Verfahrensgang

LG Paderborn (Urteil vom 20.05.1999; Aktenzeichen 3 O 265/98)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Mai 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen, soweit das Landgericht die Klage dem Grunde nach wegen des Schadens an der Gaststätteneinrichtung für gerechtfertigt erklärt hat.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung im Betragsverfahren, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beider Parteien liegt über der Revisionssumme.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Hauses I in C. Mit schriftlichem Pachtvertrag vom 29.01.1996 (in Ablichtung Bl. 57 ff GA) verpachtete der Kläger die im Erdgeschoß des Hauses gelegenen Räumlichkeiten nebst Inventar an den Beklagten zum Betrieb einer Gaststätte. Nach dem Vertrag hatte der Pächter dem Verpächter die Prämie für die Gebäudeversicherung zu erstatten. Dieser Verpflichtung kam der Beklagte nach. Ab März 1996 betrieb der Beklagte in den Räumlichkeiten die Diskothek „N”. Am Morgen des 18.10.1997 kam es in den Räumlichkeiten zu einem Brand, dessen Ursache zwischen den Parteien streitig ist. Die Räumlichkeiten wurden in dem sich anschließenden staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren zunächst versiegelt und dem Kläger am 21.10.1997 wieder übergeben.

Im Rechtsstreit, der durch ein Mahnverfahren eingeleitet worden ist, hat der Kläger Ersatz des nach Grund und Höhe streitigen Brandschadens verlangt. In dem am 20.04.1998 eingereichten Mahnantrag und dem entsprechend am 27.04.1998 zugestellten Mahnbescheid hat der Kläger die Forderung als „Schadensersatz aus Pachtvertrag vom 29.01.1996” bezeichnet.

Er hat geltend gemacht:

Während der Aufräumarbeiten nach Geschäftsschluß in der Nacht zum 08.10.1997 habe der Beklagte selbst oder einer seiner Mitarbeiter oder ein Gast nachglimmende Stoffe in einen Metalleimer geworfen, die zum Brand geführt hätten.

In der Klagebegründung vom 18.06.1998 (Bl. 7 ff GA) hat er den nach seiner Behauptung entstandenen Schaden dahingehend erläutert, daß an der Gaststätteneinrichtung ein Schaden zwischen 75.000,00 DM und 115.000,00 DM entstanden sei. Weiterhin sei ihm ein Mietausfallschaden von 2.480,00 DM entstanden. Die Mietrückstände des Beklagten betrügen 11.040,00 DM.

Mit Schriftsatz vom 11.05.1999 (Bl. 198 ff GA) hat der Kläger den Schadensersatzanspruch auf den nach seiner Behauptung entstandenen Gebäudeschaden in Höhe von 186.824,00 DM sowie auf angefallene Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 85.370,39 DM hilfsweise gestützt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 85.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.07.1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht:

Die Schadensursache liege nicht in dem Glimmbrand im Metalleimer, vielmehr könne der Brand durch mangelhafte Elektrik oder einen Kurzschluß in einer Lichtleiste oder einer Stromanlage entstanden sein. Weiterhin könnten sich unbekannte Dritte nach der Schließung der Diskothek Zugang verschafft und dort den Brand vorsätzlich oder fahrlässig gelegt haben.

Er hat weiter die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise mit behaupteten Gegenforderungen auf Vergütung für von ihm und weiteren Personen geleistete Aufräumarbeiten, von ihm vor dem Brand durchgeführte Renovierungsarbeiten sowie aus dem Gesichtspunkt eines Gewinnverlustes erklärt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen L, N2 und F2, X und H sowie durch uneidliche Vernehmung des Sachverständigen O. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 20.05.1999 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des am 20. Mai 1999 verkündeten Urteils des Landgerichts Paderborn verwiesen.

Durch das vorbezeichnete Urteil hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und zur Begründung ausgeführt, daß der Beklagte aus dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig sei. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Beklagte als Pächter dem Kläger gegenüber seine Obhutspflicht selbst oder durch Hilfspersonen verletzt habe. Es könne festgestellt werden, daß der Brand auf ein Einfüllen nachglimmender Stoffe in den Metalleimer, der im Bereich des Diskjockeys stand, ausgelöst worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorbezeichneten Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt. Die Berufung wird im wesentlichen darauf gestützt, daß das Landgericht nicht berücksichtigt habe, daß der Beklagte dem Kläger die Gebäudeversicherungsprämie zu erstatten gehabt habe, was die Rechtsfolge gehabt habe, daß der Beklagte nur für Vorsatz und grobe...

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