Verfahrensgang

LG Paderborn (Entscheidung vom 06.11.2008; Aktenzeichen 3 O 250/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. November 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten wegen vermeintlich fehlerhafter Beratung über eine bestehende Vorrangversicherung bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung.

Die zuletzt seit dem 01.01.2003 bei der Beklagten krankenversicherte, verheiratete Klägerin übernahm 1997 aufgrund eines mit ihrem Vater geschlossenen sogenannten Betriebsüberlassungsvertrags vom 19.06.1997 (Anl. K 6) dessen landwirtschaftlichen Betrieb, war daneben aber bis zum 29.04.2005 - zuletzt ab dem 16.07.2002 auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages (Anl. K 1) als Wirtschafterin im XY Krankenhaus - als Arbeitnehmerin abhängig beschäftigt und aufgrund dessen bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.

Nach dem 2. Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) besteht für Betreiber landwirtschaftlicher Unternehmen i.S.d. § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Altersicherung der Landwirte (ALG) grundsätzlich eine sozialrechtliche Vorrangversicherungspflicht bei der Krankenversicherung der Landwirte, die allerdings u.a. dann nicht eingreift, wenn der Betreiber eines landwirtschaftlichen Unternehmens zugleich als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer Mitglied einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung ist (§ 3 ALG).

Im Anschluss an die Geburt ihres Sohnes am 09.03.2004 nahm die Klägerin zunächst Elternzeit in Anspruch, nach deren Ablauf sie ihre Tätigkeit im XY Krankenhaus bis Ende April 2005 fortsetzte. Bis zu diesem Zeitpunkt blieb sie Pflichtmitglied der Beklagten, die anschließend mit Wirkung ab dem 30.04.2005 für die Klägerin über deren Ehemann, der gleichfalls Arbeitnehmer und als solcher bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert ist, eine Familienversicherung führte. Die zum 30.04.2005 erfolgte Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zeigte die Klägerin der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nicht an.

Zur Feststellung der Voraussetzungen der Familienversicherung gab die Klägerin u.a. mit Datum vom 27.05.2005 und 27.07.2006 gegenüber der für sie zuständigen Mitarbeiter der Beklagten Erklärungen -sogenannte "Angaben zur Feststellung der Familienversicherung"- ab, in denen sie die Frage nach dem Bestehen einer selbständigen Tätigkeit unbeantwortet ließ, während sie in einer weiteren Erklärung vom 05.02.2007 das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit bejahte und die hieraus erzielten Einkünfte mit monatlich ca. 250,00 € brutto angab. Die letztgenannte Erklärung, die die Klägerin bei der Beklagten zusammen mit einem unter dem 26.10.2006 ergangenen Steuerbescheid für das Jahr 2004 einreichte, der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 6.069,00 € auswies, hatte zur Folge, dass die bei der Beklagten geführte Familienversicherung der Klägerin auf Betreiben der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung rückwirkend zum 30.04.2005 wieder aufgehoben und die Klägerin statt dessen als Pflichtmitglied der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung eingestuft wurde. Hierüber wurde die Klägerin durch Bescheid der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom 11.12.2007 in Kenntnis gesetzt, verbunden mit ihrer Heranziehung zu Beitragszahlungen für den Zeitraum 30.04.2005 bis 30.11.2007 in Höhe von 8.911,45 €. Mit Schreiben vom 30.01.2008 forderte die Landwirtschaftliche Krankenkasse die Klägerin nachfolgend zur Zahlung eines fälligen Rückstandes von 9.646,92 € auf; der genannte Betrag enthält neben einem Säumniszuschlag von 179,00 € und einer Mahngebühr von 100,00 € wohl auch den Versicherungsbeitrag für Dezember 2007 und ist von der Klägerin mit Zahlung vom 07.02.2008 ausgeglichen worden.

Die Klägerin sieht in ihrer Heranziehung zu Beitragszahlungen an die Landwirtschaftliche Krankenkasse einen ihr entstandenen, in die Verantwortung der Beklagten fallenden und daher von dieser zu ersetzenden Schaden, dessen Ausgleich sie mit vorliegender Klage verlangt.

Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, sie habe noch im Jahr 2004 ihren Steuerbescheid für das Jahr 2002, der Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb ausgewiesen habe, bei der Beklagten eingereicht. Nach Beendigung ihrer abhängigen Beschäftigung habe sie mit dem Sachbearbeiter A der Beklagten zudem die bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Krankenversicherung besprochen und sich aufgrund dieses Gesprächs dann für eine Familienversicherung über ihren Ehemann entschieden. Auch in diesem Gespräch sei das Vorhandensein von Einkünften aus ihrem landwirtschaftlichen Betrieb erwähnt worden. In Fragebögen der Beklagten habe sie weiterhin jeweils das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angegeben und den Fragebögen zudem ihre Steuerbescheide beigefügt. Die Klägerin hat zunächs...

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