Entscheidungsstichwort (Thema)

Windenergie auf dem kurzen Weg ins Netz

 

Leitsatz (amtlich)

Schadensersatzpflicht eines Stromnetzbetreibers bei schuldhaftem Verstoß gegen Verpflichtung, Windkraftanlage an nächstgelegene Verknüpfungsstelle in seinem Netz anzuschließen.

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 06.05.2010; Aktenzeichen I-4 O 434/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.5.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Arnsberg - Az. 4 O 434/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

Die Klägerin ist Betreiberin von Windkraftanlagen und macht im Wege der Teilklage Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Stromnetzbetreiberin aufgrund eines behaupteten fehlerhaften Anschlusses einer Windkraftanlage an das Netz der Beklagten geltend.

Die Klägerin, die teilweise auch als MK Windkraft Beteiligungsprojekte firmiert, beabsichtigte, in B-O im Windpark "I-L" vier Windkraftanlagen des Typs E-82 mit einer Gesamtnennleistung von 8.000 kW zu errichten. Bezüglich der Netzeinspeisung wandte sich die Klägerin an die Beklagte, die die Betreiberin der dortigen Stromnetze ist.

Mit Schreiben vom 9.5.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass jeweils zwei Anlagen (WEA 1 und 3) mit einer Gesamtleistung von 4.000 kW an der Sonderkundenstation "WKA I-X" und zwei Anlagen (WEA 4 und 5) mit einer Gesamtleistung von 4.000 kW an der Ortsnetzstation "Z2 in B-I1 angeschlossen werden könnten. Die Klägerin sollte die 10-kV-Übergabestationen auf eigene Kosten errichten. Die Beklagte würde den Anschluss der Übergabestationen an das Mittelspannungsnetz übernehmen.

Bei beiden Netzverknüpfungspunkten "WKA I-X" und "Ortsnetzstation Z1 handelt es sich um ein Netz mit einer Spannung von 10 kV, welches die für einen Anschluss geeignete Spannungsebene aufweist. Beide Verknüpfungspunkte gehören demselben Netz an. Der Verknüpfungspunkt "WKA I-X" befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Standort der Anlage WEA 5.

Die Verwirklichung der WEA 1 übernahm die T. GmbH & Co. KG. Diese Anlage wurde an dem Netzverknüpfungspunkt "WKA I-X" angeschlossen. Die WEA 4 wurde hingegen nicht verwirklicht.

Bauherrin der Anlagen WEA 3 und 5 war zunächst die T. GmbH & Co. KG. Mit Schreiben vom 16.3.2009 zeigte die T. GmbH & Co. KG einen Bauherrenwechsel an. Bauherrin und Betreiberin der WEA 3 ist die Klägerin. Die Windenergieanlage WEA 5 wurde mit Vertrag von 12.2.2009 von der Firma T2 und T. oHG übernommen.

Mit Schreiben vom 13.3.2009 forderte die anwaltlich vertretene Klägerin in ihrem sowie im Namen der Fa. T2 und T. oHG die Beklagte auf, die sich zu diesem Zeitpunkt noch im Bau befindliche Windenergieanlage WEA 5 an dem Verknüpfungspunkt "WKA I-X" anzuschließen und verwies vorsorglich auf deren gegebenenfalls erforderliche Ausbaupflicht sowie auf das Wahlrecht des Netzverknüpfungspunktes "WKA I-X" gem. § 5 Abs. 2 EEG 2009. Nachdem die Beklagte diesem Begehren im Folgenden nicht nachkam, akzeptierte die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Anlage WEA 5 mit Schreiben vom 4.5.2009 die Anschlussstelle "Ortsnetzstation Z2, behielt sich jedoch Schadensersatzansprüche vor.

Am 16.10.2009 wurde die WEA 3 an der Anschlussstelle "WKA I-X" angeschlossen.

Beide Windkraftanlagen sind Anlagen des neueren Typs E-82 E2 mit einer Leistung von jeweils 2.300 kW.

Am 2.11.2009 wurde die WEA 5 an der in Luftlinie weiter entfernt liegenden Anschlussstelle "Ortsnetzstation Z2 angeschlossen, wobei die Übergabestation jedoch etwas südlich hiervon an dem Verknüpfungspunkt "F Weg" errichtet wurde. Mit Schreiben vom 10.8.2009 trat die T2 und T. oHG etwaige Ansprüche auf Ersatz von Mehrkosten für den Anschluss der WEA 5 an die weiter entfernte Anschlussstelle an die Klägerin ab.

Die Parteien streiten darüber, ob die Anschlussstelle "WKA I-X" der geschuldete Verknüpfungspunkt für die Anlage WEA 5 der Klägerin darstellt.

Die Klägerin hat behauptet, dass das für den Anschluss der WEA 1 verwendete Kabel im vorhandenen 10-kV-Netz technisch geeignet sei, die gesamte Leistung der Anlagen WEA 1, WEA 3 und WEA 5 von 6 MW aufzunehmen.

Sie hat außerdem die Auffassung vertreten, dass sich die Verpflichtung der Beklagten zum Anschluss der Anlage WEA 5 an den nähren Netzverknüpfungspunkt "WKA I-X" sowohl aus § 5 I als auch aus § 5 II EEG 2009 ergebe. Der Verstoß der Beklagten hiergegen führe zur Schadensersatzpflicht. Die Mehrkosten für den Anschluss der WEA 5 an die "Ortsnetzstation Z2 beliefen sich auf mindestens 192.950,11 EUR. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schrif...

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