Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 06.11.1997; Aktenzeichen 14 O 128/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 6. November 1997 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – Kammer für Handelssachen – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die einstweilige Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom 25.8.1997 wird wie folgt bestätigt:

Zugunsten der Verfügungsklägerin ist auf den Grundstücken der Verfügungsbeklagten

  1. Gemarkung … eingetragen im Grundbuch … wegen einer Forderung von 184.595,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;
  2. … eingetragen im Grundbuch von … wegen einer Forderung von 184.595,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;
  3. Gemarkung Linden … eingetragen wegen einer Forderung von 184.595,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;
  4. … eingetragen … wegen einer Forderung von 184.595,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;
  5. … eingetragen … wegen einer Forderung von 184.595,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;
  6. … eingetragen … wegen einer Forderung von 184.595,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;
  7. … eingetragen … wegen einer. Forderung von 184.595,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;
  8. … eingetragen … wegen einer Forderung von 184.595,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;
  9. … eingetragen … wegen einer Forderung von 184.595,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;
  10. … eingetragen … wegen einer Forderung von 184.595,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;
  11. … eingetragen … wegen einer Forderung von 184.595,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;
  12. … eingetragen … wegen einer Forderung von 184.595,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;

II.

  1. … eingetragen … wegen einer Forderung von 51.891,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;
  2. … eingetragen … wegen einer Forderung von 51.891,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;
  3. … eingetragen … wegen einer Forderung von 51.891,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;
  4. … eingetragen … wegen einer Forderung von 51.891,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;

III. …

  1. … eingetragen wegen einer Forderung von 58.982,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;
  2. … eingetragen … wegen einer Forderung von 58.962,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;
  3. … eingetragen … wegen einer Forderung von 58.982,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;
  4. … eingetragen … wegen einer Forderung von 58.962,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;
  5. … eingetragen … wegen einer Forderung von 58.982,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;
  6. … eingetragen … wegen einer Forderung von 58.962,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;
  7. … eingetragen … wegen einer Forderung von 58.982,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;
  8. … eingetragen … wegen einer Forderung von 58.982,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;
  9. … eingetragen … wegen einer Forderung von 58.982,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;
  10. … eingetragen … wegen einer Forderung von 58.982,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;
  11. … eingetragen … wegen einer Forderung von 58.982,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.1997;

eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB einzutragen.

Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Widerklage der Verfügungsbeklagten wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Verfügungsklägerin zu 6 % und die Verfügungsbeklagte zu 94 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verfügungsklägerin zu 5 % und der Verfügungsbeklagten zu 95 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 314.037,75 DM festgesetzt, der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 310.828,95 DM.

 

Gründe

(ohne Darstellung des Tatbestandes gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Die einstweilige Verfügung vom 25.8.1997 ist in dem aus dem obigen Tenor ersichtlichen. Umfang zu bestätigen.

Die Vollziehungsfrist von einem Monat gem. §§ 936, 929 ZPO ist gewahrt.

Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, daß die einstweilige Verfügung der Verfügungsbeklagten zugestellt worden ist am 4.9.1997. Die von der Verfügungsklägerin vorgelegte Kopie der vom Gerichtsvollzieher ausgestellten Zustellungsurkunde genügt zur Glaubhaftmachung der Zustellung (Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 254 Rdn. 6 am Ende, 56. Aufl. 1998). Das diesbezügliche – nicht nachgelassene – Vorbringen der Verfügungsbeklagten nach Schluß der mündlichen Verhandlung gibt dem Senat keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB glaubhaft gemacht.

Bezüglich Block … ist der Anspruch aus abgetretenem Recht des Bauunternehmers … in Höhe von 184.595,10 DM glaubhaft gemacht aus Werkvertrag i.V.m. §§ 631, 398 B...

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