Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 17.03.1989; Aktenzeichen 4 O 573/88) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. März 1989 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von 11.500,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Bank oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.
Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 87.712,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie am 8. Februar 1988 als Gast in dem vom Beklagten betriebenen Hotel und Restaurant … auf dem Weg zur Damentoilette zu Fall gekommen ist und sich Verletzungen zugezogen hat.
Die Damentoilette liegt im Kellergeschoß. Sie ist aus dem Erdgeschoß über eine Treppe zu erreichen. Am unteren Ende der Treppe befindet sich rechts in einem Winkel von 90 ° die Eingangstür zur Damentoilette, die nach außen, d.h. zur Treppe hin, zu öffnen ist. Eine Vorrichtung sorgt dafür, daß die geöffnete Tür sich von selbst wieder schließt. Die dunkelbraune Tür ist durch eine außen angebrachte ca. 20 cm hohe messingfarbene Damenfigur als Damentoilette gekennzeichnet. Unter dieser Tür befindet sich die Aufschrift „Vorsicht Stufe” aus erhabenen messingfarbenen Buchstaben von ca. 4 cm Höhe. Nach öffnen der Tür gelangt die Toilettenbesucherin auf einen ca. 1 m breiten, in einem Winkel von etwa 45 ° nach links verlaufenden Gang. In etwa 1 m Entfernung befindet sich eine 19 cm hohe Stufe nach unten, deren Absatz durch eine Reihe geblümter Kacheln gekennzeichnet ist. Auf der unteren Ebene kommt die Toilettenbesucherin in den Raum, in welchem die Toiletten liegen. Auf Boden und Wänden des Ganges sind hellbeige und ockerfarben gestreifte Fliesen angebracht. Auch an den Wänden hat manche Fliese das Blumenmuster der Kachelreihe am Stufenabsatz. Der Gang ist gut beleuchtet und gut ausgeleuchtet.
Die Klägerin hat die 19 cm hohe Stufe nicht bemerkt. Sie ist gestürzt und hat sich einen Oberschenkelhalsbruch links, einen Bruch des Handgelenks links, einen Nierenriß und erhebliche Prellungen zugezogen.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die auf der Tür zur Damentoilette angebrachte Warnung vor der Stufe nicht gesehen und auch nicht sehen können, weil ihr aus der Damentoilette die Zeugin … entgegen gekommen sei und die Tür so aufgehalten habe, daß die Zeugin die Warnung verdeckt habe.
Die Klägerin hat materielle Schäden von insgesamt 2.712,00 DM, ein Schmerzensgeld und eine monatliche Rente wegen der Minderung ihrer Arbeitsfähigkeit als Hausfrau eingeklagt. Dazu wird auf die Begründung in der Klageschrift (Bl. 5 bis 10 der Akten) und dem Schriftsatz vom 8. Dezember 1988 (Bl. 37 bis 42 der Akte unter II.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.712,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.171,30 DM seit dem 13.09.1988 und aus weiteren 1.540,70 DM seit dem 18.11.1988 zu zahlen,
- den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 13.09.1988 zu zahlen,
- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ab 08.02.1988 bis zum 20.01.1998 (70. Lebensjahr der Klägerin) eine vierteljährlich jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres vorauszahlbare und im Falle des Verzuges mit 4 % zu verzinsende monatliche Rente zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
- festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen und zukünftig weiter entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall in der Gaststätte … vom 08.02.1988 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege nicht vor; die Warnung vor der Stufe sei ausreichend. Der Zustand des Ganges zur Damentoilette sei seit 30 Jahren unverändert. In dieser Zeit sei wegen der Stufe kein Gast zu Schaden gekommen. – Die Schadenshöhe hat der Beklagte zu einem Teil bestritten. Dazu wird auf die Schriftsätze vom 10. November 1988 (Bl. 26 bis 27 der Akten unter II.), vom 14. November 1988 (Bl. 30 bis 31 d.A.) und vom 20. Dezember 1988 (Bl. 81 bis 82 der Akten unter IV.) Bezug genommen.
Wegen des Vorbringens der Parteien aus dem ersten Rechtszuge im einzelnen wird auf die dort gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Landgericht hat die Parteien gehört, die Unfallörtlichkeit in Augenschein genommen und die Zeugin … uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll de...