Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, 9.895,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2010 sowie weitere Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.099,00 € an den Kläger zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den Schaden in Form der Leitungsverluste für den Strom aus seiner Photovoltaikanlage am Standort "A-Straße ##" in #### A ersetzen muss, der durch die Anbindung an den Netzverknüpfungspunkt "A-Straße 32" gegenüber einem Anschluss am Hausanschluss "A-Straße 41" entsteht.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 95 % und der Kläger zu 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt eine Photovoltaikanlage auf seinem Grundstück "A-Straße 41" in A zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom. Die Beklagte ist Netzbetreiberin. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Photovoltaikanlage an einen Anschlusspunkt auf dem Grundstück des Klägers oder an einen etwa 250 m entfernten Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden musste.

Auf dem Grundstück des Klägers existiert ein Hausanschluss, der Bestandteil des örtlichen Niederspannungsnetzes der Beklagten ist, welches auch im Bereich seines Grundstücks verläuft. Das auf dem Grundstück des Klägers verlaufende Niederspannungsnetz ist in Bezug auf die Spannungsebene grundsätzlich zum Anschluss seiner Photovoltaikanlage geeignet.

Auf den Antrag des Klägers auf Anschluss seiner geplanten Photovoltaikanlage an dem Standort "A-Straße 41" erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 07.09.2009 eine Anschlusszusage. Die Photovoltaikanlage sollte danach an den von dem Grundstück des Klägers etwa 800 m entfernten Netzverknüpfungspunkt "A-Straße 13" angeschlossen werden. Diesen Netzverknüpfungspunkt lehnte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 15.09.2009 wegen Unwirtschaftlichkeit ab und forderte die Beklagte auf, die geplante PV-Anlage an den vorhandenen Hausanschluss auf seinem Grundstück, hilfsweise an den Netzverknüpfungspunkt des Niederspannungsnetzes der Beklagten anzuschließen, welcher direkt im Bereich des Grundstücks "A-Straße ##" liegt. Zudem forderte der Kläger die Beklagte auf, ihr Netz notwendigenfalls auszubauen, soweit das Netz im vorliegenden Zustand nicht zur Abnahme des Stroms geeignet sein sollte.

Daraufhin bot ihm die Beklagte mit Schreiben von September 2009 den Anschluss seiner Anlage an den Netzverknüpfungspunkt "A-Straße ##" an. Dieser weist eine Entfernung von ca. 250 m vom Standort der Anlage "A-Straße 41" auf. Der Anschlusspunkt "Trift 32" ist Bestandteil des Niederspannungsnetzes, welches auch auf dem Grundstück des Klägers verläuft. Der Kläger sollte einen Übergabeschaltschrank mit den entsprechenden technischen Einrichtungen und den Messvorrichtungen errichten, die sodann an das Netz der Beklagten angeschlossen werden sollten.

Mit Schreiben vom 09.10.2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass der Netzverknüpfungspunkt "A-Straße ##" weder den gesetzlichen Vorgaben noch dem gewählten Netzverknüpfungspunkt "A-Straße ##" entspreche, lehnte aber angesichts des Zeitablaufes einen Netzverknüpfungspunkt "A-Straße ##" ab. Der Kläger unterzeichnete die Anschlusszusage der Beklagten unter Vorbehalt und forderte sie nochmals zur unverzüglichen Kapazitätserweiterung ihres Netzes auf. Im November 2009 verstärkte die Beklagte den Netzverknüpfungspunkt "A-Straße ##", so dass der Kläger seine Anlage anschließen konnte.

Die Kosten für ein privates Sachverständigengutachten zur Bestimmung der durch Zuweisung des Netzverknüpfungspunktes "A-Straße ##" entstehenden Leitungsverluste betrugen 320 €. Für 290 m Kabelmaterial zur Verbindung der Anlage mit dem Netz wendete der Kläger einen Betrag i.H.v. 2811,72 € netto und für die Verbindung bei einer Distanz von 234 lfdm einen Betrag i.H.v. 7.768,80 € netto auf. Die Summe dieser Positionen abzüglich der fiktiven Kabelkosten bei Anschluss der Anlage an seinen Hausanschluss verlangt er als Schadensersatz von der Beklagten.

Der Kläger behauptet, ihm seien durch den Anschluss der Anlage an den Netzverknüpfungspunkt "A-Straße ##" Mehrkosten i.H.v. 9.895,67 € (netto) entstanden. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte gem. § 280 I BGB in Höhe dieses Betrages zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei.

Die Beklagte habe die aus § 5 EEG resultierende Pflicht die PV-Anlage des Klägers an seinen Hausanschluss, hilfsweise an ihr direkt im Bereich des Grundstücks "A-Straße ##" verlaufendes Niederspannungsnetz anzuschließen, verletzt. Soweit das Netz der Beklagten dort zur Abnahme des angebotenen Stroms nicht geeignet sei, sei die Beklagte jedenfalls zur Verstärkung b...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?