Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 1 O 20/17) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.04.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Einzelrichter) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines über ein Neufahrzeug der Marke X geschlossenen Kaufvertrages.
Die Klägerin erwarb nach Aktenlage am 31.07.2013 bei der Beklagten, einer in K/Westfalen ansässigen Vertragshändlerin für Fahrzeuge des X Konzerns, das streitbefangene Kraftfahrzeug, einen neuen PKW X, der mit einem Dieselmotor der Baureihe ... EU 5 ausgestattet und deshalb vom sogenannten "Abgasskandal" betroffen ist.
Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 35.948,51 EUR brutto vereinbart; incl. Werksauslieferungs- und Zulassungskosten belief sich der von der Klägerin zu zahlende Betrag auf 36.402,50 EUR. Auf den Betrag zahlte die Klägerin einen Betrag von 4.000 EUR in bar; der Restbetrag wurde über ein bei der X-Bank aufgenommenes Darlehen finanziert.
Der PKW wurde der Klägerin nach Aktenlage am 31.07.2013 übergeben und auf sie zugelassen.
Im Februar 2016 wurde die Klägerin vom Fahrzeughersteller davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr Fahrzeug aus Anlass des sogenannten Abgasskandals von einer Rückrufaktion betroffen sei. Mit Anwaltsschreiben vom 18.02.2016 erklärte die Klägerin daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zu dessen Rückabwicklung auf. Sie verband die Forderung hilfsweise mit dem Verlangen nach einer Nachlieferung.
Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 02.03.2016, lehnte eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ab und berief sich auf die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin ließ am 02.11.2016 bei der Beklagten eine vom Hersteller X angebotene neue Software für die Motorsteuerung aufspielen, bevor sie am 09./20.01.2017 die vorliegende Klage erhoben hat, mit der sie die Rückzahlung des Kaufpreises iHv 36.402,50 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW und die Feststellung des Annahmeverzugs auf Beklagtenseite sowie die Freistellung von Kreditkosten in Höhe von 2.948,18 EUR und von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.832,01 EUR begehrt hat.
Die Klägerin hat geltend gemacht:
Der streitbefangene PKW sei (sach-)mangelhaft gewesen, weil er mit einer (Manipulations-)Software ausgerüstet worden sei, die dazu führe, dass im Prüflauf andere (niedrigere) Emissionswerte erreicht würden, als sie im normalen Straßenverkehr eingehalten werden könnten. Bei Übergabe des Fahrzeugs an sie, die Klägerin, seien die Stickoxidwerte des PKW im Prüfstand von den gesetzlich vorgegebenen Werten derart abgewichen, dass die EU 5 Schadstoffklasse nicht erreicht worden sei.
Damit habe das Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit und die Zulassungsvoraussetzung für den Betrieb des Fahrzeugs nicht aufgewiesen. Die technischen Werte des PKW seien vertraglich als Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart gewesen. Sie, die Klägerin, habe auch darauf vertraut, dass das Fahrzeug die technischen Werte aufweisen werde, die dem Kaufvertrag zugrunde gelegt worden seien. Vertraut habe sie außerdem darauf, dass der PKW zulassungsfähig sei und dass die Betriebszulassung "nicht schon nicht" vorhanden sein werde. Die Einhaltung der Schadstoffklasse 5 sei für sie, die Klägerin, ein erheblicher Kaufgrund gewesen.
Der PKW weise außerdem einen Rechtsmangel auf, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 19 StVZO nicht eingehalten worden seien, die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug sei erloschen. Dass die Zulassung für Fahrzeuge mit dem Motor des Typs ... noch nicht (formell) entzogen worden sei, beruhe allein auf einer dubiosen und rechtlich nicht nachvollziehbaren Ermessensentscheidung des Kraftfahrtbundesamtes. Gleichwohl führe die eigentlich erloschene Betriebserlaubnis dazu, dass das Fahrzeug praktisch wertlos und untauglich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch sei.
Die Zulassungsfähigkeit hänge davon ab, dass der Hersteller nachträglich das Fahrzeug emissionsgerecht aufbereiten werde.
Dass sie, die Klägerin, sich inzwischen aufgrund der Androhung von Repressalien durch die Beklagte gegen ihren Willen darauf eingelassen habe, das Softwareupdate aufzuspielen, ändere nichts. Das Fahrzeug halte auch heute noch die Werte der EU 5 Schadstoffklasse nicht ein. Das Update sei für das Klagebegehren ohne Bedeutung.
Eine (weitere) Gelegenheit zur Nacherfüllung müsse der Beklagten nicht ermöglicht werden, die Beklagte habe unter Berufung auf den Eintritt der Verjährung mit Schreiben vom 02.03.2016 jede Nacherfüllung abgelehnt. Die Berufung auf den Verjährung...