Verfahrensgang

LG Arnsberg (Aktenzeichen 4 O 72/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg (4 O 72/10) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines von ihm behaupteten Verstoßes der Beklagten gegen die Netzanschluss- bzw. Netzausbaupflicht gemäß §§ 5 I, IV, 9 EEG 2009. Im Einzelnen:

Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück “K2„ in L-L2 eine Photovoltaikanlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom mit einer Leistung von 72,08 kWp. Der Kläger hat die Anlage 2009 in Betrieb genommen und speist seither den produzierten Strom in das Netz der Beklagten ein, die die für den Netzbereich zuständige Netzbetreiberin ist. Auf dem Grundstück des Klägers existiert ein Hausanschluss, der Bestandteil des örtlichen Niederspannungsnetzes der Beklagten ist, welches auch im Bereich des Grundstücks verläuft. Das auf dem Grundstück des Klägers verlaufende Niederspannungsnetz ist in Bezug auf die Spannungsebene jedenfalls prinzipiell zum Anschluss der Photovoltaikanlage des Klägers, d.h. zur Aufnahme einer Leistung von 72,08 kWp, entsprechend einer Nennleistung von 67,8 kW, geeignet. Ferner weist der von dem Kläger eigentlich begehrte Netzverknüpftungspunkt am Hausanschluss des Grundstücks “K2„ die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage auf.

Der Kläger beantragte gegenüber der Beklagten den Anschluss seiner geplanten Photovoltaikanlage am Standort “K2„ in ####1 L-L2. Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 07.09.2009 eine Anschlusszusage, allerdings für einen Anschluss an den Netzverknüpfungspunkt “K3„. Damit war der Kläger indes nicht einverstanden, u.a. deshalb nicht, weil sich der mitgeteilte Netzverknüpfungspunkt 800 Meter vom Standort der Anlage des Klägers entfernt befindet und der Anschluss seiner Anlage an den ihm seitens der Beklagten angedienten Netzverknüpfungspunkt für ihn unwirtschaftlich gewesen wäre. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 15.09.2009 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24.09.2009 auf, die geplante Photovoltaikanlage an den auf seinem Grundstück “K2„ vorhandenen Hausanschluss anzuschließen. Zugleich forderte der Kläger die Beklagte auf, erforderlichenfalls ihr Netz auszubauen, soweit es im vorliegenden Zustand nicht zur Abnahme des Stroms geeignet sein sollte. Hilfsweise wählte der Kläger das Niederspannungsnetz der Beklagten, das direkt im Bereich des Grundstücks “K2„ liegt.

Mit Schreiben vom 24.09.2009 benannte die Beklagte dem Kläger nun den Netzverknüpfungspunkt “K4„, der sich ca. 250 Meter von dem Standort der Anlage “K2„ entfernt befindet. Der Kläger lehnte aber auch den neuen Netzverknüpfungspunkt mit Schreiben vom 09.10.2009 ab und unterzeichnete die Anschlusszusage der Beklagten vom 24.09.2009 unter Vorbehalt. Zugleich forderte der Kläger die Beklagte nochmals auf, die Kapazitätserweiterung ihres Netzes durchzuführen.

Die Photovoltaikanlage des Klägers wurde schließlich so angeschlossen, wie die Beklagte dies im Schreiben vom 24.09.2009 vorgegeben hatte. Jedenfalls ist kein anderes Netz vorhanden, das einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass es für die Frage der Eignung der Spannungsebene i.S.d. § 5 I EEG nur darauf ankomme, ob die in Betracht kommende Spannungsebene abstrakt betrachtet über eine ausreichende Kapazität zur Stromabnahme verfüge. Da der Begriff “Spannungsebene„ ein Oberbegriff sei, um die technische Eignung eines Verknüpfungspunktes herauszufinden, komme es auf die Erfüllung weiterer, technischer Parameter, die für die technische Eignung eines Verknüpfungspunktes relevant seien, nicht an.

Der Kläger hat weiter die Ansicht vertreten, dass selbst dann, wenn der vorhandene Hausanschluss nicht zur kompletten Stromabnahme geeignet gewesen sein sollte, was die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 24.09.2009 behauptet habe, sie jedenfalls aufgrund des ausdrücklichen Verlangens zur Kapazitätserweiterung mit Schreiben vom 15.09.2009 gemäß § 9 EEG zum unverzüglichen Netzausbau verpflichtet gewesen sei. Die Maßnahme der Kapazitätserweiterung könne entweder darin liegen, dass die Hausanschlussleitung verstärkt werde oder dass eine Leitung zwischen einem zur Stromabnahme ungeeigneten und einem zur Stromabnahme geeigneten Netzverknüpfungspunkt gelegt werde, um diesen zu ertüchtigen. Dabei handele es sich um eine netzinterne Maßnahme der Kapazitätserweiterung, deren Kosten dem Netzbetreiber oblägen. Der Umsta...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?