Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 21 O 190/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 3) werden das am 31. August 2007 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund, soweit dieses das Klageverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3) betrifft, und das diesbezügliche Verfahren aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) werden als unzulässig verworfen.

Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz bleibt dem Landgericht vorbehalten.

 

Tatbestand

Der Kläger unterzeichnete am 11. Januar 2002 eine Beitrittserklärung zur T2 AG in X, die das Angebot des Klägers auch annahm (vgl. Fotokopie der Beitrittserklärung Bl. 31 ff d.A.). Vor der Zeichnung war der Kläger von den Zeuginnen L und L2 sowie seiner Tochter, der Zeugin C, aufgesucht worden. Die Zeugin L hatte dem Kläger die Anlage vorgestellt. Anfang 2006 wurde der Kläger auf hohe Risiken der von ihm eingegangenen Beteiligung hingewiesen. Durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten forderte er mit Schreiben vom 15. März 2006 (vgl. Fotokopie Bl. 55 ff d.A.) von der Beklagten zu 1) Schadensersatz in Form einer Rückabwicklung. Zur Begründung verwies der Kläger auf falsche Angaben während des Beratungsgesprächs.

In einem parallel geführten Rechtsstreit verpflichtete sich die T2 AG, an den Kläger vergleichsweise 5.000,00 EUR zu zahlen und ihn als Gesellschafter im Handelsregister löschen zu lassen (vgl. Fotokopie des Vergleichs vom 25. April/2. Mai 2006 Bl. 54 d.A.). Diesen Verpflichtungen kam die T AG nach.

Der Kläger hat behauptet, dass die Zeugin L für die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) tätig geworden sei. Sie habe ihn fehlerhaft beraten und insbesondere nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen. Zudem sei ihm vorgespiegelt worden, er könne nach Ablauf von fünf Jahren jederzeit über das Geld verfügen. Eine Rendite von 9 - 10 % sei ihm sicher. Auf das in der Beteiligung enthaltene Agio in Höhe von 5 % sowie die 18,9 %, die auf Provisionen und Verwaltungskosten entfielen, sei er ebenso wenig hingewiesen worden wie auf die negativen Publikationen.

Der Kläger hat die drei Beklagten in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 2) ist die Komplementärin der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 3) ist alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten zu 2) sowie Kommanditist der Beklagten zu 1).

Der Kläger hat gemeint, dass die Beklagten ihm Schadensersatz zu leisten hätten, weil das Vertriebssystem auf eine bewusste Täuschung der Anleger hinausgelaufen sei. Die Vermittler hätten keine umfassende und ausreichende Schulung zum Thema Finanzberatung erhalten, sondern lediglich eine rein verkaufspsychologisch orientierte Ausbildung über das zu bewerbende Anlagekonzept. Ihnen sei nur ein strukturiertes Verkaufsgespräch an die Hand gegeben worden, welches zwar die Vorteile, nicht aber die Risiken und Nachteile des zu bewerbenden Anlagekonzepts herausstelle. Der Beklagte zu 3) sei für die Inhalte der Schulungen verantwortlich. Er habe sich überwiegend ahnungsloser Vermittler bedient, um das beworbene Produkt einer Vielzahl von Anlegern anzudienen. Der Beklagte zu 3) habe die Einzelheiten des strukturierten Verkaufsgesprächs und damit auch die damit verbundenen Unzulänglichkeiten gekannt und sei damit als mittelbarer Täter zu qualifizieren, da er die Vermittlerin als Werkzeug benutzt habe. Die Beklagte zu 1) habe für die Vermittler eine persönliche Schulung eingerichtet und den Vermittlern Materialien für ein strukturiertes, zielführendes Verkaufsgespräch ausgehändigt (vgl. Fotokopien des Verkaufsgespräches Bl. 26 ff d.A.). In subjektiver Hinsicht sei davon auszugehen, dass der Beklagte zu 3) bemerkt habe, dass die Angaben zur Renditehöhe beim Anleger irrige Vorstellungen erwecken könnten. Der Beklagte zu 3) habe demnach wissentlich und willentlich potentiellen Anlegern durch gutgläubige Vermittler unvollständige und unrichtige Informationen zu der beworbenen Anlage präsentiert. Zumindest sei bei ihm von einem bedingten Vorsatz auszugehen.

Das Landgericht hat die Zeuginnen C, L2 und L zum Inhalt des Vermittlungsgespräches mit dem Kläger vernommen. Wegen des Inhaltes ihrer Aussagen im Einzelnen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 13. Juli 2007 (Bl. 196 ff d.A.) verwiesen.

Sodann hat es die Beklagten antragsgemäß durch Urteil vom 31. August 2007 verurteilt,

als Gesamtschuldner an den Kläger 8.143,25 EUR (in Worten: achttausendeinhundertdreiundvierzig 25/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2006 zu zahlen Zug- um Zug gegen Übertragung etwaiger Ansprüche des Klägers aus dem Zeichnungsschein des atypisch stillen Gesellschafters an der T2 AG in X vom 11.01.2002.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Das Landgericht hat es als erwiesen angesehen, dass der Kläger von den Zeuginnen ...

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