Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 8 O 411/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.11.2017 verkündete Teilurteil des Landgerichts Bochum (I-8 O 411/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger ist freiberuflicher Fotograf. Zudem ist er Mitglied im Verband G e.V. - dem Berufsverband der deutschen Foto-Journalisten mit mehr als 2400 hauptberuflichen Mitgliedern. Der Verband führt beispielsweise Musterklagen und berät seine Mitglieder zum Urheberrecht. Ein von dem Berufsverband herausgegebenes Magazin beschäftigt sich immer wieder mit urheberrechtlichen Vergütungsthemen.
Die Beklagte ist Teil der F2. In Nordrhein-Westfalen gehören zu dieser neben der Stammzeitung X auch die O, die X2 und die X3. Weiterhin ist die F2am "J" (J) als Minderheiten-Eigentümerin beteiligt. Im größten Teil des Verbreitungsgebietes der Zeitungen erscheinen je zwei dieser Tageszeitungen parallel. In diesen Fällen sind die Beiträge identisch, da die Titel als wirtschaftliche Einheit vermarktet werden. Oftmals existiert für die unterschiedlichen Tageszeitungen jeweils nur eine Lokalredaktion. So bedient die Lokalredaktion N beispielsweise sowohl die O als auch die X mit Beiträgen. Insgesamt gibt die F2 89 Regionalausgaben heraus (X 31, O 13, X3 24, X2 18, J 3).
Als Rechtsnachfolgerin der X4 GmbH & Co KG betreibt die Beklagte den im Jahr 2009 gegründeten "X5". Sie ist eine von 75 Mitgliedern des Bundesverbandes der Pressebild-Agenturen und Bildarchive e.V., der größten Interessenvertretung der Bildanbieter in Deutschland. In den ersten Jahren seit der Gründung stellte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf ihrer Homepage wie folgt dar:
"Der X5 ist die Bildagentur der X Mediengruppe. Der Auftrag ist, den Bilderdienst für die Zeitungsartikel und das Online-Portal der X Mediengruppe in NRW zu übernehmen. Ziel war es von Anfang an aber auch, dieses erstklassige Material ebenso anderen Medien und Institutionen zur Verfügung zu stellen."
Zwischen den Parteien ist streitig, in welchem Umfang die Beklagte Fotos an außerhalb der F2 stehende Kunden abgibt.
Jedenfalls in der Zeit von 2010 bis einschließlich März 2016 beschäftigte die Beklagte lediglich einen Mitarbeiter. Der Vertrieb der Fotorechte erfolgt unter anderen über das Mediennetzwerk Q (Q.com), über das auch national und international tätige Bildagenturen ihre Leistungen anbieten. Darüber hinaus vertreibt die Beklagte auch Fotografien über das Internetportal www.X5.de. Der Vertrieb von Nutzungsrechten erfolgt dabei zum größten Teil über Rahmenverträge mit individuell verhandelten Pauschalvereinbarungen. Nur zum kleineren Teil geschieht der Vertrieb auf Nachfrage im Einzelfall. Kunden mit Pauschalvereinbarung sind berechtigt, beliebige und beliebig viele Fotos aus dem Fotopool der Beklagten abzurufen und zu nutzen. Die Preise der Beklagten für die Pauschalvereinbarungen sind nicht nach der Anzahl der abgerufenen Fotos, Nutzungsart oder Auflagen gestaffelt. Zeitungs- und Zeitschriftenverlage der F2 erhalten keine anderen oder bessere Konditionen als sonstige Zeitungen, Zeitschriften oder andere Medien.
Der Kläger war bereits seit 2008 - vorrangig im Gebiet "Ruhr" (N2 E, P, C, X6, I) für die Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig. Mit dieser traf er am 26.11.2009/04.12.2009 und am 25.06.2010 Vereinbarungen über die Überlassung von Bildmaterial (Anl. K4 und K6 zur Klageschrift). Die Präambel der Vereinbarungen hatte jeweils folgenden Inhalt:
"X5 ist eine Bildagentur. Geschäftszweck des X5 ist die Beschaffung von Bildmaterial zur Überlassung von Nutzungsrechten an Dritte unabhängig von deren Ausgabekanal (Print, Online, Rundfunk, Datenträger etc). X5 ist dabei in erster Linie für die Unternehmen der X Mediengruppe tätig."
Die in § 3 der Verträge getroffene Regelung betreffend die Urheber- und Nutzungsrechte hatte jeweils folgenden Inhalt:
"Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, hat X5 das ausschließliche, zeitliche, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die von dem Fotografen im Auftrag des X5s gefertigten oder von X5 sonst angekauften Bilder im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital oder analog in jedweder Form zu nutzen und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich, in Printmedien, Tel- und Mediendiensten, Internet, Film, Rundfunk, Video, In- und Auslandsdatenbanken, Telekommunikations-, Mobilfunk-, Breitband- und Datennetzen, körperlichen und unkörperlichen Archiven sowie auf und von Datenträgern, ungeachtet der Übertragungs-, Träger- oder Speichermedien. Das Nutzungsrecht ...