Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses bei fortgesetzter unpünktlicher Zahlung des Mietzinses
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Kündigung des Vermieters nach BGB § 554a wegen fortlaufender unpünktlicher Zahlung des Mieters ist unwirksam, wenn der Vermieter den Mieter zuvor nicht abgemahnt hat.
2. Eine frühere unwirksame Kündigung kann einer Abmahnung gleichstehen.
3. Die unpünktliche Zahlung von vier Mietzinsraten kann jedenfalls dann ein Kündigungsgrund nach BGB § 554a sein, wenn der Mieter schon früher den Mietzins unpünktlich gezahlt hat.
4. Das Kündigungsrecht des Vermieters nach BGB § 554a wegen fortlaufender unpünktlicher Zahlung entfällt nicht, wenn im Zeitpunkt der Kündigung alle fälligen Mietzinsraten bezahlt sind.
Normenkette
BGB § 554a
Verfahrensgang
LG Siegen (Entscheidung vom 11.04.1995; Aktenzeichen 2 O 150/91) |
Fundstellen
Dokument-Index HI537861 |
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