Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 07.07.1988; Aktenzeichen 4 O 130/88) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 7. Juli 1988 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts … wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 6.000,– DM.
Gründe
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im einzelnen verwiesen wird, hat das Landgericht den Beklagten, einen Grundstücksnachbarn des Klägers, verurteilt, auf dem Grundstück … in … Flur … Flurstück … jegliche Bienenhaltung zu unterlassen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung macht der Beklagte geltend, daß er nur die als besonders friedlich bekannte …-Biene halte. Diese greife nicht von sich aus an, sondern nur bei menschlichem Fehlverhalten. Bereits aus diesem Grund entfalle eine Beeinträchtigung. Der Garten werde ferner nur von den Bienen überflogen, aber nicht angeflogen. Im übrigen sieht er die Bienenhaltung als ortsüblich an und meint, entgegen der Ansicht des Landgerichts dürfe als Vergleichsgebiet nicht nur der Bereich des Seltersberges herangezogen werden; Vergleichsgebiet sei vielmehr ein Umkreis von ca. 4 km, was der üblichen Flugweite von Bienen entspreche.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt seinerseits den Vortrag erster Instanz.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Berufung ist unbegründet.
Der Beklagte ist verpflichtet, die Bienenhaltung auf dem Grundstück … zu unterlassen, § 1004 BGB.
Das Landgericht hat vorliegend bereits mit zutreffenden Erwägungen unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrags eine wesentliche Beeinträchtigung des dem Kläger gehörigen Nachbargrundstücks durch die Bienenhaltung bejaht. Soweit der Beklagte diesen Vortrag in der Berufungsinstanz abzuschwächen Sucht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Beklagte geht nämlich weiterhin davon aus, daß das Verhalten der Bienen durch menschliche Einflußnahme nicht steuerbar ist. Dann kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, daß die Bienen des Beklagten den Garten des Klägers nicht nur überfliegen, sondern auf ihrer Nahrungssuche auch anfliegen. Abgesehen von der besonderen Bienengiftallergie der Kinder des Klägers wird dann jedenfalls durch die Bienenhaltung des Beklagten als solche die Gefahr von Bienenstichen, die selbstverständlich auch von fremden Bienen ausgehen kann, generell nicht unwesentlich erhöht und damit die freie Nutzung des Nachbargrundstücks erheblich beeinträchtigt. Daß es sich bei den Bienen des Beklagten um die sog. Carnica-Biene handelt, ändert nichts an dieser Beurteilung. Mag es sich dabei auch um eine wenig aggressive Bienenart handeln, so ist letztlich auch deren Verhalten genausowenig steuerbar wie das von Kindern, denen sich Bienen nähern. Die Einholung eines Gutachtens zu dieser Frage ist deshalb nicht erforderlich.
Der Kläger ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ortsüblichkeit zur Duldung der Bienenhaltung verpflichtet (BGHZ 16, 366–371 –). Entgegen der Ansicht des Beklagten kann nämlich bei dieser Frage als maßgebliches Vergleichsgebiet nicht ein Umkreis von ca. 4 km um die Grundstücke der Parteien angesehen werden, sondern entsprechend den Ausführungen des Landgerichts nur der Bereich um den Seltersberg. Wie die vom Beklagten vorgelegte und mit den Parteien im Senatstermin erörterte Karte unter Einzeichnung verschiedener Radien und weiterer Bienenstände im Stadtgebiet Arnsberg ausweist, würde bei entsprechender Ausweitung des Vergleichsgebiets auf die besondere Gestaltung der Bebauung, bedingt durch topographische Verhältnisse, keine Rücksicht genommen: Wie im Senatstermin unstreitig geworden, handelt es sich bei dem Wohnbereich … um eine Hangbebauung, die durch einen breiten Taleinschnitt – das Ruhrtal – von dem übrigen Stadtgebiet praktisch abgetrennt ist, welches sich jenseits der … erstreckt. Der etwa in nördlicher Richtung sich anschließende Kreuzberg selbst ist unbebaut und ist im übrigen durch einen Taleinschnitt vom … getrennt. Westlich grenzt der Bebauungsbereich … an ein Waldgebiet an, südlich zunächst auch wieder an Wald und an das Ruhrtal. Erst in einiger Entfernung findet sich weitere Bebauung in dieser Richtung. Damit stellt sich der Bereich … als eine deutlich abgegrenzte geschlossene bebaute Einheit gegenüber der Umgebung dar. In diesem so abgegrenzten Vergleichsgebiet aber findet keine weitere Bienenhaltung statt.
Selbst wenn man aber noch die nächst gelegenen Bienenstände … im … am Fluß des … berücksichtigen würde, wird hierdurch angesichts der Vielzahl der mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke keine Ortsüblichkeit begründet.
Auf den vom Kläger weiterhin angeschnittenen Gesichtspunkt, ob die Bienenhaltung auch öffentlich-rechtlich g...