Verfahrensgang
LG Detmold (Aktenzeichen 1 O 380/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.06.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte als Herstellerin des Motors des streitgegenständlichen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche geltend.
Der Kläger erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug, einen gebrauchten F Marke01 (..) 2,0 TDI (Kilometerstand 23.971; Erstzulassung 28.11.2014), aufgrund schriftlicher Bestellung vom 22.03.2016 von der A GmbH & Co. KG zum Preis von 37.880,00 EUR. Herstellerin des Fahrzeugs ist die F AG.
Das Fahrzeug verfügt über eine Typgenehmigung nach der Schadstoffklasse Euro 5. Es ist mit einem von der Beklagten hergestellten Motor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Die bei diesem Motor ursprünglich verwendete Motorsteuerungssoftware erkannte, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstandlauf oder im Straßenbetrieb befindet, und bewirkte, dass im Prüfbetrieb eine höhere Abgasrückführung mit niedrigerem Stickoxidausstoß erfolgte mit der Folge, dass (nur) im Prüfbetrieb die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5 - Norm eingehalten wurden.
Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilte am 10.08.2016 die Freigabe für das von der Beklagten für den hier in Rede stehenden Motorentyp entwickelte Software-Update. Das Software-Update wurde in der Folgezeit zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedenfalls aber vor März 2019, auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufgespielt. Mit dem Software-Update wurde die ursprünglich vorhandene "Umschaltlogik" beseitigt. Die neue Motorsteuerungssoftware enthält ein sog. Thermofenster, welches bewirkt, dass die Abgasrückführung bei niedrigen und besonders hohen Außentemperaturen reduziert wird mit der Folge eines höheren Stickoxidausstoßes.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und die Freistellung von dem Anspruch seiner Prozessbevollmächtigten auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen:
Die Beklagte sei gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und gemäß § 826 zum Schadensersatz verpflichtet. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Beklagte eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt der "Umschaltlogik" in die Motoren der Baureihe EA 189 verbaut habe. Zudem habe die Beklagte das On-Board-Diagnosesystem manipuliert, indem sie dieses so programmiert habe, dass es die Fehlfunktion des Abgassystems nicht anzeige. Hierdurch habe die Beklagte ihn - den Kläger - arglistig getäuscht und zugleich in vorsätzlicher und sittenwidriger Weise geschädigt. Die Beklagte habe aus Profitgier gehandelt, weil sie durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung Herstellungskosten habe einsparen wollen. Hierbei habe sie Umweltschäden und gesundheitliche Beeinträchtigungen der Bevölkerung sowie wirtschaftliche Schäden der Käufer der betroffenen Fahrzeuge in Kauf genommen, was als sittenwidrig zu bewerten sei. Es sei davon auszugehen, dass der Vorstand der Beklagten, insbesondere der frühere Vorstandsvorsitzende K und der frühere Entwicklungschef C, frühzeitig Kenntnis von der Verwendung der Motorsteuerungssoftware gehabt hätten. Der Schaden des Klägers liege in dem Abschluss des für ihn wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrages. Zum einen habe infolge der Manipulation des Fahrzeugs das Risiko einer Betriebsuntersagung bestanden, zum anderen weise das Fahrzeug infolge der Manipulation einen erheblichen Minderwert auf. Auch das Software-Update habe nicht dazu geführt, dass das Fahrzeug mangelfrei sei. Dem stehe entgegen, dass erhebliche negative Folgeerscheinungen wie ein schnellerer Verschleiß des Dieselpartikelfilters, ein Kraftstoffmehrverbrauch und eine Reduzierung der Motorleistung eingetreten seien sowie ein erheblicher merkantiler Minderwert verbleibe. Außerdem habe die Beklagte bewirkt, dass mit dem Aufspielen des Software-Updates eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters verbaut worden sei. Die Haftung der Beklagten ergebe sich auch aus § 831 BGB, weil die mit der Entwicklung der Motorsteuerungssoftware betrauten Ingenieure Verrichtungsgehilfen i.S.v. § 831 BGB seien.
Daneben bestehe ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB, weil durch die Erteilung der EG-Übereinstimmungsbescheinigung ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien begründet, jedenfalls aber ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, und die Beklagte durch die Ausstellung der materiell unrichtigen und damit ungültigen Übere...