Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 8 O 411/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.11.2017 verkündete Teilurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen,
a) welche Fotos des Klägers (unter Nennung der jeweiligen Mediennummer) sie seit Abschluss der Vereinbarung vom 28.11./04.12.2009 im Zeitraum bis zum 31.12.2015 und zwischen dem 01.02.2016 und dem 30.11.2016 und ab dem 01.01.2017 zum Zweck der On- und Offline-Nutzung an Zeitungen der G Mediengruppe (vormals X Mediengruppe) weitergegeben hat, und zwar unter Angabe des Nutzers und der Nutzungsart; in Bezug auf die Weitergabe von Fotos zum Zwecke der Offlinenutzung ist dabei auch die Auflagenhöhe mitzuteilen.
b) welche konkret - unter Angabe des vollständigen Namens und der (Geschäftsadresse) - zu bezeichnenden, in der Anlage B3 (Anlage zu diesem Urteil) aufgeführten Abnehmer der Beklagten Fotos des Klägers im Einzelbezug erworben haben.
c) welche Vergütung die Zeitungen/Medien der G Mediengruppe (vormals X Mediengruppe) seit Abschluss der Vereinbarung vom 28.11./04.12.2009 für die Erstellung und/oder Nutzung der Fotos des Klägers an die Beklagte entrichtet haben.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahren trägt der Kläger jeweils zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger ist freiberuflicher Fotograf. Zudem ist er Mitglied im Verband G2 e.V. - dem Berufsverband der deutschen Foto-Journalisten mit mehr als 2400 hauptberuflichen Mitgliedern. Der Verband führt beispielsweise Musterklagen und berät seine Mitglieder zum Urheberrecht. Ein von dem Berufsverband herausgegebenes Magazin beschäftigt sich immer wieder mit urheberrechtlichen Vergütungsthemen.
Die Beklagte ist Teil der G Mediengruppe. In Nordrhein-Westfalen gehören zu dieser neben der Stammzeitung X auch die O, die X2 und die X3. Weiterhin ist die G Mediengruppe am "J" (J) als Minderheiten-Eigentümerin beteiligt. Im größten Teil des Verbreitungsgebietes der Zeitungen erscheinen je zwei dieser Tageszeitungen parallel. In diesen Fällen sind die Beiträge identisch, da die Titel als wirtschaftliche Einheit vermarktet werden. Oftmals existiert für die unterschiedlichen Tageszeitungen jeweils nur eine Lokalredaktion. Insgesamt gibt die G Mediengruppe 89 Regionalausgaben heraus (X 31, O 13, X3 24, X2 18, J 3).
Als Rechtsnachfolgerin der X4 GmbH & Co KG betreibt die Beklagte den im Jahr 2009 unter der Bezeichnung "X5" gegründeten "G3". Sie ist eine von 75 Mitgliedern des Bundesverbandes der Pressebild-Agenturen und Bildarchive e.V., der größten Interessenvertretung der Bildanbieter in Deutschland. In den ersten Jahren seit der Gründung stellte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf ihrer Homepage wie folgt dar:
"Der X5 ist die Bildagentur der X Mediengruppe. Der Auftrag ist, den Bilderdienst für die Zeitungsartikel und das Online-Portal der X Mediengruppe in NRW zu übernehmen. Ziel war es von Anfang an aber auch, dieses erstklassige Material ebenso anderen Medien und Institutionen zur Verfügung zu stellen."
Der Vertrieb der Fotorechte erfolgt unter anderen über das Mediennetzwerk picturemaxx (picturemaxx.com), über das auch national und international tätige Bildagenturen ihre Leistungen anbieten. Darüber hinaus vertreibt die Beklagte auch Fotografien über das Internetportal www.x5.de. Mit den Abnehmern hat die Beklagte über den Bezug von Nutzungsrechten zum größten Teil Rahmenverträge mit individuell verhandelten Pauschalvereinbarungen geschlossen. Nur zum kleineren Teil geschieht der Vertrieb auf Nachfrage im Einzelfall im Direktbezug. Kunden mit Pauschalvereinbarung sind berechtigt, beliebige und beliebig viele Fotos aus dem Fotopool der Beklagten abzurufen und zu nutzen. Die Preise der Beklagten für die Pauschalvereinbarungen sind nicht nach der Anzahl der abgerufenen Fotos, Nutzungsart oder Auflagen gestaffelt.
Der Kläger war bereits seit 2008 - vorrangig im Gebiet "Ruhr" (N; F, P, C, X6, I) für die Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig. Mit dieser traf er am 26.11.2009/04.12.2009 und am 25.06.2010 Vereinbarungen über die Überlassung von Bildmaterial (Anl. K4 und K6 zur Klageschrift).
Die Präambel der Vereinbarungen hatte jeweils folgenden Inhalt:
"X5 ist eine Bildagentur. Geschäftszweck des X5 ist die Beschaffung von Bildmaterial zur Überlassung von Nutzungsrechten an Dritte unabhängig von deren Ausgabekanal (Print, Online, Rundfunk, Datenträger etc). X5 ist dabei in erster Linie für die Unternehmen der X Mediengruppe tätig."
Die in § 3 der Verträge getroffene Regelung betreffend die Urheber- und Nutzungsrechte hatte jeweils folgenden Inhalt:
"Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, hat X5 das ausschließliche, zeitliche, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die von dem Fotografen im Auftrag des X5s gefertigten oder von X5 sonst angekauften Bilder im In...