Verfahrensgang
LG Arnsberg (Entscheidung vom 31.03.2011; Aktenzeichen I-8 O 78/10) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. März 2011 verkündete Zwischenurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Vertrages über die Fertigung und Lieferung eines Zylinders. Die Beklagte hat ihren Sitz in England. Nach dem Vertrag sollte ein Mitarbeiter der Beklagten die Installation des Zylinders überwachen und hierbei behilflich sein, wofür eine gesonderte Vergütung vereinbart wurde. Im Rahmen des Berufungsverfahrens steht lediglich die internationale Zuständigkeit im Streit.
Zustande gekommen ist der Vertrag nach einem Schreiben der Beklagten vom 06.06.2007, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass ihre "standard conditions" gelten sollten, wovon die Klägerin auf Verlangen eine Abschrift erhalten würde. Noch am selben Tage erfolgte die Bestellung der Klägerin über die Fertigung und Lieferung des Zylinders, in welcher diese auf ihre "conditions of supply" hinwies, ohne diese beizufügen. Sie hat sowohl in einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren als auch in dem jetzigen Prozess die "General Terms and Conditions of Purchase of the X Group" eingereicht und hierzu behauptet, dass diese Bedingungen mit den "conditions of supply" gemeint gewesen seien.
Am 27.06.2007 erfolgte eine Bestätigung der Beklagten ("Acknowledgement of Order"), in welcher darauf hingewiesen wurde, dass die Bestellung im Einklang mit ihren "Conditions of sale" akzeptiert werde. Auf der Rückseite waren diese Conditions of Sale abgedruckt, wonach diese Bedingungen und jeder nachfolgende Vertrag "dem Englischen Recht unterliegen" und ausgelegt werden sollte "und dem Gerichtsstand der Gerichte Englands unterliegen" sollte.
Nach Lieferung und Einbau des Zylinders kam es zu Problemen mit dem Betrieb des Zylinders. Die Klägerin erklärte hieraufhin den Rücktritt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien. Die Beklagte hat die örtliche Unzuständigkeit gerügt.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Feststellungen nach § 540 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Zwischenurteil hat das Landgericht festgestellt, dass es international zuständig sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 1 b) erster Gedankenstrich EuGVVO ergebe. Erfüllungsort sei der Sitz der Klägerin. Dieser nach dem materiellen Recht zu ermittelnde Erfüllungsort sei regelmäßig der reale Ablieferungsort als der Ort der vertragscharakteristischen Leistung. Bei dem Vertrag handele es sich um einen Kaufvertrag; die Lieferpflicht nach Deutschland sei wesentliche Vertragspflicht. Zudem hätten die Parteien mit der Incoterms-Klausel "DDP X2/Germany" vereinbart, dass die Beklagte der Klägerin den Zylinder nach X2l zu liefern habe und somit auch eine vertragliche Vereinbarung des Lieferorts getroffen.
Entgegen der Darstellung der Beklagten sei eine Gerichtsstandvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO nicht zustande gekommen. Die Bezugnahme in der Auftragsbestätigung der Beklagten auf ihre rückseitigen Verkaufsbedingungen genügte hierfür nicht. Es gebe auch keinen internationalen Handelsbrauch, wonach das Schreiben auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben eine Zuständigkeitsvereinbarung begründen könnte. Unabhängig hiervon bestünden Zweifel, ob es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 27.06.2007 um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben oder nicht um eine Bestätigung eines Auftrag handele. Die Beklagte habe auch nicht davon ausgehen können, dass die Klägerin eine Gerichtsstandklausel akzeptieren werde, da diese in ihrer Bestellung auf ihre eigenen Geschäftsbedingungen Bezug genommen habe und hierin eine sogenannte Abwehrklausel enthalten sei. Unschädlich sei, dass es sich bei den Geschäftsbedingungen der Klägerin um solche der X Group handele, da sich bereits aus dem Briefkopf der Klägerin deren Zugehörigkeit zur "X2 Gruppe" ergeben habe. Die Gerichtsstandklausel in den Bedingungen der Beklagten entspreche auch nicht den Gepflogenheiten zwischen den Parteien, da eine tatsächliche Übung in der Vergangenheit nicht bestanden habe.
Im Übrigen und soweit sich aus obiger Darstellung nichts anderes ergibt, wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 ZPO.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, die hiermit nach wie vor die internationale Zuständigkeit des Landgerichts rügt und die Klageabweisung be...