rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
Die Sicherung eines Rückgewähranspruches aus § 11 AnfG wegen anfechtbarer Bestellung einer Auflassungsvormerkung kann im Wege der einstweiligen Verfügung nicht durch ein Verbot, „über die Vormerkung zu verfügen”, erfolgen, weil dem Anfechtungsgegner nur untersagt werden kann, von der (rangsichernden) Vormerkung bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegenüber dem Anfechtungsgläubiger keinen Gebrauch zu machen.
Beteiligte
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 3 O 594/00) |
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 10. Januar 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) begehrt im Wege einstweiliger Verfügung die Sicherung eines Rückgewähranspruchs aus § 11 AnfG wegen vermeintlich anfechtbarer Bestellung einer Auflassungsvormerkung.
Die V. Vermietungs- und Verpachtungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Schuldnerin) übernahm durch notariell beurkundete Erklärung vom 14.06.2000 die selbstschuldnerische Bürgschaft für eine ratenweise zu tilgende Schuld der V. (VTS) GmbH & Co. KG gegenüber der Klägerin in Höhe von 1.561.389,82 DM. Gemäß § 3 der notariellen Urkunde sollte es sich um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handeln. In § 4 der Urkunde unterwarf sich die Schuldnerin wegen der eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Die Schuldnerin ist Eigentümerin der im Grundbuch von S. (Wohnungsgrundbuch) eingetragenen Grundstücke Flurstück 291, Blatt 441 bis 450. Es handelt sich um zehn Eigentumswohnungen. Dieser Grundbesitz ist zugunsten der Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagten) mit drei (Gesamt-)Grundschulden über nominal insgesamt 1.950.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen belastet.
Unter dem 15.09.2000 wurden zugunsten der Beklagten Vormerkungen zur Sicherung eines durch Vertragsannahme bedingten und befristeten Anspruchs auf Übertragung des Eigentums gemäß Bewilligung der Schuldnerin vom 01.08.2000 in die Grundbücher eingetragen. Diese Vormerkungsbestellung greift die Klägerin im Wege der Gläubigeranfechtung an.
Mit Schreiben vom 28.09.2000 zeigte sie der Schuldnerin an, dass die VTS GmbH & Co. KG fällige Raten zur Tilgung der verbürgten Forderung nicht gezahlt habe, und forderte sie auf, den Gesamtbetrag von 261.000,– DM bis zum 05. Oktober 2000 zu zahlen. Die Schuldnerin teilte daraufhin mit, sie stehe z. Z. am Rande der Insolvenz. Mit Anwaltsschreiben vom 18.10.2000 forderte die Klägerin die Schuldnerin zur Zahlung weiterer 87.000,– DM auf, da die VTS auch die am 12.10.2000 fällig gewordene Rate nicht gezahlt habe, und drohte die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde an. Darauf antwortete die Schuldnerin, bereits bei der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung am 14.06.2000 habe ihr Geschäftsführer darauf hingewiesen, dass bei einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Zahlungen geleistet werden könnten. Die Bürgschaftsübernahme habe nur als moralische Verpflichtung demonstrieren sollen, dass neben der VTS GmbH & Co. KG als direkter Schuldnerin auch sie mit dem Alleingesellschafter alles in ihren Kräften Stehende unternehmen werde, die bestehende Verbindlichkeit zu erfüllen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, bei der Bewilligung der Auflassungsvormerkung für die Beklagte handele es sich um eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin, durch die sie, Klägerin, als Gläubigerin benachteiligt werde. Sie sei zur Anfechtung berechtigt, da die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin nicht zu ihrer Befriedigung führen werde. Die Schuldnerin habe bei Bewilligung der Vormerkung mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, dies sei der Beklagten bekannt gewesen.
Auf den Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Dresden durch einstweilige Verfügung vom 07.11.2000 der Beklagten verboten, von den zu ihren Gunsten im Grundbuch von S., Flurstück 291, Wohnungsgrundbuch Blatt 441 bis 450, Grundbuchamt D. eingetragenen Vormerkungen zur Sicherung des durch Vertragsannahme bedingten und befristeten Anspruchs auf Übertragung des Eigentums aufgrund Bewilligung vom 01.08.2000 (UR-Nr.: 391/2000, Notar Sch… eingetragen am 15.09.2000, Gebrauch zu machen, insbesondere über die Vormerkung zu verfügen.
Der Auflage des Amtsgerichts Dresden entsprechend hat die Klägerin das Rechtfertigungsverfahrens nach § 926 I ZPO vor dem Landgericht Bielefeld als dem Gericht der Hauptsache betrieben.
Sie hat dort beantragt,
die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Dresden von 07.11.2000, Aktenzeichen: 111 C 10535/00, zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 07.11.2000 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie hat die Anfechtbarkeit der Vormerkungsbestellung da...