Leitsatz (amtlich)

1. § 30 AVB (EltV u. GasV) steht dem Einwand des Kunden, das Versorgungsunternehmen habe die Energiepreise im Abrechnungszeitraum einseitig überhöht angesetzt (§ 315 Abs. 3 BGB), nicht entgegen.

2. Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle greift aber nicht ein, wenn eine Einigung der Parteien auf die Preise anzunehmen ist. Eine solche kann auch konkludent erfolgen, indem etwa der Kunde auf der Basis der ihm vom Energieversorger mitgeteilten (erhöhten) Preise Zahlungen leistet.

 

Normenkette

BGB § 315; AVBEltV § 30

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 25.11.2005; Aktenzeichen 4 O 13/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine anderen Feststellungen ergeben.

Die Berufung der Klägerin bringt vor:

Die Beklagte habe als Energie-Monopolistin im Sauerland eine gesteigerte Darlegungslast auch hinsichtlich der abzurechnenden Zahlungen der Klägerin. Dem sei die Beklagte nicht nachgekommen. Die noch streitgegenständliche Rechnung der Beklagten vom 14.7.2004 (Bl. 123 ff. d.A.) sei formal nicht in Ordnung. Da die Beklagte die Kundennummern sowie wiederholt die Abrechnungsstelle und die Bankverbindung gewechselt habe, müsse ihre Abrechnung im Einzelnen aufzeigen, welche Zahlungseingänge auf welchen Konten berücksichtigt wurden, was nicht der Fall sei. Die Klägerin habe vereinbarungsgemäß monatlich gezahlt, und zwar immer die von der Beklagten vorgegebenen Beträge; auch auf die erteilten Abrechnungen habe sie gezahlt. Um eine Aufstellung ihrer Bank darüber habe sich die Klägerin erfolglos bemüht. Die Zahlungen durch Einzel-Überweisungsaufträge ergäben sich aber aus dem der Berufungsbegründung anliegenden Ordner (Hülle hinten in der Akte) sowie dem Mietbuch des Zeugen L (Kopien Bl. 225 ff. d.A.). Danach ergebe sich nur eine Unterzahlung der Klägerin von noch 1.424,19 EUR; mehr habe sie nicht nachzuzahlen, so dass abändernd die weitergehende Widerklage abzuweisen sei. Die Beklagte habe außerdem ihre Preise unzulässig und unbillig erhöht, wie sich aus der Höhe der Abschläge und den zugrunde gelegten Preisen ergebe. In neueren Gerichtsentscheidungen sei die Wirksamkeit von Preiserhöhungen der Energieversorger verneint worden.

Die Klägerin beantragt, abändernd die Widerklage abzuweisen, soweit die Klägerin zur Zahlung von 5.005,95 EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil im Umfang der Anfechtung als richtig und wiederholt und vertieft dazu ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen zu Protokoll Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Verurteilung der Klägerin durch das LG zur Zahlung noch offenen Kaufpreises für Lieferungen der Beklagten von Strom und Gas in der Gesamthöhe von 6.430,14 EUR ist nicht zu beanstanden. Richtig zu stellen ist lediglich, dass Anspruchsgrundlage § 433 Abs. 2 BGB ist und nicht, wie das LG meint, die §§ 241 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB.

Die Kostenforderung hinsichtlich der Kundenendnummer -... (früher Endnummer - ...) von 19.297,67 EUR gemäß Rechnung der Beklagten vom 14.7.2004 für den Abrechnungszeitraum 8.8.2000 bis 7.7.2004 ist rechnerisch ebenso unstreitig wie die gemäß LG hinzukommenden sieben Abschläge für September 2004 bis März 2005 und die auf jene geleisteten Zahlungen der Klägerin.

Die Klägerin wendet sich in verschiedener Hinsicht gegen die Ordnungsgemäßheit der genannten Rechnung (1.-3.) und behauptet, weitere Zahlungen geleistet zu haben (4.). Die Angriffe greifen nicht durch.

1. Die Rechnung ist fällig.

Die Klägerin rügt zur äußeren Form, dass eine nicht individuell gefertigte Abrechnung vorliege, sondern lediglich ein weder 'autorisierter' noch mit einem Prüfvermerk versehener Computerausdruck. Das ist unschädlich. Allerdings schließt der Einwendungsausschluss nach dem hier unstreitig zugrunde liegenden § 30 AVB EltV bzw. AVB GasV nicht die Berufung darauf aus, dass die Rechnung nicht den formalen Abrechnungsgrundsätzen entspreche, daher nicht fällig und als derzeit unbegründet abzuweisen sei (vgl. Hempel-Franke, § 30 AVB Rz. 5 m.w.N.).

Die Rechnung braucht indessen formal nur den vereinbarten oder gesetzlichen Regelungen, sowie inhaltlich den allgemeinen Anforderungen nach § 259 BGB zu entsprechen (Hempel, a.a.O., § 27 AVB Rz. 14).

§ 27 AVB ergibt nur, dass die Rechnung in schriftlicher Form i.S.d. § 126b BGB verkörpert sein muss (Hempel, a.a.O., Rz. 13), was der Fall ist. Sie lässt die Beklagte als Erklärende erkennen und ebenso den Textabschluss durch das 'Freundliche Grüße, S Kundeservice'. Einer Unterschrift bedarf es zur Autorisierung nicht (Palandt/Heinrichs, 6...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge