Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 21.08.2008; Aktenzeichen 22 O 67/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. August 2008 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 651,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07. März 2008 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen eines behaupteten Verstoßes gegen lauterkeitsrechtliche Vorschriften.
Die Klägerin mahnte den Beklagten zunächst wegen eines Angebots ab, das der Beklagte am 19. Oktober 2007 auf der Plattform eBay unter der Nr. #### eingestellt hatte (im Folgenden: Widerrufsbelehrung I). Nach Ansicht der Klägerin wurde hierbei unzutreffend über das Widerrufsrecht der Verbraucher informiert. Die Klägerin verlangt Bezahlung der bei ihr angefallenen vorgerichtlichen Abmahnkosten unter Zugrundelegung eines Streitwertes in Höhe von 10.000,00 EUR. Die von der Klägerin vorbereitete Unterlassungserklärung hatte der Beklagte unter dem 23. Oktober 2007 unter Streichung der Kostenübernahmeerklärung unterzeichnet.
Hilfsweise stützt die Klägerin die Klageforderung auf einen Teilbetrag in Höhe der Klageforderung aus der Kostenrechnung vom 8. Mai 2008 über 755,80 EUR. Ihr lag eine Abmahnung der Klägerin vom selben Datum zugrunde, die sich auf das eBay-Angebot des Beklagten #### bezog. Hierbei hat die Klägerin beanstandet, dass der Beklagte den Versand der angebotenen Ware in Länder der Europäischen Union und die Schweiz angeboten hatte, ohne die insoweit entstehenden Versandkosten ins Ausland berechenbar darzustellen (im Folgenden: Versandkosten I). Auch diesbezüglich hat der Beklagte die von der Klägerin vorbereitete Unterlassungserklärung (mit Datumsangabe vom 15. April 2008) unter Streichung der Kostenübernahmeklausel unterzeichnet.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 651,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. März 2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat gemeint, die Klägerin könne bezüglich der ggf. zu erstattenden Anwaltskosten lediglich Freistellung, nicht aber Zahlung verlangen. Der Beklagte hat insoweit behauptet, die Klägerin habe ihrem Rechtsanwalt die entsprechenden Kosten nicht erstattet.
Bezüglich der klägerischen Abmahnung vom 19. Oktober 2007 hat der Beklagte eingeräumt, es unterlassen zu haben, zutreffende Angaben über den Beginn der Widerrufsfrist gemacht zu haben. Es habe der Zusatz gefehlt, dass die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der Belehrung beginne.
Im Hinblick auf die Abmahnung der Klägerin vom 8. Mai 2008 hat der Beklagte gemeint, zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis, weil die Klägerin im Gegensatz zum Beklagten ihre Waren lediglich in Deutschland anbiete.
Der Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit behaupteten Ansprüchen wegen zweier von Seiten des Beklagten an die Klägerin versandten Abmahnschreiben.
Zum einen hat der Beklagte die Klägerin wegen des eBay-Angebots der Klägerin Nr. #### unter dem 29. April 2008 abgemahnt. Der Beklagte will hierfür unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 10.000,00 EUR Nettoabmahnkosten in Höhe von 651,80 EUR nach einer Kostenrechnung vom 29. April 2008 berechnen (im Folgenden: Widerrufsbelehrung II).
Die Klägerin hat insoweit eingeräumt, dem Angebot keine Widerrufsbelehrung beigefügt zuhaben. Sie hat aber die Auffassung vertreten, dass die Wiederholungsgefahr entfallen sei wegen einer Drittunterwerfung gegenüber der Firma mactastic vom 11. April 2008.
Zum anderen hat der Beklagte die Aufrechnung wegen eines behaupteten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten aus einer Abmahnung gegenüber der Klägerin vom 15. Juli 2008 erklärt, die das Internetangebot der Klägerin Nr. #### betrifft. Der Beklagte hat diesbezüglich beanstandet, dass die Versandkosten durch die Klägerin bei Bestellungen mehrerer Artikel durch Kunden nicht zutreffend angegeben worden seien. Der Beklagte hat diesbezüglich Abmahnkosten in Höhe von 755,80 EUR bei einem behaupteten Gegenstandswert von 15.000,00 EUR in Rechnung gestellt (im Folgenden: Versandkosten II).
In der auf 9.30 Uhr terminierten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 21. August 2008 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass zur Darlegung der Voraussetzungen einer berechtigten Abmahnung betreffend das Angebot Widerrufsbelehrung I der diesem Angebot zugrunde liegende Vorgang vollständig vorgelegt werden müsse. Nachdem der Klägervertreter in der Sitzung auf ausdrückliches Befragen des Vorsitzenden erklärt hat, dass weitere Anträge zum Verfahren nicht gestellt werden sollen, hat der Klägervertreter nach gerichtlicher Beratung der Sache und Urteilsverkündung das betreffende An...