nicht rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
Der gegen den früheren Konkursverwalter gerichtete Schadensersatzanspruch wegen Masseverkürzung (§ 82 KO) steht nach Aufhebung des Konkursverfahrens jedenfalls dann, wenn kein ausgefallener Konkursgläubiger seinen sich nach der Quote zu berechnenden Einzelschaden geltend macht, in voller Höhe dem vormaligen Gemeinschuldner zu und kann dementsprechend – bis zu einer eventuellen Anordnung eines Nachtragsverteilungsverfahrens gemäß § 166 KO – von einzelnen Gläubigern gepfändet werden.
Ein Schaden des Gemeinschuldners ist nicht nur feststellbar, wenn bei pflichtgemäßem Verhalten des Konkursverwalters eine Befriedigung aller ausgefallenen Konkursforderungen erreicht und ein Übererlös erlangt worden wäre, sondern schon dann, wenn der Gemeinschuldner durch die nicht erfolgte Befriedigung der Konkursgläubiger in gewisser Höhe nicht von Schulden frei geworden ist.
Beteiligte
Rechtsanwalt Dr. Harald S |
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 6 O 125/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. April 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland als Zollbürge zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten, der Verwalter in dem am 01.03.1985 eröffneten und am 04.09.1997 aufgehobenen Konkursverfahren über das Vermögen der T. AG (künftig: T. oder Gemeinschuldnerin) war, gemäß § 82 KO auf Schadensersatz wegen unterlassener Einziehung von Forderungen zur Masse in Anspruch.
Der Kläger war in der Zeit vom 15.07.1982 bis zum Jahresende 1983 angestellter Wirtschaftsprüfer bei der T. deren Gegenstand ausweislich des Handelsregisters der Vertrieb von Kapitalanlagen und Beteiligungen aller Art sowie die Planung und Durchführung von industriellen und privaten Bauprojekten aller Art als Bauträgergesellschaft war. Aus seiner Tätigkeit standen ihm noch erhebliche Masseansprüche sowie vorrangige Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin zu.
Die T. war 1978 im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit mit der Erstellung des gesellschafts- und steuerrechtlichen Konzeptes eines Anlageprojektes „City Fond 1” in Hamburg und dem Vertrieb der entsprechenden Anteile befasst. Da zur Abwicklung des Bauobjektes eine Kommanditgesellschaft eingeschaltet werden sollte, wurde hierfür ein persönlich haftender Gesellschafter gesucht. Nachdem sich Freiherr Hubertus von W. zur Übernahme der Komplementärstellung bereit gefunden hatte, wurde am 29.12.1978 die Sport- und Freizeitzentrum Hubertus von W. KG (künftig: von W. KG) gegründet, zu deren vier Gründungskommanditisten auch die T. zählte. Der Zeuge von W., der durch den Gesellschaftsvertrag im Rahmen eines Investitionsplanes über 41,32 Mio. DM zu Vertragsabschlüssen legitimiert wurde, sollte gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages „zur Abgeltung seines Haftungsrisikos” eine jährliche Vergütung von 50.000,– DM im Jahre 1978, jeweils 25.000,– DM in den Jahren 1979 und 1980 sowie 12.000,– DM sowie Ersatz aller Kosten und Aufwendungen im Jahre 1981 erhalten.
Zur Abwicklung des Objektes, das sich entgegen den Erwartungen ungünstig entwickelte, war es 1982 erforderlich, weitere Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Die T. gewährte deshalb mit Hilfe eines ihr von der in die Objektfinanzierung eingeschalteten Kreditinstitutes, der Royal Bank of Canada, gewährten Darlehens der von W. KG einen Kredit in Höhe von 3,5 Mio. DM, welcher mit 10 % Zinsen p.a. ab dem 01.08.1982 verzinst werden sollte. Zur Sicherung der Rückzahlungsforderung bewilligte die von W. KG der T. am 04.11.1982 eine – später im Zuge der Objektversteigerung – ausgefallene Grundschuld über 7,0 Mio. DM. Außerdem erklärte Freiherr von W. am gleichen Tage namens der Kommanditgesellschaft ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis bezüglich des Darlehens und unterwarf die Gesellschaft sowie sich selbst persönlich wegen dieser Darlehensverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Der Zeuge von W. erhielt bis zur Fertigstellung des Bauobjektes für seine Komplementärstellung über die zunächst vereinbarten Vergütungen hinausgehende Beträge, nämlich 50.000,– DM im Jahr 1978, jeweils 33.000,– DM in den Jahren 1979 und 1980 und jeweils etwa 58.000,– DM in den Jahren 1981 und 1982. Während des 1985 eröffneten Konkursverfahrens über das Vermögen der T. nahm der Beklagte Freiherrn von W. der seinen Lebensunterhalt im wesentlichen aus Komplementärvergütungen bestreitet, nicht auf Zahlung in Anspruch.
Nach Aufhebung des Konkursverfahrens pfändete der Kläger aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigungen eines Auszugs aus der Konk...