Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 16.09.2008; Aktenzeichen 11 O 195/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.9.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 92.064,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2006 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 40 % der Klägerin und zu 60 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im Jahr 2003 schlossen die Klägerin und die Firma D & T2 GmbH (nachfolgend Firma D genannt) einen Vertrag, nach welchem letztere eine auf die speziellen Bedürfnisse der Klägerin zugeschnittene Software entwickeln und installieren sollte. Mehrere Versuche, die Software in den sog. Echtbetrieb zu überführen, scheiterten. Abgeschlossen wurde das Projekt nicht. Im Jahr 2005 wurde über das Vermögen der Firma D das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Klägerin hat mit ihrer auf Zahlung von 159.571 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2004 gerichteten Klage den Beklagten als damaligen Geschäftsführer der Firma D persönlich auf Rückzahlung von ihr bereits an die Firma D geleisteter Zahlungen sowie auf Schadensersatz wegen der von ihr im Zusammenhang mit dem Softwareprojekt nutzlos aufgewandten eigenen Personalkosten mit der Begründung in Anspruch genommen, der Beklagte hafte sowohl wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens als auch wegen Betruges, sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung und Insolvenzverschleppung.
Das LG hat im angefochtenen Urteil die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens sei nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, eine vorsätzliche Täuschung oder sittenwidrige Schädigung sei nicht bewiesen worden und eine Insolvenz der Firma D bei Vertragsschluss noch nicht absehbar gewesen.
Wegen der Einzelheiten wird gem. § 540 ZPO Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Die Klägerin begründet ihre gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung wie folgt:
Der Beklagte selbst habe wider besseres Wissen mit dem Ziel, weitere Abschlagszahlungen zu erhalten, nicht realistische Fertigstellungstermine genannt. Die landgerichtliche Darstellung, nicht der Beklagte, sondern der Zeuge Q habe die relevanten Erklärungen zu Arbeitsabläufen, Zielen und Fertigstellungsterminen abgegeben, sei falsch. Tatsächlich habe insoweit der Beklagte persönlich bewusst falsche Angaben gemacht. Angesichts seiner besonderen eigenen Sachkunde und der damals seinen Namen tragenden GmbH habe er dabei aus Empfängersicht besonderes Vertrauen in Anspruch genommen.
Soweit das LG eine Insolvenzverschleppung unter Ablehnung weiterer Beweiserhebung dazu verneint habe, habe es sich fehlerhaft eigene Sachkunde angemaßt und hinsichtlich der angeblich unzulänglichen klägerischen Darlegung Hinweispflichten verletzt. Tatsächlich habe, wie sich auch aus dem im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahren vorgelegten Gutachten des Insolvenzverwalters X ergebe, eine massive Überbewertung immaterieller Rechtsgüter, nämlich der Software der Insolvenzschuldnerin vorgelegen. Diese sei zu keinem Zeitpunkt im Markt etabliert gewesen und mit dem Bilanzansatz von 978.500 EUR weit überbewertet worden. Bei realistischem Ansatz sei zu keinem Zeitpunkt eine positive Fortführungsprognose gerechtfertigt gewesen. Da die Insolvenzschuldnerin seit 2000 zu keinem Zeitpunkt Gewinne erzielt habe - die von ihr selbst geleisteten Zahlungen müssten aus den vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen herausgerechnet werden -, müsse von einer Überschuldung bereits bei Vertragsschluss ausgegangen werden.
Nach einer zwischenzeitlich im Insolvenzverfahren der Firma D erfolgten Zahlung i.H.v. 2.706,06 EUR an die Klägerin haben die Parteien insoweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt mit Rücksicht darauf nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 156.864,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2004 zu zahlen, hilfsweise unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in...