Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung durch Teilurteil ist unzulässig, wenn die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht. Diese ist bereits dann gegeben, wenn durch das Teilurteil eine Vorfrage entschieden wird, die sowohl für den entschiedenen Teil als auch für den nicht erledigten Teil tatsächlich oder rechtlich erheblich ist.
Verfahrensgang
LG Detmold (Urteil vom 23.04.2014; Aktenzeichen 12 O 175/12) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.4.2014 verkündete Teilurteil der Zivilkammer II des LG Detmold einschließlich des Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Detmold zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden hat.
Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beklagte ist Inhaber eines Küchenstudios. In diesem war die Drittwiderbeklagte als Arbeitnehmerin von 1997-2011 beschäftigt. Der Kläger ist der Ehemann der Drittwiderbeklagten.
Am 8.10.2009 wurden von dem gemeinsamen Konto des Klägers und der Drittwiderbeklagten 4.000 EUR und am 28.10.2009 in vier Überweisungen jeweils 5.000 EUR an den Beklagten überwiesen, insgesamt 24.000 EUR.
Vor dem geplanten Aufenthalt des Beklagten in Südamerika unterschrieb der Beklagte am 3.3.2010 einen schriftlichen Darlehensvertrag, in dem eine Darlehenssumme von 30.000 EUR festgelegt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 3.3.2010, Bl. 20 d.A., Bezug genommen.
Eine Rückzahlung erfolgte durch den Beklagten - in erster Instanz unstreitig - nicht.
Mit Schriftsatz vom 1.10.2012 erklärte der Beklagte die Anfechtung des Darlehensvertrages.
Der Kläger hat behauptet, er habe dem Beklagten im Herbst 2009 ein Darlehen i.H.v. 29.000 EUR gewährt. Neben den erfolgten Zahlungen von 24.000 EUR habe noch eine Restforderung aus einem früheren Darlehen bestanden. Er habe den Beklagten mit Schreiben vom 21.7.2011 zur Rückzahlung des Darlehens bis zum 30.7.2011 aufgefordert.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 29.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.7.2011 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, das Darlehen sei ihm von der Drittwiderbeklagten gewährt worden, nicht vom Kläger. Zahlungen seien nur i.H.v. 24.000 EUR geleistet worden. Er habe bei Abschluss des schriftlichen Darlehensvertrages übersehen, dass dort der Kläger als Darlehensgeber genannt ist und dass der Betrag mit 30.000 EUR statt 24.000 EUR angegeben war.
Die Drittwiderbeklagte sei für erhebliche Kassen-/Konten- und Warenfehlbestände in der Zeit von 2002 bis 2011 verantwortlich. Sie habe sein Küchenstudio systematisch geplündert und es sei durch Unterschlagungen, Veruntreuungen, Betrug und Urkundenfälschungen der Drittwiderbeklagten ein Mindestschaden von 237.441,62 EUR entstanden, was er weiter ausführt. Der Kläger habe von diesen Handlungen gewusst und sich insoweit der Hehlerei und Geldwäsche schuldig gemacht, jedenfalls aber der psychischen Beihilfe zu strafbaren Handlungen der Drittwiderbeklagten. Der auf Seiten des Klägers und der Drittwiderbeklagten erfolgte Vermögenszuwachs sei mit deren Einkommen nicht darstellbar und die Drittwiderbeklagte habe - teilweise unter Beteiligung ihres Sohnes - mit ihren Handlungen eine dauerhafte Lebensgrundlage für die Familie geschaffen, was dem Kläger nicht verborgen geblieben sein könne.
Der Beklagte hat gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung mit den vermeintlichen Gegenforderungen aus unerlaubter Handlung des Klägers erklärt, hinsichtlich derer er auch die Widerklage erhebt.
Der Beklagte hat widerklagend beantragt, den Kläger und die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, an ihn Schadenersatz i.H.v. insgesamt 237.441,62 EUR nebst Zinsen zu zahlen, soweit diese Forderungen nicht durch die erklärte Aufrechnung erloschen sind. Hinsichtlich der genauen Fassung der erstinstanzlichen Widerklageanträge wird auf Bl. 157-158 d.A. Bezug genommen.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben beantragt, die Widerklage und die Drittwiderklage abzuweisen.
Das LG hat durch Teilurteil entschieden, der Klage i.H.v. 24.000 EUR stattgegeben, sie im Übrigen abgewiesen und die Widerklage gegen den Kläger abgewiesen. Über die Widerklage gegen die Drittwiderbeklagte hat es noch nicht entschieden.
Die Klage sei nur im Umfang von 24.000 EUR begründet, weil nur in dieser Höhe eine Auszahlung des Darlehens nachgewiesen sei.
Der Beklagte habe den Darlehensvertrag mangels Anfechtungsgrundes i.S.v. § 119 BGB nicht durch Anfechtung mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigen können.
Der Anspruch sei nicht durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen, da der Beklagte gem. § 387 BGB nicht mit Ansprüchen gegen die Drittwiderbeklagte und den Sohn des Klägers aufrechnen könne.
Eine Forderung des Beklagten gegen den Kläger, insb. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Normen des St...