Entscheidungsstichwort (Thema)

Beurkundungsbedürftigkeit eines Fertighausvertrages

 

Orientierungssatz

1. Auch ein Bauvertrag über die Errichtung eines Fertighauses bedarf der notariellen Beurkundung, wenn der Fertighausvertrag zusammen mit dem in Aussicht genommenen Erwerb des Baugrundstücks nicht nur eine tatsächliche oder wirtschaftliche, sondern auch eine rechtliche Einheit bildet.

2. Ein solcher rechtlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn der Fertighausvertrag nach dem Willen einer Partei mit dem Erwerb des Grundstücks "stehen und fallen" soll.

Dabei genügt es, daß nur eine Partei einen solchen Einheitswillen erkennen läßt und der andere Partner diesen anerkennt oder zumindest hinnimmt, unabhängig davon, ob an den beiden Rechtsgeschäften auch jeweils dieselben Vertragspartner beteiligt sind und ob die beiden Verträge in verschiedenen Urkunden niedergelegt werden (vergleiche BGH, 1993-12-16, VII ZR 25/93, NJW 1994, 721).

 

Normenkette

BGB §§ 125, 313 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 541827

BB 1995, 1210

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