Verfahrensgang

AG Gladbeck (Aktenzeichen 2 VI 45/15)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) trägt die der Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.954,46 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau des Erblassers, die Beteiligte zu 2) seine Tochter.

Die Beteiligte zu 1) hatte unter Berufung auf ein von ihr und dem Erblasser errichtetes Ehegattentestament vom 11.06.2003 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin nach dem Erblasser ausweisen sollte.

Die Beteiligte zu 2) war der Erteilung des Erbscheins mit Schriftsatz vom 17.03.2015 entgegen getreten und hatte zur Begründung ausgeführt, dass sie die Echtheit des Testaments bestreite. Die Handschrift stamme weder vom Erblasser noch von der Beteiligten zu 1), ihrer Mutter. Zudem sei ihrer Tochter B im Jahre 2008 von den Großeltern ein Testament gezeigt worden, dass auf kariertem Papier geschrieben gewesen sei und einen anderen Inhalt gehabt habe.

Das Nachlassgericht hatte daraufhin Termin anberaumt und den Beteiligten Auflagen gemacht. Die Beteiligte zu 1) beauftragte nunmehr ihre Verfahrensbevollmächtigten mit ihrer Vertretung und trat den Ausführungen der Beteiligten zu 2) entgegen.

Die Beteiligte zu 2) lies sodann über ihre Verfahrensbevollmächtigten erklären, dass sie die Echtheit des Testaments nicht länger bestreiten wolle und keine Einwendungen gegenüber dem Erbscheinsantrag mehr erhebe.

Das Nachlassgericht erlies am 30.04.2015 einen Feststellungsbeschluss und erteilte unter dem gleichen Datum den Erbschein antragsgemäß.

Der Feststellungsbeschluss enthält keine Kostenentscheidung; seine förmliche Zustellung an die Beteiligten unterblieb.

Mit Schriftsatz vom 12.05.2015 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, der Beteiligten zu 2) die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die Beteiligte zu 2) ist dem Kostenantrag entgegen getreten.

Mit Beschluss vom 24.06.2015 hat das Nachlassgericht der Beteiligten zu 2) die der Beteiligten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2), der das Nachlassgericht mit Beschluss vom 7.12.2015 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG erreicht, da die der Beteiligten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten 1.954,46 EUR betragen.

In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet.

1. Das Nachlassgericht war am 24.06.2015 noch berechtigt eine Kostenentscheidung für das Erbscheinsverfahren zu treffen.

Der Feststellungsbeschluss vom 30.04.2015 enthält keine ausdrückliche Kostenentscheidung, obwohl § 82 FamFG anordnet, dass über die Kosten in der Endentscheidung zu befinden ist. Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG ist auch der von dem Nachlassgericht am 30.04.2015 erlassene Feststellungsbeschluss (Münchener Kommentar zum FamFG - J. Mayer, 2. Auflage, § 352 Rn. 8; Staudinger-Herzog, BGB, Neubearbeitung 2010, § 2359 Rn. 31; a.A. Keidel-Zimmermann, FamFG, 18. Auflage, § 352 Rn. 137 - ohne nähere Begründung). Mit dem Erlass des Feststellungsbeschlusses wird das Verfahren auf Erteilung des Erbscheins erledigt (§ 38 Abs. 1 FamFG). Die Anordnung, dass der entsprechende Erbschein erteilt wird, ist nur noch eine den Feststellungsbeschluss vollziehende Handlung, nicht aber selbst eine Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG.

Unterbleibt - wie im vorliegenden Fall - eine ausdrückliche Entscheidung über die Kosten in dem Feststellungsbeschluss, hat das zur Folge, dass der Antragsteller die Gerichtskosten trägt und eine Erstattung der den Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet. Die fehlende ausdrückliche Entscheidung über die Kosten kann ihre Ursache zum einen darin haben, dass der Nachlassrichter eine nach Aktenlage erforderliche Entscheidung unbeabsichtigt nicht getroffen hat, und zum anderen darin, dass der Nachlassrichter eine stillschweigende Entscheidung getroffen hat, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet.

Der von der unterbliebenen oder stillschweigenden Entscheidung über die Gerichtskosten/Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten in seinen Rechten beeinträchtigte Beteiligte kann den Feststellungsbeschluss auf den Kostenpunkt beschränkt in zulässiger Weise (Keidel=Meyer-Holz, a.a.O., § 58 Rn. 95) mit der Beschwerde anfechten. Der Nachlassrichter kann im Rahmen der ihm auf eine Beschwerde gegebenen Abhilfebefugnis (§ 68 Abs. 1 FamFG) eine Kostenentscheidung treffen.

Im vorliegenden Fall ist der Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 12.05.2015 als Beschwerde gegen den keine ihr günstige Entscheidung zur Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten enthaltenden Feststellungsbeschluss vom 30.04.2015 zu sehen, der die Nachlassrichterin mit Beschluss v...

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