Normenkette
BGB § 312c Abs. 1, 1 S. 1; TMG § 5 Abs. 1 Nr. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256; BGB-InfoV § 1 Abs. 1, 1 Nrn. 1-2
Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 26.11.2008; Aktenzeichen 13 O 114/08) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. November 2008 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin, die "U1 GbR" heißt und von den Gesellschaftern C und P vertreten wird, hat auf ihren Angebotsseiten auf der Handelsplattform F im Rahmen der "Rechtlichen Informationen des Verkäufers" folgende Angaben gemacht:
"U1, C, P GbR
C
L-Straße
#### U
Deutschland."
Auf ihrer Mich-Seite hat sie ein Impressum eingestellt, in dem sich die richtigen Angaben befinden. Dieses Impressum ist von den Angebotsseiten mit einem (doppelten) Link erreichbar.
Die fehlenden Angaben in der "Rechtlichen Information des Verkäufers" hat die Beklagte als Gesetzesverstoß und Wettbewerbsverstoß abgemahnt. Die Klägerin hat die Abmahnung für unberechtigt gehalten und negative Feststellungsklage erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein Verstoß der Klägerin gegen §§ 312 c Abs. 1 BGB und § 5 Nr. 1 TMG vorliege. Auch das Impressum, welches die Klägerin auf den Angebotsseiten bereithalte, müsse korrekt sein. Dieses Impressum sei aber missverständlich, weil es nicht genau erkennen lasse, wer die Verkäuferin sein soll.
Die Klägerin greift das Urteil mit der Berufung an. Sie weist darauf hin, dass es sich bei dem Feld "Rechtliche Informationen des Verkäufers" um ein vom Auktionshaus F gestelltes, automatisiertes und vom Verkäufer nicht zu beeinflussendes Standardfeld handele. Es stelle kein Impressum dar. Ein solches sei in korrekter Form auf einer anderen Internetseite enthalte und durch einen Link von den Angebotsseiten zu erreichen. Soweit "T" geschrieben worden sei, handele es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Mit näheren Ausführungen macht die Klägerin ihre Auffassung deutlich, dass ein etwaiger Wettbewerbsverstoß jedenfalls die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht überschreite.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Klägerin nicht dazu verpflichtet ist, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei Fernabsatzverträgen über Waren mit privaten Endverbrauchern auf der Aktionsplattform F im Feld "Rechtliche Informationen des Verkäufers" kein ordnungsgemäßes Impressum bereit zu halten, insbesondere in diesem Feld nicht klar und verständlich über ihre Identität und ihren gesetzlichen Vertreter zu informieren, so wie in den Auktionen mit dem Artikelnummern #######, #######, ####### mit der Angabe:
"U1, C, P GbR
C"
geschehen, wenn unmittelbar auf der Angebotsseite ein direkter Link zum Impressum mit der Überschrift "Impressum" bereit gehalten wird, wie in den vorgenannten Auktionen geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Berufung bereits für unzulässig, da die Berufungsbegründung nur eine Wiederholung der Klageschrift enthalte. Ferner sei das angefochtene Urteil auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.
II.
Die Berufung ist unbegründet, weil der Klägerin die begehrte Feststellung nicht zusteht.
1) Die Berufung ist zulässig, insbesondere auch in der erforderlichen Wesie begründet worden. Durch die Berufungsbegründung wird hinreichend deutlich, dass die Klägerin an ihrer Rechtsansicht festhalten will und sich insofern gegen die Rechtsausführungen im Urteil zur Wehr setzt.
2) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen nicht. Es besteht auch ohne eine Gegenabmahnung ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO des zu Unrecht Abgemahnten, dass der Anspruch auf Unterlassung, dessen sich der Abmahnende berühmt hat, nicht besteht (BGH GRUR 1995, 697, 699 -Funny Paper; Hefermehl/Bornkamm, UWG, § 12 Rdn. 1.74; Ahrens/Deutsch, Der Wettbewerbsprozeß, 6. Aufl. Kap. 3, Rdn. 6). Voraussetzung ist insoweit nur, dass die Abmahnung ernsthaft erfolgt ist und die rechtlichen Interessen des Abgemahnten betroffen hat. Dann geht es als Folge der Berühmung des Unterlassungsanspruchs um ein Rechtsverhältnis der Parteien. Der Feststellungsantrag muss allerdings das festzustellende Rechtsverhältnis, hier den streitigen Unterlassungsanspruch, bestimmt genug bezeichnen im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn der Umfang der Rechtshängigkeit und der späteren Rechtskraft müssen feststehen ( Zöller / Greger, ZPO, 27. Auflage, § 256 Rdn. 15). Bei der negativen Feststellungsklage kommt es entscheidend darauf an, welches Unterlassungsanspruchs sich die Beklagte berühmt hat. In der Abmahnung hat sich die Beklagte ausdrücklich des geleugneten Unterlassungsanspruchs berühmt, weil die Klägerin in den genannten Internetangeboten bei F auf den Angebotsseiten mit "U1 C, P GbR C" nicht klar und verständlich über ihre Identit...