Entscheidungsstichwort (Thema)
Rodeln im Stadtpark auf eigene Gefahr; Keine Verpflichtung der beklagten Stadt, aus Verkehrssicherungsgründen potentielle Rodler im Stadtpark auf einen Absatz im Hang hinzuweisen oder diesen Hang fürs Rodeln zu sperren
Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 12.03.2010; Aktenzeichen I-5 O 183/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.3.2010 verkündete Urteil der 5. Zivil-kammer des LG Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich des weitergehenden Schadens wegen eines behaupteten Unfalls vom 11.1.2009 im C Stadtpark in Anspruch.
Die Beklagte ist Eigentümerin des C Stadtparks. Verschiedene Hänge im Stadtpark sind durch eingelassene Mauern unterbrochen. An den Eingängen des Parks befinden sich Schilder mit der Aufschrift "Bei Schnee- und Eisglätte kein Streudienst. Betreten auf eigene Gefahr. Der Oberbürgermeister." Im Winter bei Schnee wird der Stadtpark von den Bürgern zum Rodeln genutzt. Der Kläger begab sich am 11.1.2009 mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in den Park zum Rodeln.
Der Kläger hat behauptet, dass er sich mit seiner Tochter auf eine kürzere Abfahrt begeben habe, welche sich zwischen den beiden längeren Hauptabfahrten im Bereich des Bismarckturms befunden und auf der sich bereits Schlittenspuren abgezeichnet hätten. Von oben gesehen sei ihm der Hang ungefährlich erschienen; dass er tatsächlich im unteren Bereich ca. 10 Meter vor Ende des Hanges einen ca. 1 Meter tiefen, durch eine Mauer abgefangenen Absatz zu einem tieferliegenden Fußweg aufgewiesen habe, sei nicht erkennbar gewesen. Genauer, insbesondere von unten, habe er sich den Hang vor der Abfahrt nicht angesehen. Beim Befahren des Hanges sei er im Bereich des Absatzes mit dem Schlitten im Schnee eingesackt und zu Fall gekommen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte in diesem Bereich das Rodeln hätte untersagen oder aber entsprechende Warnschilder hätte aufstellen müssen; das Unterlassen dieser Maßnahmen stelle eine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar. Denn der Beklagten sei bekannt gewesen, dass im Winter im gesamten Stadtpark gerodelt werde, wobei aufgrund der baulichen Gegebenheiten des Hanges eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestanden habe, dass Rodler hinter der Mauer zu Fall kämen und sich verletzten. Der Kläger dagegen habe das Vorhandensein der Mauer nicht erkennen können und auch nicht damit rechnen müssen.
Der Kläger hat weiter behauptet, dass er durch den Sturz eine Ellenbogenluxationsfraktur rechts mit Fraktur des Epicondylus lateralis und medialem Bandabriss sowie Knorpelschäden erlitten habe. Er habe sich zwei Operationen und umfangreichen physiotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen unterziehen müssen. Trotzdem seien eine erhebliche Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk sowie eine erhebliche Bewegungseinschränkung mit Taubheitsgefühlen im Ring- und Kleinfinger rechts als Dauerschäden verblieben. Für die Behandlungen habe er Zuzahlungen in einer Gesamthöhe von 595,47 EUR leisten müssen; ferner seien ihm ein Verdienstausfallschaden i.H.v. 2.288,44 EUR sowie Fahrtkosten von insgesamt 813,60 EUR entstanden.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.697,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2009 aus 3.367,97 EUR, seit dem 21.8.2009 aus 113,30 EUR, seit dem 27.8.2009 aus 43,47 EUR, seit dem 30.9.2009 aus 42,40 EUR, seit dem 7.10.2009 aus 71,10 EUR und seit dem 20.10.2009 aus 59,30 EUR zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 55.732 EUR;
3. festzustellen, dass die Beklagte ihm den weitergehenden Schaden aus dem Unfall vom 11.1.2009 im Stadtpark C zu bezahlen hat.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass sich am 11.1.2009 zu Lasten des Klägers ein Unfall in der von ihm beschriebenen Art und Weise ereignet hat. Sie hat behauptet, dass sie selbst im Stadtpark C keine eigenen Rodelhänge betreibe und auch keine Kenntnisse darüber habe, an welchen Stellen konkret überall im Stadtpark gerodelt werde, da sie diese Aktivitäten nicht unterstütze oder fördere. Soweit Bürger derartigen Freizeitaktivitäten im Stadtpark nachgingen, seien sie durch die Eingangsschilder darauf hingewiesen, dass sämtliches Betreten und jedwede Bewegungsaktivität auf eigene Gefahr geschehe. Eine Verpflichtung, weitere Sicherungsvorkehrungen zu treffen, bestehe nicht. Es sei und bleibe vielmehr in erster Lin...