Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungsverpflichtungen im Rahmen eines Pachtvertrages eines Kleingartens
Leitsatz (amtlich)
Erfüllt ein Dauerkleingartenverein Gemeinschaftsaufgaben durch Beiträge seiner Mitglieder, dann kann er von ausgeschlossenen oder ausgetretenen Mitgliedern zusätzliche Zahlungen zur Pacht als Ausgleich für die weggefallenen Beiträge nur aufgrund besonderer Vereinbarungen verlangen.
Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 14.01.2003; Aktenzeichen 4 O 365/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 14.1.2003 durch den Einzelrichter der 4. Zivilkammer des LG Hagen verkündete Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, die im anliegenden "Ausbauplan" mit den Nrn. 81, 82 und 83 bezeichneten Gartenparzellen einschl. der Laube der Dauerkleingartenanlage ... e.V. in ... zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Räumung überlassener Gartenparzellen und auf Zahlung eines als rückständige Gemeinschaftsleistung bezeichneten Restbetrages von 23,43 Euro in Anspruch. Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Räumung blieb erfolglos; sie hatte Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung richtete.
II. 1. Räumungsbegehren
Das LG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, die im Urteilstenor näher bezeichneten Gartenparzellen einschließlich Laube geräumt an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagte ist - entgegen seiner Ansicht - nach dem übereinstimmenden tatsächlichen Vorbringen der Parteien gem. §§ 546, 581 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) zur Räumung des ihm überlassenen Gartens verpflichtet. Denn der Kläger hat den Pachtvertrag der Parteien mit Schreiben vom 16.1.2002 wegen der nach § 1 Abs. 1 BKleingG anstehenden Neuordnung der Dauerkleingartenanlage wirksam nach § 9 Abs. 1 und 2 BKleingG gekündigt.
Der Beklagte macht ohne Erfolg geltend, er sei als Rechtsnachfolger seines Vaters, der am 1.2.1967 mit dem Grundstückseigentümer einen Pachtvertrag über die streitigen Parzellen abgeschlossen hatte, zum Besitz des Gartens berechtigt. Der Pachtvertrag von 1967 ist - wie Pachtverträge anderer Einzelpächter auch - im Jahre 1977 einvernehmlich aufgehoben worden. Seinerzeit war der Kläger unter Mitwirkung des Vaters des Beklagten als Gründungsmitglied unter der damaligen Bezeichnung "Kleingartenverein ... e.V." gegründet worden. Gegenüber der Mitgliederversammlung am 11.3.1977, an der auch der Vater des Beklagten teilnahm, erklärte der Grundstückseigentümer, alle bisherigen Pachtverträge seien hinfällig. Widerspruch dagegen gab es nicht. Daraufhin wurde am 14.4.1977 über das gesamte Gartengelände ein einziger Pachtvertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Verein geschlossen. Der Vater des Beklagten leistete seine Zahlungen seit 1977 nicht mehr an den Eigentümer, sondern an den Verein.
Gegen die abweichende Ansicht des Beklagten, bei der ausdrücklich als "Pachtvertrag" bezeichneten Vereinbarung zwischen dem Eigentümer "der zur Zeit benutzten Gartengrundstücke", die "an den Kleingartenverein ... e.V. verpachtet" werden, habe es sich nur um eine Regelung über die Verwaltung gehandelt, spricht unmissverständlich der Vertragstext. Dagegen sprechen auch die mitgeteilten Umstände vor und bei dem Zustandekommen des Vertrages. Aus der Vertragsdurchführung lassen sich Anhaltspunkte zugunsten des Beklagten nicht entnehmen. Allein darauf, dass der Vater des Beklagten - ersichtlich damals - unter dem 1.6.1995, nicht bei dem Kläger, sonder bei dem Eigentümer "im Zusammenhang mit dem geplanten Verkauf (des) Gartens" schriftlich um dessen Einverständnis nachfragte, "dass ggf. später einmal der gepachtete Garten an eine andere Person übergeben werden kann", lässt sich für die Annahme einer bloßen Verwaltungsregelung kein sicheres Indiz gewinnen.
Gegen die Ansicht des Beklagten, er sei nicht Pächter des Klägers, sondern als Pächter lediglich Rechtsnachfolger seines Vaters, spricht vor allem, dass sich der Beklagte, nachdem sein Vater am 21.3.1996 seine Mitgliedschaft gekündigt hatte, am 13.9.1996 beim Kläger schriftlich - nicht um die Vereinsmitgliedschaft - sondern ausdrücklich um die Übernahme der Gartenparzelle mit der damaligen Bezeichnung Nr. 17 bewarb und dass ihm anschließend die Gartenparzelle tatsächlich überlassen wurde, woraus sich zweifelsfrei der schlüssige Abschluss eines Pachtvertrages zwischen den Parteien ergibt. Es kommt hinzu, dass der Beklagte ausweislich der Kontoauszüge des Klägers für 1997 und 1998 Pacht/Gartenpacht an den Kläger zahlte, dass er im Jahr 2000 auf die Rechnung Garten Nr. 81 eine Zahlung leistete und dass er darüber hinaus unstreitig an der Verwaltung der Anlage mitwirkte. Erst nachdem es wegen der vom Verein beschlossenen Gemei...