Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 17.06.1992; Aktenzeichen 6 O 498/91)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Juni 1992 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Klage wird ganz abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert die Kläger in Höhe von 48.850,00 DM.

 

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Sie führt zur vollständigen Abweisung der Klage.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte nach § 607 Abs. 1 BGB, da sie nicht bewiesen haben, der Beklagten den Betrag von 50.000,00 DM als Darlehen zur Verfügung gestellt zu haben. Die Beklagte hat schlüssig und nachvollziehbar die Voraussetzungen dargelegt, diese Übergabe als Schenkung – die auch vollzogen worden ist – erscheinen zu lassen. Zwar spricht die Darlegung der Kläger ebenso schlüssig und nachvollziehbar dafür, daß sie den Betrag von 50.000,00 DM der Beklagten und deren Ehemann als Darlehen zur Finanzierung des Hauses zur Verfügung gestellt haben. Da aber hier zwei in sich schlüssige Parteivorträge vorliegen, die beide gleichwertig einen möglichen Geschehensablauf darlegen, war für den Ausgang des Rechtsstreits das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidend. Diese Beweisaufnahme führte zu einem „hon liquet”, das Ergebnis blieb offen. Da die Kläger die Beweislast dafür hatten, daß der von ihnen übergebene Betrag als Darlehen zur Verfügung gestellt worden ist (Palandt-Putzo, BGB, § 607 Rdnr. 22), mußte dies zur Klageabweisung führen.

Der Senat hält die Darstellung der Beklagten, das Geld sei ihr und ihrem Ehemann seinerzeit von den Schwiegereltern zur Finanzierung des Hauses geschenkt worden, für durchaus möglich und nicht unglaubhaft. Gegen diese Darstellung könnte sprechen, daß es sich bei diesem Betrag um das gesamte den Klägern zur Verfügung stehende Geld gehandelt hat. Andererseits waren die Kläger offenbar auf diesen Betrag nicht angewiesen. Sie haben das Geld nur in zwei Fällen zurückgefordert, in beiden Fällen war es nicht etwa ein finanzieller Grund, der sie zu der Rückforderung veranlaßte, sondern ein persönlicher. Im Jahre 1987 verfolgten sie mit dem Verlangen nach Rückzahlung das Ziel, Sohn und Schwiegertochter dazu zu veranlassen, ihnen den Umgang mit den Enkelkindern wieder zu ermöglichen. Nach der Trennung der Eheleute liegt als Motiv auf der Hand, daß das von dem Sohn und der Schwiegertochter erworbene Haus der Familie erhalten bleibt, wie es die Kläger im Senatstermin auch angedeutet haben. Die Rückforderung erfolgte nicht etwa, weil die Kläger auf dieses Geld angewiesen wären. So hat der klagende Ehemann sogar vorgetragen, nach der Geldübergabe ein Auto gekauft und dafür Kredit aufgenommen zu haben, nicht etwa wenigstens eine teilweise Rückzahlung des überlassenen Geldbetrages gefordert zu haben.

Im übrigen ist es keineswegs ungewöhnlich, daß Eltern ihrem einzigen Kind, wie es hier der Fall ist, die Finanzierung größerer Anschaffungen wie z.B. eines Hauses durch schenkweise Hingabe auch größerer Geldbeträge ermöglichen. Der Sohn der Kläger ist auch davon ausgegangen, daß bei Fortbestehen der Ehe das Geld nicht zurückgefordert werde, wie er im Senatstermin bekundet hat. Er dokumentiert, damit ebenfalls die Auffassung, daß seine Eltern sich endgültig dieses Betrages begeben hatten. Es spricht daher die Tatsache, daß es sich bei dem Betrag von 50.000,00 DM um die gesamten Ersparnisse der Kläger gehandelt hat, nicht gegen den Vortrag der Beklagten. Es ist durchaus möglich, daß die Rückforderung des Betrages nunmehr auf einer enttäuschten Erwartungshaltung der Kläger bezüglich des Bestandes der Ehe ihres Sohnes beruht, wie es seinerzeit aus der enttäuschten Erwartungshaltung bezüglich des Umgangs mit den Enkelkindern geschehen ist. Ein solches Verhalten ist nach den Erfahrungen des Senats in ähnlichen Fällen nicht selten festzustellen.

Die Beweisaufnahme hat nicht zu der Überzeugung des Senats führen können, daß der Vortrag der Kläger, das Geld sei als Darlehen übergeben worden, zutreffend ist. Die Zeugin … hat bekundet, die Beklagte habe ihr einmal … gesagt, ihr Ehemann schaffe es mit der Rückzahlung nicht, daher gehe sie arbeiten. Die Zeugin hat nicht bekundet, daß es sich bei der Äußerung der Beklagten darum gehandelt habe, daß Geld an die Kläger zurückzuzahlen sei, sie hat allgemein nur von Schulden gesprochen. Die Zeugin hat diese Äußerung allein auf die Schulden bei den Klägern bezogen, da sie nur von diesen wußte, andere Schulden waren ihr unbekannt. Es ist aber unstreitig so, daß die Beklagte und ihr Ehemann erhebliche Bankschulden hatten, die weitaus mehr drückten, als eine angebliche Schuld den Klägern gegenüber. Es ist nicht einzusehen, warum ausgerechnet dieser damals nicht zurückverlangte und unverzinsliche Betrag zurückgezahlt werden sollte, während ...

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