Verfahrensgang

AG Essen (Entscheidung vom 21.01.2004; Aktenzeichen 1 O 258/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 21. Januar 2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und so neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für eine Klage in 1. Instanz gegen die W wegen des Verkehrsunfalles vom 14.03.2003 Versicherungsschutz für folgende Klageanträge zu gewähren:

Die W wird verurteilt,

  • 1.

    an die Klägerin Schadensersatz wegen aufgebrachter Heibehandlungskosten in Höhe von 3.042,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

  • 2.

    an die Klägerin Schadensersatz wegen entgangenen Verdienstausfalles in Höhe von 11.395,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

  • 3.

    an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € zu zahlen, dessen Höhe jedoch in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen zu 15 % die Klägerin und zu 85 % die Beklagte. Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 10 % der Klägerin und zu 90 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Deckungsschutz aus einer bei der Beklagten genommenen Rechtsschutzversicherung.

Vereinbart sind die Zürich Agrippina-ARB 2000.

Am 14.03.2003 wurde die Klägerin auf der Autobahn A 1 bei C in einen Auffahrunfall verwickelt. Der Unfall selbst ist unstreitig. Die Parteien streiten, ob die Klägerin bei dem Unfall verletzt wurde.

Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, die W, regulierte den Fahrzeugschaden sowie die Kosten für den Krankentransport.

Die Regulierung der Kosten des Notarztes sowie weiterer Arztkosten wurde verweigert mit der Begründung, es könne nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, daß das von der Klägerin behauptete HWS-Trauma unfallbedingt sei.

Die Klägerin, die sich seit Montag, dem 17.03.2003 in ärztlicher Behandlung befand und bis Ende Mai 2003 arbeitsunfähig war, nahm die Beklagte auf Deckungsschutz in Anspruch, um ihre Ansprüche gegen den Unfallgegner gerichtlich durchzusetzen.

Die Beklagte schloß sich der Begründung der W an und verweigerte Deckungsschutz mit der Begründung, nach dem Unfallablauf werde sich ein HWS-Trauma nicht beweisen lassen. Sie verwies die Klägerin auf § 18 Abs. 2 der Bedingungen, wonach ein Stichentscheid eines Rechtsanwaltes einzuholen sei.

Der Rechtsanwalt der Klägerin - zugleich deren Ehemann - nahm mit Schreiben vom 23.07.2003 Stellung und bejahte die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage auf Erstattung von Heilbehandlungskosten und Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie eines Verdienstausfallschadens.

Gleichwohl blieb die Beklagte bei ihrer Ablehnung.

Die Klägerin hat Klage auf Deckungsschutz für eine Klage gegen die W eingereicht.

Sie hat behauptet, durch den Auffahrunfall ein HWS-Trauma erlitten zu haben.

Zum Verdienstausfall hat die Klägerin behauptet, sie hätte zum 01.04.2003 ein Arbeitsverhältnis bei der Fa. F aufnehmen können. Das sei daran gescheitert, daß sie unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Sie habe daher die Arbeitsstelle erst zum 01.10.2003 antreten können. Damit sei ihr der Verdienst von monatlich 3.000,00 € netto für den Zeitraum von 6 Monaten entgangen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Sie hat bestritten, daß der Unfall zu einer Verletzung der Klägerin geführt habe.

Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Deckungsschutz dem Grunde nach bejaht, jedoch Deckungsschutz für Ansprüche auf Zahlung eines Verdienstausfallschadens sowie eines über 1.500,00 € hinausgehenden Schmerzensgelds mangels Erfolgsaussicht verneint.

Auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.

Die Klägerin greift das Urteil mit der Berufung an und verfolgt ihre Klageanträge aus erster Instanz in vollem Umfang weiter.

Sie rügt, daß das Landgericht das Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 23.07.2003 nicht als Stichentscheid i.S.d. § 18 der Bedingungen hat gelten lassen.

Die Herabsetzung des Schmerzensgeldes sei schon deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte dessen Höhe überhaupt nicht angegriffen, sondern sich nur auf das Bestreiten eines Personenschadens dem Grunde nach beschränkt habe.

Zum Verdienstausfallschaden wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus erster Instanz.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch erfolgreich.

Nachdem die Beklagte das erstinstanzliche Urteil nicht angegriffen hat, steht die Verpflichtung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit, der Klägerin Deckungsschutz für eine Klage gegen die W wegen der Folgen eines behaupteten unfallbedingten HWS-Trauma...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?