Normenkette

ZPO §§ 67, 240; BGB §§ 387, 635

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 14 O 67/99)

 

Tenor

Das am 21.9.2001 verkündete Versäumnisurteil des Senats wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Streithelfer auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beklagte und der Streithelfer können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 18.12.1996 einen schriftlichen Architektenvertrag (Formular „Einheits-Architektenvertrag”), nach dessen Inhalt die Beklagte für ihr Bauvorhaben betreffend den Neubau von 18 Reihenhäusern in W., Pf.-Straße, die Klägerin mit der Ausführung von Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragte.

Vertragsinhalt sind unter anderem die AllgemeinenVertragsbestimmungen zum Einheits-Architektenvertrag (AVA), deren § 4 Ziff. 5 wie folgt lautet:

„Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.”

Mit der Bauausführung war die Firma B.-Bauunternehmen GmbH beauftragt, die nach Streitverkündung durch die Beklagte dieser als Streithelferin beigetreten ist.

Nach Erbringung ihrer Leistungen verlangt die Klägerin mit Honorarschlussrechnung vom 9.3.1998 von der Beklagten ihr restliches Architektenhonorar in rechnerisch unstreitiger Höhe von 65.455,60 DM.

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin entsprechend ihrem Sachvortrag ihre Architektenleistungen mangelfrei erbracht hat oder ob der Beklagten Schadensersatzensprüche wegen Planungsmängeln zustehen.

Die Klägerin hat mit ihrer seit dem 19.5.1999 rechtshängigen Zahlungsklage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 65.455,60 DM nebst 9,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte und ihre Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erklärt gegenüber der Honorarforderung der Klägerin die Aufrechnung mit streitigen Schadensersatzansprüchen. Insoweit hat sie unter anderem mit Rechnung vom 30.8.1998 der Klägerin einen Schadensbetrag von 65.455,60 DM in Rechnung gestellt. Zur Begründung der angeblichen Schadensersatzforderungen behaupten die Beklagte und die Streithelferin, die Klägerin habe das Rohbaumaß für die Haustüren zu gering geplant und ihre Verpflichtungen zur Planung der Lichtschächte verletzt.

Das LG hat nach Beweisaufnahme (Gutachten und Anhörung des Sachverständigen W.) durch Urteil vom 27.7.2000, auf dessen Inhalt im einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, der Klage in vollem Umfange stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die vermeintlichen Schadensersatzansprüche der Beklagten seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gegeben.

Die Streithelferin der Beklagten hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Während des Berufungsverfahrens ist über das Vermögen der Streithelferin der Beklagten durch Beschluss des AG W. vom 31.1.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Im Senatstermin vom 21.9.2001 ist auf Antrag der Klägerin die Berufung der Beklagten durch Versäumnisurteil des Senats vom selben Tage zurückgewiesen worden.

Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Insolvenzverwalter der Streithelferin, der das Verfahren aufgenommen hat, form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Er beruft sich unter Vertiefung und Ergänzung des erstinstanzlichen Vorbringens der Gemeinschuldnerin weiterhin auf einen angeblichen Schadensersatzanspruch der Beklagten von 65.455,60 DM wegen der streitigen Planungsmängel der Klägerin betreffend die Haustüren und hilfsweise auf einen ebenfalls streitigen Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen der Lichtschachtproblematik i.H.v. 121.516,61 DM.

Der Streithelfer der Beklagten beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, das Versäumnisteil des Senats vom 21.9.2001 aufrechtzuerhalten.

Die Klägerin bestreitet unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrages Schadensersatzansprüche der Beklagten nach Grund und Höhe.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in den Akten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der gem. §§ 339, 340 ZPO form- und fristgerechte Einspruch des Streithelfers der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senats ist zulässig.

Der Einspruch ist jedoch unbegründet, so dass gem. §§ 542 Abs. 3 a.F., 343 ZPO (§ 26 Nr. 5 EGZPO) das die Berufung der Beklagten zurückweisende Versäumnisurteil des Senats aufrechtzuerhalten war.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Allerdings ist entgegen der Auffassung der Klägerin die Berufung der Beklagten zulässig.

Die Einlegung der Berufung durch die jetzige Gemeinschuldnerin a...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?