagten.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen verschiedener Werbeaussagen für ihre Produkte auf Unterlassung in Anspruch, die er für wettbewerbswidrig hält.

Am 3. Oktober 2004 nahm der Zweitbeklagte als Gesprächspartner an einer Werbesendung des Fernsehsenders R teil, in welchem für ein Produkt "C" mit dem in der Klageschrift vom 13.01.2005 im Antrag I 5) (Bl. 5 d.A. 44 O 2/05 LG Essen) aufgeführten Werbedialog geworben wurde.

Am gleichen Tage warb der Zweitbeklagte für das Produkt "Q für den Mann" mit folgender Werbeaussage; ebenfalls im R:

"Da haben Sie die optimale Nahrungsergänzung für eine gesunde Blasenfunktion. Da können Sei auch in Ruhe durchschlafen. Das heißt, wenn Sie diese Kapseln einnehmen, dann sorgen Sie dafür, dass Sie eine gesunde und ausgewogene Blasentätigkeit haben und nicht andauernd nachts raus müssen."

Im November 2004 nahm der Zweitbeklagte als Gesprächspartner an einer weiteren Werbesendung des Fernsehsenders R teil, in welchem für ein Produkt "T mit Akelu-Samen" geworben wurde. Hierbei äußerte er zum Produkt:

"Der Akelu-Samen auf der anderen Seite kann die Fließfähigkeit des Blutes positiv unterstützen."

Am gleichen Tag warb er im Fernsehsender R auch für das Produkt "B - Isoflavon mit Arganöl". Hierbei tätigte er die in der Klageschrift vom 20.01.2005 im Antrag I 3) aufgeführten Werbeaussagen (Bl. 3 - 4 der Akten 44 O 6/05 LG Essen; im folgenden betreffen die ohne Aktenzeichen zitierten Blattzahlen nur noch diese Akte).

Die Erstbeklagte warb am 24.11.2004 auf ihrer Internetseite *internetadresse* ferner für das Produkt "F" mit den auf Bl. 27 - 28 der Akten aufgeführten Werbeaussagen.

Neben der Unterlassung hat der Kläger zudem Abmahnkosten in Höhe von 464,00 EUR erstattet verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass die klägerseits verauslagten Gerichtskosten zu verzinsen seien.

Das Landgericht hat in seiner mündlichen Verhandlung vom 5. September 2007 die zunächst in getrennten Verfahren geltend gemachten Ansprüche des Klägers (44 O 2/05 und 44 O 6/05 jeweils Landgericht Essen) durch Beschluss miteinander verbunden, wobei das Verfahren 44 O 6/05 als führend bestimmt worden ist (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 5. September 2007 Bl. 645 d.A.).

Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Fragen, bei wem der Fernsehsender R die beworbenen Produkte bestellt habe und über wen der Fernsehsender diese Bestellungen abgewickelt habe, durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Q2, O und C3. Wegen des Inhaltes ihrer Aussagen im Einzelnen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 19. Oktober 2005 (Bl. 427 ff d.A.) verwiesen. Wegen der Fassung der Beweisfragen im Einzelnen wird auf den Beweisbeschluss vom 15. Juni 2005 (Bl. 388 d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat ferner den damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) I als Partei über die Lieferbeziehungen der Beklagten zu 1) zum Sender R vernommen. Wegen des Inhaltes seiner Aussage im Einzelnen wird ebenfalls auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 19. Oktober 2005 (Bl. 442 d.A.) verwiesen.

Des weiteren hat das Landgericht auch den 1. Vorsitzenden des Klägers uneidlich als Partei über die Beziehungen des Klägers zu einem bestimmten Verbandsmitglied sowie generell über die Frage der Abmahnpraxis des Klägers vernommen. Wegen des Inhaltes seiner Aussage im Einzelnen wird ebenfalls auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 19. Oktober 2005 (Bl. 439 ff d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat ferner ein Gutachten der Sachverständigen C4 vom 2. April 2007 zu den Wirkweisen der beworbenen Produkte eingeholt. Wegen des Inhaltes dieses Gutachtens im Einzelnen wird auf Blatt 509 ff der Akten verwiesen. Die Sachverständige C4 hat ihr Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht v...

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