Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Gewinnzusage nach § 661a BGB; internationale Zuständigkeit im Falle eines ausländischen Senders

 

Leitsatz (amtlich)

1. Unabhängig davon, ob ein im Ausland ansässiger Sender nach Art. 15 Abs. 1 lit. c, 16 Abs. 1 EuGVVO vor deutschen Gerichten verklagt werden kann, folgt die internationale Zuständigkeit für die Klage aus einer angenommenen Gewinnzusage jedenfalls aus Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO.

2. Zwar ist im Hinblick auf die Auslegung als Gewinnzusage vom durchschnittlichen Empfänger einer Sendung zu erwarten, dass er nicht nur reißerisch hervorgehobene Passagen zur Kenntnis nimmt. Ohne Bedeutung sind aber in den Text eingebaute Aussagen, die entgegen dem Gesamteindruck nur bei einer spitzfindigen Auslegung Bedenken hinsichtlich eines bereits eingetretenen Gewinns auslösen können.

3. Organisieren zwei juristische Personen eine Gewinnmitteilungsaktion unter einer Fantasiebezeichnung, können beide als Sender i.S.v. § 661a BGB anzusehen sein.

 

Normenkette

EuGVVO Art. 5 Nr. 1 lit. a, Art. 15 Abs. 1 lit. c, Art. 16 Abs. 1; BGB § 661a

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 12.09.2006; Aktenzeichen 15 O 147/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.9.2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Fahrzeug Marke Audi, Typ A2 1,4, Farbe silbergrün-metallic, Standardausführung: Airbags für Fahrer und Beifahrer, Zentralverriegelung, elektrisches Zubehör, Servolenkung, verschiedene Aluminium-Dekorationen und Exklusivausführung: vollautomatische Klimaanlage, vier gegossene Leichtmetallfelgen, Zentralverriegelung mit Fernbedienung, Rückspiegel und Wagentürgriffe in Karosseriefarbe, Sonnendach, Parkleitsystem, Alarmanlage, Lenkrad und Schalthebel aus Leder und beleuchteter Make-up-Spiegel zu übergeben und zu übereignen.

Der Beklagten wird hierfür eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt, nach deren Ablauf die Klägerin die Leistung ablehnt.

Die Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Fristablauf 22.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fristablauf zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe oder i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Parteien stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Die Klägerin macht gem. § 661a BGB eine Forderung auf Übergabe und Übereignung eines Audi A2 geltend, die sie aus einem Schreiben vom 1.2.2003 herleitet, das sie für eine Gewinnzusage der Beklagten hält.

Das Schreiben, das als "offizielles Gewinndokument" und unter "Betreff" als "offizielle Gewinnankündigung" bezeichnet ist, weist als Absender eine J aus. In ihm teilt ein "Direktor J B" auszugsweise folgendes mit:

Persönliche Nachricht für den glücklichen Gewinner

Sehr geehrte Frau I, ich bringe gern gute Neuigkeiten und heute habe ich die Ehre, Ihnen herzlichst gratulieren zu dürfen. Das Management der Abteilung Preisverleihungen von J hat mir das Gewinnergebnis der großen J.-Promotion gezeigt, an der Sie mtgespielt haben. Ich kann Ihnen folgendes bestätigen:

Frau I hat gewonnen:

Einen neuen Audi A2 im Wert von 22.500 EUR

Oder einen Bargeldscheck!

Bestätigt! Sie können sofort ihren Gewinn anfordern. Dieser Gewinn wird nach Anforderung sofort verliehen.

Damit wir Ihren Gewinn verleihen können, müssen wir folgendes von Ihnen erhalten:

Die komplett ausgefüllte Gewinnerbefragung

und ihr Gewinn-/Mitspielformular

Diese Dokumente finden Sie auf der Rückseite dieses Briefes. Wir können Ihnen den Gewinn nicht verleihen, wenn sie diese Formulare nicht vollständig ausgefüllt eingeschickt haben. Wir haben auch eine Kopie der Pro-Forma-Rechnung des Fachhändlers, bei dem wir inzwischen einen Audi A2 reserviert haben, beigefügt.

Eins muss ich wissen: Wählen Sie, falls Sie die Gewinnerin des Haupttreffers sind, den Audi A2 oder den Bargeldwert? Ich muss nämlich mit dem Fachhändler die Lieferbedingungen des Audi A2 besprechen, da sich die Lieferung dieses Modells etwas verzögert.

Schicken Sie deshalb schnell Ihre Gewinnerbefragung und Ihr Gewinn-/Mitspielformular ausgefüllt ein und merken Sie sich, dass Sie gigantische Preise gewinnen können, wenn Sie in Deutschland Lotto 6 aus 49 mitspielen.

... PS: Antworten Sie innerhalb von 24 Stunden für extra 12.500 EUR!

Außerdem waren in dem Schreiben die Rubriken "Herausgabe des Gewinns ist bestätigt" und "Audi A2 ist reserviert" jeweils angekreuzt. Beigefügt war eine "Pro-Forma-Rechnung" für einen Audi A2 mit einer bestimmten Ausstattung über 22.500 EUR (Bl. 6 GA), auf der sich folgende An...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge