Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 13.05.2009; Aktenzeichen I-13 O 163/08) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.5.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum teilweise abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wie oft die Eingangsseite mit dem entsprechenden Warnhinweis unter "Internetadresse" und das über diesen Warnhinweis abrufbare Schreiben der Beklagten vom 8.2.2008 unter "Internetadresse"/x.pdf, so wie in Anlagenkonvolut K 1 enthalten, im Zeitraum vom 8.2.2008 bis zur Entfernung des Hinweises und des Schreibens von der Webseite aufgerufen wurde.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wie oft die Eingangsseite mit dem entsprechenden Warnhinweis unter "Internetadresse" und das über diesen Warnhinweis abrufbare Schreiben der Beklagten vom 6.3.2008 unter "Internetadresse"/x. pdf, so wie in Anlagenkonvolut K 2 enthalten, im Zeitraum vom 6.3.2008 bis zur Entfernung des Hinweises und des Schreibens von der Webseite aufgerufen wurde.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Verbreitung des Warnhinweises und der Schreiben vom 8.2.2008 und 6.3.2008 im Sinne der Anträge zu Ziff. 2 und Ziff. 3 entstandenen bzw. noch entstehenden Schaden auszugleichen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin bietet Endkunden im Internet auch Matratzen der Beklagten an. Die Beklagte stellt Matratzen selbst her und bewirbt sie auf der Internetseite "Internetadresse".
Die Beklagte stellte am 8.2.2008 auf ihrer Internetseite (Bl. 33) unter der rot geschriebenen Überschrift: "Achtung wichtiger Hinweis!" folgenden Warnhinweis ein:
"Wir möchten Sie darüber unterrichten, dass die Firma N die Online-Händler "Internetadresse1" und "Internetadresse2" nicht beliefert. Lesen Sie dazu bitte das Schreiben vom 2008-02-08."
Darunter befand sich der Link "Download als PDF", in dem ein Rundschreiben an die Online-Händler vom 8.2.2008 (Bl. 34 f.) aufgerufen werden konnte. In diesem Schreiben wies die Beklagte darauf hin, dass die "Internetadresse1" GmbH auf ihrer Internetseite N-Matratzen zum Kauf angeboten habe, die nach ihrer Auffassung nicht bevorratet oder sofort verfügbar gewesen seien. Aufgrund dessen habe sich "Internetadresse1" in einem Vergleich vor dem OLG Frankfurt verpflichtet, zukünftig keine N-Matratzen mehr zum Kauf anzubieten, die nicht bevorratet oder nicht sofort lieferbar seien, es sei denn sie weise bei dem einzelnen Angebot auf die konkrete Lieferfrist hin. Nach derzeitiger Kenntnis biete die "Internetadresse1" GmbH im Internet keine N-Matratzen mehr an. Allerdings biete die Klägerin, deren Gesellschafter u.a. der Geschäftsführer der "Internetadresse1" GmbH sei, auf ihrer Internetseite N-Produkte an, die nach ihrer Auffassung ebenfalls nicht oder zumindest nicht in ausreichender Anzahl vorgehalten würden. Sie habe die Klägerin, die den Vorwurf einer unlauteren Wettbewerbshandlung bestreite, vor dem LG Hanau auf Unterlassung in Anspruch genommen, das noch nicht entschieden habe. Die Klage beruhe auf Beschwerden von Verbrauchern, die bei der Klägerin N-Produkte bestellt, aber nicht geliefert bekommen hätten.
Am 6.3.2008 änderte die Beklagte nach einer Abmahnung ihren Internetauftritt in Bezug auf den Warnhinweis. Es blieb bei der in rot gehaltenen Überschrift "Achtung wichtiger Hinweis!" Darunter hieß es (Bl. 38):
"Wir möchten Sie darüber unterrichten, dass der Onlinehändler "Internetadresse2" von der Firma N keine Ware bezieht. Lesen Sie bitte dazu das Schreiben vom 2008-03-06."
Ferner war über den Link "Download als PDF" ein Rundschreiben der Beklagten an ihre Onlinehändler vom 6.3.2008 (Bl. 41) abrufbar. In diesem wies die Beklagte darauf hin, dass sie die Klägerin auf Unterlassung in Anspruch genommen habe, weil diese N-Produkte auf ihren Internetseiten anbiete, die nach ihrer Auffassung nicht oder zumindest nicht in ausreichender Anzahl vorgehalten würden. In dem Verfahren vor dem LG Hanau sei noch keine Entscheidung ergangen. Die Klage beruhe auf Beschwerden von Verbrauchern, die bei der Klägerin N-Produkte bestellt, aber nicht geliefert bekommen hätten.
Auf Antrag der Klägerin erließ das LG Frankfurt/M. am 10.3.2008 eine einstweilige Verfügung, die nach Widerspruch der Beklagten mit Urteil vom 29.4.2008 (Bl. 56 ff.) bestätigt wurde. Damit wurde der Beklagten untersagt, im Internet auf der unter der Adresse "Internetadresse" erscheinenden Startseite über einen blickfangmäßig herausgehobenen "wichtigen Hinweis" Endverbraucher darüber zu informieren, dass die Beklagte die Klägerin nicht beliefert, sowie über den "wichtigen Hinweis" das Schreiben an die N Onlinehändler vom 8.2.2008 als weiter...