Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit des Einspruchs bei fehlendem Status der Scheinbeklagten
Normenkette
ZPO §§ 330-331, 333, 338
Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 24.09.2002; Aktenzeichen 9 O 19/01) |
Tenor
Die Berufung des Berufungsführers gegen das am 24.9.2002 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Hagen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin schloss am 19.10.1990 mit einem A.Y. einen Unterpachtvertrag, beginnend mit dem 1.11.1990. Wegen rückständiger Pachtzinsen, Nebenkosten und einem Schadensersatzanspruch erwirkte die Klägerin unter dem 9.11.1991 einen Mahnbescheid gegen A.Y., M.-straße 2, W., über 12.551,34 DM nebst Zinsen. Unter dem 11.9.1992 erging auf der Grundlage dieses Mahnbescheides ein Vollstreckungsbescheid. Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid wurden durch Niederlegung zugestellt. Mit Schreiben vom 23.11.2000 erhielt der Einspruchsführer und Berufungskläger Y.A. K.-straße 14, W., von der Kreditreform K. KG den Vollstreckungsbescheid übersandt. Daraufhin legte er durch seinen Prozessbevollmächtigten Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid mit der Begründung ein, er sei nicht die im Vollstreckungsbescheid genannte Person. Es müsse sich um eine Personenverwechselung handeln. Sein Nachname laute A. und nicht Y. Er habe nie unter der im Vollstreckungsbescheid angegebenen Anschrift gewohnt. Schließlich habe er auch nie mit dem Betrieb einer Gaststätte etwas zu tun gehabt. Weiter hat der Berufungskläger behauptet, er habe den Unterpachtvertrag nicht unterzeichnet. Die Unterschrift sei nicht mit seiner Unterschrift identisch.
Die Klägerin hat die Verwerfung des Einspruchs als verspätet beantragt. Sie hat vorgetragen, der Berufungskläger sei die im Vollstreckungsbescheid aufgeführte Person. Die Unterschrift auf dem Vertrag sei identisch mit der des Berufungsklägers. Der auf der Grundlage des Mahnbescheides erlassene Vollstreckungsbescheid vom 28.4.1995 sei dem Berufungskläger unter der Anschrift M.-straße 2 in W. wirksam zugestellt worden. Die Zustellung sei gemäß der Postzustellungsurkunde vom 25.9.1995 durch die Übergabe an den Berufungskläger persönlich erfolgt.
Der Einspruch wurde zunächst durch Beschluss des LG Hagen vom 7.5.2001 als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, durch die Postzustellungsurkunde sei der Beweis geführt, dass der Vollstreckungsbescheid dem Antragsgegner persönlich übergeben worden sei. Der von diesem angebotene Beweis für die Behauptung, nie unter der im Vollstreckungsbescheid angegebenen Anschrift gewohnt zu haben, reiche nicht aus, um die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auszuräumen. Auf die sofortige Beschwerde des Berufungsklägers hat der 18. Zivilsenat des OLG den Beschluss aufgehoben und die Sache mit der Begründung an das LG zurückverwiesen, dem Einspruchsführer könne die Führung des Gegenbeweises der unrichtigen Beurkundung des Zustellungsvorgangs durch Zeugenbeweis gelingen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG Hagen den Einspruch erneut als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Einspruchsführer sei nach eigenem Vortrag nicht die im Vollstreckungsbescheid genannte Person. Damit stehe ihm auch kein Einspruchsrecht gegen den Vollstreckungsbescheid zu. Er sei nur Dritter und nicht Partei des Prozessrechtsverhältnisses. Als Dritter dürfe er nicht Einfluss auf das Verfahren nehmen können. Die Gefahr der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Einspruchsführer sei unerheblich, da diesem hiergegen andere Rechtsmittel zur Verfügung stünden.
Hiergegen wendet sich der Einspruchsführer mit seiner Berufung, mit der er nunmehr Klageabweisung und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Er meint, das Urteil sei rechtsfehlerhaft ergangen. Entscheidend sei die Frage der Sachbefugnis des Berufungsklägers. Diese behaupte gerade die Klägerin. Daher müsse die Frage im Klageverfahren geklärt werden. Ein entspr. Recht des Berufungsklägers ergebe sich zudem aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung im Klageverfahren. Sachlich behauptet der Berufungskläger weiterhin, er sei nicht sachbefugt, da er nicht Schuldner des streitgegenständlichen Anspruchs sei. Er meint, die Klägerin sei dafür beweisbelastet, dass er die im Vollstreckungsbescheid bezeichnete Person sowie die Person sei, der der Vollstreckungsbescheid zugestellt worden sei. Dieser Beweis sei nicht schon durch die Zustellungsurkunde geführt.
Die Klägerin begehrt Zurückweisung der Berufung. Sie meint, das Urteil sei fehlerfrei. Der Einspruch sei entweder zurückzuweisen, weil der Berufungskläger nicht Partei des Rechtsstreites sei, oder, weil er nicht rechtzeitig Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt habe. Im Übrigen verbleibt die Klägerin bei ihrem erstinstanzlichen Vorbringen und behauptet insb. weiterhin, der Berufungskläger habe den Unterpachtvertrag unterschrieben.
II. Die Berufung ...