Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 28.11.2006; Aktenzeichen 4 O 329/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.11.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu einem Betrag von 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. zu vollziehen an ihrem persönlich haftenden Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, bei der Hotelsoftware "...", Version 7.54 und/oder Version 7.93 als Copyright folgende Bezeichnungen zu verwenden: "T und Partner KG" und/oder "I GmbH".
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des oben bezeichneten Programms zu erteilen, insbesondere unter Angabe der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, ferner über die Menge der hergestellten, ausgelieferten oder bestellten Vervielfältigungsstücke.
Die Beklagten werden verurteilt, über den Umfang der vorstehend beschriebenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung
a)
der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,
b)
der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren,
c)
sowie des erzielten Gewinns, und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung
d)
der Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e)
der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.
Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Vervielfältigungsstücke des oben beschriebenen Programms und die zur Herstellung verwendeten Mittel und Vorrichtungen zu vernichten.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend bezeichneten Handlungen (Absatz 2 des Tenors) der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstitels ohne Sicherheitsleistung. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 15.000,- EUR vorläufig abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Gründe
A.
Die Klägerin, handelnd unter B, macht gegen die Beklagten urheberrechtliche Ansprüche geltend wegen einer nach ihrer Behauptung von ihr entwickelten und von den Beklagten vertriebenen Computersoftware.
Bei der Klägerin, die im Jahre 1992 in den Niederlanden gegründet worden ist, handelt es sich um ein Softwareunternehmen für Automatisierungssysteme im Hotel-, Restaurant- und Gaststättengewerbe. Sie hatte, wobei die Einzelheiten streitig sind, eine Hotelsoftware "..." entwickelt oder jedenfalls mitentwickelt. Die Beklagten erstellen und vertreiben ebenfalls Computerprogramme für das Hotel- und Gastronomiegewerbe.
Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte zu 3) kennen sich seit etwa 1987 und arbeiteten anfänglich zusammen. In diesem Rahmen gründete der Beklagte zu 3) am 01.11.1994 die Beklagte zu 1) und begann in Deutschland unter der Bezeichnung "T & Partner KG B" mit dem Vertrieb der genannten Hotelsoftware. Gemeinsam mit der Klägerin gründete er anschließend am 20.01.1998 die Beklagte zu 2), die ihrerseits mit der Beklagten zu 1) am 22.12.1998 einen Kooperationsvertrag schloss, nach dem die Beklagte zu 1) für die Beklagte zu 2) den Vertrieb, den Support, die Installation sowie die Schulung der Software übernehmen sollte und nach dem man bei der Entwicklung von Software zusammenarbeiten wollte.
Im Mai 1999 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 2) eine (undatierte) schriftliche Vereinbarung, im Prozess bezeichnet als "Nutzungsvertrag", in der es u.a. heißt:
"Vorbemerkungen:
Die Firma B entwickelt Softwareprogramme für den Hotelbereich. Zu den von ihr entwickelten Computerprogrammen gehören auch das Hotel-Management-System "..." (...)
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand sind die folgenden, von der Firma B entwickelten Softwareprogramme
- das Hotel-Management-System "...
- (...)
§ 2 Nutzungsrechte
1.
Die I GmbH soll in denkbar umfassender Weise in die Lage versetzt werden, die von der B hergestellten und unter § 1 Abs. 1 näher bezeichneten Softwareprodukte (...) in unveränderter oder veränderter Form unter Ausschluss der B für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in jeder Hinsicht zu verwerten, sei es im eigenen Unternehmen oder durch Weitergabe an Dritte.
2.
Insbesondere erhält die Firma I GmbH das ausschließliche, zeitlich unbeschränkte, räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Recht, die unte...