Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur unverzüglichen Widerufsbelehrung bei eBay-Verkauf
Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 13.07.2011) |
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 13.7.2011 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des LG Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Antragstellerin betreibt u.a. über die Internetplattform X unter dem Mitgliedsnamen "X2" einen gewerblichen Versandhandel mit Schmuck und Uhren. Die Antragsgegnerin bietet ebenfalls Schmuck im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit über die Internetplattform X, und zwar unter dem Mitgliedsnamen "Y" an. Bis einschließlich Mai 2010 übten der Geschäftsführer der Antragstellerin und die Antragsgegnerin ihre gewerbliche Tätigkeit gemeinsam aus.
Am 31.1.2011 gab der von der Antragstellerin hiermit beauftragte E um 17:42 Uhr im Rahmen eines sog. Testkaufs das Höchstgebot für einen von der Antragsgegnerin auf der Auktionsplattform X angebotenen Ring ab. Die Auktion endete (endgültig) am 2.2.2011 um 19.20 Uhr. Zeitgleich erhielt der Käufer E per E-Mail eine "Widerrufs- oder Rückgabebelehrung (Anlage Ast3 zur Antragsschrift vom 31.3.2011/Bl. 30 ff. d.A.), die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsieht.
Auf Antrag der Antragstellerin vom 7.4.2011 hat das LG Dortmund im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, Verbrauchern im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen Schmuck im Fernabsatz anzubieten und/oder zu verkaufen, a) und dabei im Rahmen der Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht über die Länge der Frist zum Widerruf von 14 Tagen zu informieren, wenn der Verbraucher die Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht in Textform erst 49 Stunden nach Abschluss des Kaufvertrages erhält und/oder b) ohne die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform mitzuteilen, wie geschehen in Verbindung mit der Abwicklung der Transaktion zu der X-Artikelnummer ...
Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich ihrer Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass es der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wird, Verbrauchern im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen, Schmuck im Fernabsatz zu verkaufen, ohne die allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform mitzuteilen, wie geschehen in Verbindung mit der vorgenannten Transaktion auf der Internetplattform X. Den weiter gehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat es zurückgewiesen.
Es hat sein Urteil u.a. wie folgt begründet:
Die einstweilige Verfügung sei nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufrechtzuerhalten, im Übrigen aufzuheben und dementsprechend auch der weiter gehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen gewesen.
Das Verbotsbegehren der Antragstellerin sei zulässig. Es sei insbesondere nicht deshalb gem. § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich, weil zwischen den Parteien vor verschiedenen Gerichten zahlreiche Rechtsstreitigkeiten anhängig seien. Ob die Geltendmachung einer Vertragsstrafe von 500.000 EUR gerechtfertigt sei, obliege der Entscheidung des zuständigen Gerichts. Die Anrufung des LG Dortmund stelle keine missbräuchliche Gerichtsstandswahl dar.
Die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch sei dringlich. Das nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Eilbedürfnis werde gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Anhaltspunkte, die diese Vermutung widerlegen würden, seien nicht ersichtlich. Die Antragstellerin habe den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung per Fax am 31.3.2011 und damit innerhalb eines Monats nach der glaubhaft gemachten Kenntniserlangung am 2.3.2011 gestellt. Auch insoweit komme es auf die konkrete X-Auktion an.
Hinsichtlich des weiter gehenden Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stehe der Antragstellerin kein Verfügungsanspruch zu.
Die Widerrufsbelehrung mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen sei gem. § 355 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BGB nicht zu beanstanden. Die Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform am 2.2.2011 sei unverzüglich nach Vertragsschluss erfolgt. Die Entscheidung des BGH NJW 2002, 363 stehe dem nicht entgegen. Die Erklärung des Bietenden stehe unter der aufschiebenden Bedingung des Auktionsendes, da andernfalls mit jedem Höchstgebot ein neuer Vertrag zustände käme, der dann wiederum auflösend bedingt durch ein weiteres Höchstgebot sei.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit ihrer Berufung wie folgt:
Das Urteil des LG werde zur Überprüfung gestellt, soweit es für die Antragstellerin nachteilig sei.
Die Antragsgegnerin habe die ihr nach § 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB obliegenden w...