Leitsatz (amtlich)
Kommt es in Folge der Nichteinhaltung der zulässigen Lenk- und vorgeschriebenen Ruhezeiten gem. Art. 11, 8 AETR bzw. § 6 FPersV zu einem Unfallschaden, haftet der Geschäftsherr des Unfallfahrers aus § 831 BGB. Ob daneben aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Organisationsverschuldens gehaftet wird, bleibt offen.
Zu den hohen Anforderungen an die Entlastung des Geschäftsherrn für gesetzlich vermutetes Auswahl - und Überwachungsverschulden.
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das am 23.11.2007 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des LG Dortmund insoweit abgeändert, als der Klägerin der Höhe nach der Leistungsanspruch zuerkannt worden ist. Es bleibt bei der Verurteilung der Beklagten zu 1) dem Grunde nach.
Wegen des Betragsverfahrens wird der Rechtsstreit an das LG zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens übertragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin verlangt Schadensersatz für die Beschädigung ihrer Sattelzugmaschine durch einen Unfall, der von dem ehemaligen Beklagten zu 2) und jetzigem Streithelfer der Klägerin (im Folgenden: Beklagter zu 2), verursacht wurde, als er am 7.12.2004 die Bundesautobahn # in Fahrtrichtung V gegen 4:00 Uhr befuhr.
Der Beklagte zu 2) wurde am 1.11.2004 bei der Beklagten zu 1) als Lkw-Fahrer eingestellt. Die Sattelzugmaschine wurde der Beklagten zu 1) von der Firma U überlassen. Diese hatte sie von der Firma G GmbH durch Vertrag vom 1.4.2003 angemietet. Die Firma G ihrerseits hatte sie von der Klägerin angemietet.
Der Beklagte zu 2) absolvierte vor dem Unfall folgende Fahrten mit dem Lkw der Beklagten zu 1):
Am 5.12.2004 brach er gegen 23:00 Uhr in I3 mit Fahrtziel Y in N auf, um dort Frischfleisch auszuliefern. Die Fahrt dorthin dauerte bis ca. 5:30 Uhr. Nach weiteren Anlieferungen in O und I2 bei der Firma S2 und der Firma E2 fuhr er zur Firma D in I2, um neue Ware aufzunehmen und nach M bzw. weiter nach F in C3 auszuliefern. Während der Fremdbeladung bei der Firma D konnte er etwa 2 Stunden schlafen. Auf einer Raststätte bei I hielt er gegen 23:15 Uhr an, um zu schlafen, bis er um 0:15 Uhr die Fahrt fortsetzte. Gegen 4:00 Uhr verunglückte er ohne Fremdeinwirkung, indem er bei B nach rechts von der Fahrbahn der Autobahn abkam und letztlich mit dem Lkw umstürzte.
Die Klägerin hat behauptet, es sei der folgende Sachschaden (sämtliche Beträge ohne MWSt.) eingetreten: Gemäß dem Schadensgutachten L1 hätten die Wiederbeschaffungskosten 59.000 EUR betragen; abzgl. des Restwerts von 28.758,62 EUR verbleibe ein Schaden von 30.241,38 EUR. Die Gutacherkosten hätten sich laut Rechnung vom 18.1.2005 auf 2.237,40 EUR belaufen. Ferner seien Bergungskosten ausweislich der Rechnung der Firma U2 vom 3.1.2005 bzw. der Gutschrift vom 4.1.2005 i.H.v. 2.616,36 EUR entstanden. Schließlich habe sie einen Mietausfallschaden bis zur Anlieferung eines Ersatzfahrzeuges nach 25 Tagen erlitten. Die beschädigte Sattelzugmaschine werde für einen täglichen Mietzins von 156 EUR netto vermietet. Davon mache sie lediglich 68,43 EUR pro Tag, also insgesamt 1.710,75 EUR geltend. Hinzu komme eine Schadenspauschale von 30 EUR. Das ergebe einen Gesamtschaden von 36.835,89 EUR. Darauf sei vorgerichtlich - unstreitig - ein Teilbetrag von 1.600 EUR gezahlt worden.
Der Unfall sei auf die Übermüdung und grob fahrlässige Missachtung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten zurückzuführen gewesen. Die langen Lenkzeiten seien von der Beklagten zu 1) angeordnet worden, die auch die einzelnen Fahrten veranlasste habe. Die Beklagte zu 1) habe die Lenkzeiten der Fahrer nicht ordnungsgemäß überwacht, sondern es generell gebilligt, dass die Fahrer die vorgeschriebenen Lenkzeiten überschritten.
Mit der Klage hat sie die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 35.235,89 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Die Beklagte zu 1) hat Klageabweisung beantragt und behauptet, sie hätte den Beklagte zu 2) als zuverlässigen Fernfahrer eingestellt. Die Fahrerlaubnis sei gültig gewesen, das sei im Bewerbungsgespräch überprüft worden. Die Fahrer hätten auch immer die Diagrammscheiben zur Überprüfung vorgelegt. Bei dem Beklagten zu 2) habe es keine Beanstandungen gegeben. Der Streithelfer T sei als Disponent dafür zuständig gewesen, Leerfahrten der Lkw auf dem Rückweg zu vermeiden und auch damit beauftragt gewesen, auf Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer zu achten. Es habe keine Anweisungen gegeben, die Lenkzeiten zu überschreiten, um Ladung pünktlich abzuliefern. Der Beklagte zu 2) habe zwischen der Entladung in O gegen 8:45 Uhr und einer Beladung bei der Firma D genügend Zeit gehabt, die Ruhezeiten einzuhalten. Der Beklagte zu 2) hätte sich jederzeit über Handy melden können, wenn es Probleme und Zeitverzögerungen gegeben hätte. Entsprechende Anweisungen habe es g...