Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Amtspflichtsverletzung: Aufstellen einer Brandwache liegt im Ermessen des Einsatzleiters
Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 19.02.2010) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 19.2.2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I. Die Kläger nehmen die Beklagte aus einer behaupteten Amtspflichtverletzung im Rahmen eines Löscheinsatzes der Feuerwehr M auf der von den Klägern und ihrer Familie bewohnten Hofstelle in M, B-Straße, in Anspruch, die ihnen u.a. gem. § 54 FlurbG gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldausgleichs von in Höhe 550.000 EUR zugewiesen worden ist. Die Kläger, die bisher auf den Geldausgleichsbetrag 250.000 EUR gezahlt haben und zur ratenweisen Zahlung des Restbetrages verpflichtet sind, sind noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und begehren die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aus dem Einsatz der Feuerwehr vom 16./17.1.2006 aufgrund der Tatsache entstanden sei, dass die verantwortlichen Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, bei der auch hauptamtliche Feuerwehrleute beschäftigt sind, nach dem ersten Einsatz zur Bekämpfung eines am späten Abend des 16.1.2006 stattgehabten Brandes keine Brandwache aufgestellt haben und sich zeitlich nachfolgend am frühen Morgen des 17.1.2006 gegen 4.40 Uhr ein zweiter Brand auf der von den Klägern und ihrer Familie bewohnten Hofstelle entwickelt habe, durch den das Wohngebäude vollständig ausgebrannt sei.
Das LG hat nach uneidlicher Vernehmung der Zeugen B, H, N, D2, D, G, H (vormals: X) und T2 (vormals: L) und des sachverständigen Zeugen T, der in dem u.a. gegen den Einsatzleiter B geführten und letztlich gegen Zahlung einer Geldauflage von 1.000 EUR gem. § 153a StPO eingestellten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dortmund (Az.: 190 Js 42/06) als Brandsachverständiger unter dem 3.3.2006 ein schriftliches Gutachten erstattet hat, die Klage in vollem Umfang abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG sei mangels schuldhafter Amtspflichtverletzung ausgeschlossen, da die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass die Entscheidung des Einsatzleiters B, nach Durchführung umfangreicher Lösch- und Nachlöscharbeiten, die etwa eine Stunden gedauert hätten, keine Brandwache am Brandort zu belassen, nicht zu beanstanden sei. Auch der Sachverständige sei davon ausgegangen, dass durch die durchgeführten Nachlöscharbeiten ein Wiederaufflammen weitgehend habe ausgeschlossen werden können und dass bei einem normalen Wohnungsbrand - um den es sich letztlich gehandelt habe - nicht stets eine Brandwache eingesetzt werden müsse, zumal eine 100 %-tige Sicherheit nur beim vollständigen Einreißen des in Brand geratenen und abgelöschten Gebäudes erreicht werden könne.
Mangels Verschuldens scheide auch ein Anspruch aus §§ 677, 280 Abs. 1 BGB aus.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Erwägungen des LG wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Feststellungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgen.
Sie meinen, das LG habe sich zu Unrecht lediglich mit dem Einsatz einer Wärmebildkamera auseinandergesetzt, obwohl es auch darauf ankomme, dass die Feuerwehr der Beklagten die Gesamtverantwortung für das Objekt übernommen habe, da die Kläger nach dem ersten Brand in Zimmern der nahegelegenen Jugendherberge "eingesperrt" und der gesamte Tierbestand auf dem Hof der Kläger unbeaufsichtigt zurückgelassen worden sei.
Zudem habe das LG sich nicht mit zum Inhalt der Ermittlungsakte zu 190 Js 42/06 Staatsanwaltschaft Dortmund bestehenden Widersprüchen und Ungereimtheiten beschäftigt und bei seiner Würdigung nicht hinreichend berücksichtigt, dass ausweislich des in der Ermittlungsakte befindlichen Tatortfundberichtes vom 17.1.2006 (dort S. 16) nach Ende der Löscharbeiten lediglich eine kurze Brandschau durchgeführt und von einer weiteren Untersuchung der Brandstelle aufgrund der Dunkelheit und der Ausgasung abgesehen worden sei. Vom Einsatz einer Wärmebildkamera sei demgegenüber nicht die Rede. Zudem habe die Staatsanwaltschaft Dortmund in dem abschließenden Ermittlungsvermerk festgehalten, dass der zweite Brand nur durch eine Brandwache der Feuerwehr vor Ort habe verhindert werden können; das Abstellen einer Brandwa...