Verfahrensgang
AG Recklinghausen (Entscheidung vom 18.09.2006; Aktenzeichen 47 F 78/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.09.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Recklinghausen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen des Kindesvaters Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 84,00 EUR für die Zeit von März bis Juni 2007 und in Höhe von monatlich 74,00 EUR ab Juli 2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 83 % und die Beklagte 17 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der am 12.10.1992 geborene Kläger hat von der Beklagten, seiner Mutter, in erster Instanz zuletzt Kindesunterhalt für die Zeit von Mai bis Juli 2006 in Höhe von monatlich 291,00 EUR verlangt.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz sowie wegen der dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil im Verfahren 47 F 78/2006 AG Recklinghausen (Bl. 52 bis 55 d. A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklage sei in dem Zeitraum von Mai bis Juli 2006 nicht leistungsfähig gewesen. Ein über den tatsächlich erzielten Verdienst in Höhe von 606,89 EUR monatlich hinausgehendes fiktives Einkommen sei ihr nicht zuzurechnen. Es sei ihr ein Zeitraum von mindestens vier Monaten für die Suche nach einer vollschichtigen Tätigkeit oder einem Zusatzerwerb zuzubilligen, gerechnet ab Mitte März 2006. Bereits seit dem 19.06.2006 sei der Kläger jedoch dauerhaft in den Haushalt der Beklagten zurückgekehrt. Seit diesem Zeitpunkt habe sie ihre Erwerbsbemühungen einstellen dürfen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger einen Unterhaltsanspruch gegen die Beklagte für die Zeit von Mai bis Juli 2006 weiter und verlangt numehr im Berufungsrechtszug darüber hinaus laufenden Unterhalt für die Zeit seit Januar 2007. Er meint, die Beklagte habe in der Zeit von Mitte März bis Ende April 2006 genügend Zeit gehabt, sich um eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit zu bemühen. Der Kläger bestreitet die von der Beklagten vorgetragenen Erwerbsbemühungen und meint, diese seien ohnehin unzureichend. Er trägt unbestritten vor, er sei am 29.11.2006 endgültig in den Haushalt des Kindesvaters gewechselt. Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Beklagte habe seit dem erneuten Wechsel bis zum Jahresende 2006 genügend Zeit zur Arbeitssuche zur Verfügung gehabt und schulde daher seit Januar 2007 Kindesunterhalt. Sie müsse sich 400,00 EUR fiktive Vergütung für Versorgungsleistungen zurechnen lassen. Sie führe ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen T, den Haushalt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, Kindesunterhalt für die Zeit von Mai bis einschließlich Juli 2006 in Höhe von monatlich 291,00 EUR zu zahlen sowie fortlaufend ab Januar 2007 jeweils laufend 291,00 EUR und ab Juli 2007 fortlaufend 288,00 EUR.
Die Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält sich auch für die Zeit seit Januar 2007 für nicht leistungsfähig. Zum Nachweis ihres tatsächlich erzielten Einkommens legt sie Verdienstnachweise für die Zeit von Januar 2006 bis Juli 2007 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten eingereichten Unterlagen (Bl. 109 bis 120 und 286 bis 292 der Akte) Bezug genommen. Eine Zurechnung fiktiven Einkommens komme nicht in Betracht. Sie habe sich intensiv, jedoch erfolglos um eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit im Sinne einer Nebenbeschäftigung und - obwohl ihr die Aufgabe ihrer jetzigen Teilzeitstelle an sich nicht zumutbar sei - teilweise auch einer Vollzeitbeschäftigung bemüht. Hierzu legt sie im Berufungsverfahren weitere selbstgefertigte Übersichten sowie Ablichtungen von Bewerbungsschreiben und Absagen vor. Wegen des genauen Inhalts wird auf Bl. 121 bis 163, Bl. 171 bis 194, Bl. 199 bis 234, Bl. 236 bis 254 und Bl. 293 bis 297 der Akte verwiesen. Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt seien mangels Berufsausbildung und Führerschein begrenzt. Selbst im Falle der Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit würde ihr kein Einkommen oberhalb des Selbstbehaltes bleiben. Die Beklagte behauptet, der Zeuge T besorge seinen Haushalt selbst. Schließlich meint sie, der Kindesvater könne infolge seines wesentlich höheren Einkommens auch den Barunterhalt des Klägers sicherstellen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift und den Berichterstattervermerk vom 19.09.2007 (Bl. bis der Akte) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Die gemäß § 533 ZPO zulässigerweise im Berufungsrechtszug erweiterte Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 8...