Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 17.07.1992; Aktenzeichen 2 O 281/89) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Juli 1992 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der ursprüngliche Kläger … ist Eigentümer eines Grundstücks mit aufstehendem Hotelgebäude nebst Restaurations- und Schankbetrieb in …. Er hatte bei der Beklagten neben einer Feuerversicherung eine einfache Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen, der die ZKBU 80 zugrundeliegen. Da er bei der dinglich gesicherten Volksbank … von ihm auch persönlich geschuldete Annuitäten nicht regelmäßig zahlte, wurde auf Antrag der Volksbank über das Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet. Als Zwangsverwalterin wurde die jetzige Klägerin bestellt. Mit Datum vom 15.03.1987 schlossen die Klägerin und … einen als „Mietvertrag über Geschäftsräume” bezeichneten Formularvertrag, wonach Engemann die Gebäulichkeiten gegen Zahlung eines jährlichen Mietzinses von 114.000,– DM brutto überlassen wurden. Der Betrag war in einzelnen Raten zu begleichen, wobei der Mietzins an den unter Berücksichtigung der Rückstände inzwischen aufgelaufenen Zahlungsansprüchen der Volksbank orientiert war.
In der Nacht vom 02. auf den 03.08.1987 brannte das Gebäude infolge Brandstiftung aus. Die Fortführung des Betriebes war deshalb bis zum 25.02.1988 nicht möglich. Wegen der Höhe des Betriebsunterbrechungsschadens einigten sich die Parteien auf das bedingungsgemäße Sachverständigenverfahren. Die Gutachter … und … erstatteten ein gemeinschaftliches Gutachten, das unter Berücksichtigung einer Unterversicherung zu einem zu erstattenden Schaden von 90.920,– DM bzw. 49.109,– DM kommt. Bei der Differenz handelt es sich um die für den Haftzeitraum anfallende – unter Berücksichtigung der Unterversicherung – anteilige Miete laut Mietvertrag vom 15.03.1987. Die Beklagte hat 49.109,– DM gezahlt. Den Rest nebst Zinsen macht die Klägerin, die auf Anraten des Landgerichts auf entsprechende Rüge der Beklagten hin anstelle des ursprünglichen Klägers Engemann in den Prozeß als neue Klägerin eingetreten ist, nunmehr geltend. Die Beklagte, die die Aktivlegitimation des Eigentümers … bestritten hatte mit der Begründung, die Klägerin müsse klagen, hat nach dem Parteiwechsel die Aktivlegitimation mit der Begründung bestritten, nur … könne klagen. Daraufhin hat … seine Forderungen an die Klägerin zum Zwecke der Einziehung abgetreten. In der Sache wendet die Beklagte ein, bei den Mietkosten handele es sich um Weiteraufwand, der rechtlich wegen § 537 Abs. 1 BGB nicht notwendig sei und der deshalb nach § 4 Abs. 3 ZKBU 80 nicht zu ersetzen sei. Dort heißt es: „Zu ersetzen sind der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge der Betriebsunterbrechung während der Haftzeit nicht erwirtschaften konnte. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären”. Im übrigen hat die Beklagte als zweifelhaft bezeichnet, ob diese Kosten überhaupt erwirtschaftet worden wären.
Die Klägerin verweist darauf, daß es sich nach ihrer Meinung nicht um einen richtigen Mietvertrag gehandelt habe, weil das Entgelt nicht an tatsächlich erzielbaren Mieten in … sondern an den Forderungen der Gläubigerin (Volksbank …) orientiert worden sei. Über letzteres hat das Landgericht durch Vernehmung des Zeugen … Beweis erhoben. Im übrigen hat es ein Gutachten eines Sachverständigen … über die Höhe des Betriebsunterbrechungsschadens eingeholt.
Im Anschluß daran hat es der Klage in vollem Umfang entsprochen, weil das Gutachten … richtig und deshalb für die Parteien bindend sei und weil im Streitfall auch die gewillkürte Prozeßstandschaft unbedenklich sei.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie legt dar, daß der Mietvertrag vom 15.03.1987 rechtlich geboten und deshalb auch wirksam sei. Dann habe … aber die Miete auch nicht bezahlen müssen. Deshalb sei die Beklagte dafür auch nicht einstandspflichtig. Versicherbar sei das nur über eine Mietausfallversicherung der Klägerin als Verpächterin gewesen. Im übrigen bezweifelt sie erneut, daß die Kosten erwirtschaftet worden wären, weil ja die Zwangsverwaltung angeordnet worden sei und deshalb davon ausgegangen werden müsse, daß … die Annuitäten nicht gezahlt habe.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, in vollem Umfang begründet.
1.
Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen jedenfalls nach Abtretung der Ansprüche durch … an sie keine Bedenken. Auch die Berufung erhebt insoweit keine Rügen.
2.
Der Klägerin steht die Klageforderung zu. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, daß es sich insoweit um Weiteraufwand gehandelt habe, der rechtlich ni...